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ENTWURF

Gesetz über die Berufe in der Altenpflege

(Altenpflegegesetz - AltPflG)

Stand: 10.03.1999

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1 Erlaubnis
Abschnitt 2 Ausbildung in der Altenpflege
Abschnitt 3 Ausbildung in der Altenpflegehilfe
Abschnitt 4 Ausbildungsverhältnis
Abschnitt 5 Kostenregelung
Abschnitt 6 Umschulung
Abschnitt 7 Zuständigkeiten
Abschnitt 8 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 9 Keine Anwendung des Berufsbildungsgesetzes
Abschnitt 10 Übergangsvorschriften
Abschnitt 11 Außerkrafttreten von Vorschriften
Abschnitt 12 Inkrafttreten

Begründung Allgemeiner Teil


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1 - Erlaubnis

§ 1

Die Berufsbezeichnungen

  1. "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" und
  2. "Altenpflegehelferin" oder "Altenpflegehelfer"
dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist.

Erklärung zum §

§ 2

  1. Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
    1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die jeweils vorgeschriebene Prüfung bestanden hat,
    2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
    3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist.
  2. Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes anerkannt wird. Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn die antragstellende Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) entsprechenden Diploms des betreffenden Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachweist. Einem Diplom nach Satz 2 wird gleichgestellt ein Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die antragstellende Person nach Maßgabe des Artikels 5 Satz 3 der genannten Richtlinie einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat. Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung nach Satz 3 zu wählen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.

Erklärung zum §


Anfang

Abschnitt 2 - Ausbildung in der Altenpflege

§ 3

Die Ausbildung in der Altenpflege soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur selbständigen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen erforderlich sind. Dies umfaßt insbesondere:

  1. die sach- und fachkundige, den medizinisch-pflegerischen Erkenntnissen entsprechende, umfassende und geplante Pflege,
  2. die Mitwirkung bei der Behandlung kranker und behinderter alter Menschen einschließlich der Ausführung ärztlicher Verordnungen,
  3. die Erhaltung und Wiederherstellung individueller Fähigkeiten im Rahmen geriatrischer und gerontopsychiatrischer Rehabilitationskonzepte,
  4. die Gesundheitsvorsorge einschließlich der Ernährungsberatung,
  5. die umfassende Begleitung Schwerkranker und Sterbender,
  6. die Betreuung und Beratung alter Menschen in ihren persönlichen und sozialen Angelegenheiten,
  7. die Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung der eigenständigen Lebensführung einschließlich der Förderung sozialer Kontakte und
  8. die Anregung und Begleitung von Familien- und Nachbarschaftshilfe und die Beratung pflegender Angehöriger.
Darüber hinaus soll die Ausbildung dazu befähigen, mit anderen in der Altenpflege tätigen Personen zusammenzuarbeiten und diejenigen Verwaltungsarbeiten zu erledigen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben in der Altenpflege stehen.

Erklärung zum §

§ 4

  1. Die Ausbildung dauert drei Jahre und schließt mit der staatlichen Prüfung ab. Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt.
  2. Der Unterricht wird von Altenpflegeschulen erteilt. Die praktische Ausbildung wird in vollstationären und teilstationären Einrichtungen, in ambulanten Diensten, in Einrichtungen der offenen Altenhilfe und der Rehabilitation sowie in Krankenhäusern, insbesondere deren geriatrischen und gerontopsychiatrischen Abteilungen, vermittelt.
  3. Die Gesamtverantwortung für die Gestaltung der Ausbildung trägt die Altenpflegeschule, es sei denn, diese Verantwortung wird durch Landesrecht einer anderen Einrichtung übertragen. Die Abschnitte des Unterrichts und der praktischen Ausbildung sind inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen. Die Altenpflegeschule unterstützt und fördert die praktische Ausbildung durch begleitenden Unterricht. Die Praxisanleitung ist sicherzustellen.
  4. Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform durchgeführt werden und in diesem Falle bis zu fünf Jahre dauern.

Erklärung zum §

§ 5

  1. Die Altenpflegeschulen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 bedürfen der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde, es sei denn, sie sind Schulen im Sinne des Schulrechts der Länder. Sie müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung bieten.
  2. Altenpflegeschulen, die nicht Schulen im Sinne des Schulrechts der Länder sind, können als geeignet für Ausbildungen staatlich anerkannt werden, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:
    1. die hauptberufliche Leitung der Altenpflegeschule durch eine pädagogisch qualifizierte Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung im sozialen oder pflegerischen Bereich und mehrjähriger Berufserfahrung,
    2. den Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl geeigneter, pädagogisch qualifizierter Fachkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht,
    3. die Vorhaltung der für die Erteilung des Unterrichts notwendigen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel,
    4. den Nachweis darüber, daß die erforderlichen Ausbildungsplätze zur Durchführung der praktischen Ausbildung in den in § 4 Abs. 2 genannten Einrichtungen auf Dauer in Anspruch genommen werden können.

Besteht die Leitung aus mehreren Personen, so muß eine von ihnen die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 erfüllen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung über Satz 1 hinausgehende Mindestanforderungen festzulegen.

Erklärung zum §

§ 6

Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist die Vollendung des siebzehnten Lebensjahres und die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs. Weiter ist Voraussetzung:

  1. der Realschulabschluß oder ein anderer gleichwertiger Bildungsstand oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluß erweitert, oder
  2. der Hauptschulabschluß oder ein gleichwertiger Bildungsstand, sofern folgendes nachgewiesen wird:
    1. eine mindestens einjährige, der Altenpflege förderliche Vorbildung oder
    2. eine erfolgreich abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung oder
  3. die Erlaubnis als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dem Erfordernis der Vollendung des 17. Lebensjahres zulassen, wenn die Ausbildung in dem Jahr begonnen wird, in dem das 17. Lebensjahr vollendet wird und wenn die Durchführung des Lehrgangs und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.

Erklärung zum §

§ 7

  1. Auf Antrag wird die Dauer der Ausbildung nach § 4 Abs. 1 verkürzt:
    1. für Krankenschwestern und Krankenpfleger sowie für Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger um vierundzwanzig Monate,
    2. für die antragstellenden Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für einen anderen pflegerischen, einen sozialen oder sozialpädagogischen Beruf um zwölf Monate,
    3. für die antragstellenden Personen, die eine mindestens fünfjährige Führung eines Familienhaushaltes vorwiegend ohne fremde Hilfe mit mindestens einem Kind oder einer pflegebedürftigen Person nachweisen, um zwölf Monate, sofern es sich in dem genannten Zeitraum um eine zeitlich überwiegende Tätigkeit gehandelt hat.
  2. Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 4 Abs. 1 im Umfang der Gleichwertigkeit um höchstens zwölf Monate verkürzt werden, wenn eine andere abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen wird.
  3. Die Verkürzung darf die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles nicht gefährden.

Erklärung zum §

§ 8

  1. Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 werden angerechnet:
    1. Urlaub oder Ferien bis zu sechs Wochen jährlich und
    2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Altenpflegeschülerin oder dem Altenpflegeschüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzten Ausbildungen nach den §§ 7 und 26 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr. Bei Altenpflegeschülerinnen werden auch Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzten Ausbildungen nach den §§ 7 und 26 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr angerechnet.
  2. Soweit eine besondere Härte vorliegt, werden über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten auf Antrag angerechnet, sofern zu erwarten ist, daß das Ausbildungsziel dennoch erreicht wird. In anderen Fällen wird die Ausbildungsdauer auf Antrag entsprechend verlängert. Sie darf jedoch einschließlich der Unterbrechungen den Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten.

Erklärung zum §

§ 9

  1. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach § 4 sowie das Nähere über die staatliche Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 zu regeln.
  2. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Personen, die ein Diplom oder ein Prüfungszeugnis nachweisen und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. l Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3 beantragen, zu regeln:
    1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage der von der antragstellenden Person zu erbringenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,
    2. das Recht von Personen, die ein Diplom nachweisen, nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach § 1 die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende Ausbildungsbezeichnung und, soweit nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates zulässig, deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen.
    3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG.

Erklärung zum §


Anfang

Abschnitt 3 - Ausbildung in der Altenpflegehilfe

§ 10

Die Ausbildung soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Betreuung und Pflege alter Menschen unter Anleitung einer Fachkraft erforderlich sind.

Erklärung zum §

§ 11

  1. Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe dauert mindestens zwölf Monate und schließt mit einer Prüfung ab. Sie umfaßt den theoretischen und praktischen Unterricht mit mindestens 600 Stunden und die praktische Ausbildung mit mindestens 900 Stunden.
  2. Die Ausbildung kann in Teilzeitform durchgeführt werden und in diesem Fall bis zu drei Jahre dauern.
  3. Die Ausbildung wird in Altenpflegeschulen nach § 5 Abs. 1 durchgeführt, sofern die Länder nichts anderes bestimmen.

Erklärung zum §

§ 12

Die Länder können das Nähere über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe regeln, insbesondere

  1. die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung,
  2. die Anrechnung anderer Ausbildungen und Tätigkeiten auf die Ausbildung,
  3. die Mindestanforderungen an die Ausbildung, die Dauer der Ausbildung sowie das Nähere über die Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 Nr. 2,
  4. die Anerkennung von Unterbrechungs- und Fehlzeiten auf die Dauer der Ausbildung und
  5. die Anerkennung der Schulen für die Altenpflegehilfe, die nicht Schulen im Sinne des Schulrechts der Länder sind.

Erklärung zum §


Anfang

Abschnitt 4 - Ausbildungsverhältnis

§ 13

  1. Der Träger der Ausbildung, der eine Person zur Ausbildung nach diesem Gesetz einstellt, hat mit dieser einen schriftlichen Ausbildungsvertrag für die gesamte Dauer der Ausbildung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.
  2. Der Ausbildungsvertrag muß mindestens enthalten:
    1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
    2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
    3. Angaben über die der Ausbildung zugrundeliegenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen,
    4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit,
    5. die Dauer der Probezeit,
    6. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,
    7. die Dauer des Urlaubs,
    8. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
    9. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind.
  3. Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
  4. Der Ausbildungsvertrag ist von einer Vertreterin oder einem Vertreter des Trägers der Ausbildung sowie der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichem Vertreter zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichem Vertreter unverzüglich auszuhändigen.
  5. Bei Änderungen des Ausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

Erklärung zum §

§ 14

  1. Eine Vereinbarung, durch die die Ausübung der beruflichen Tätigkeit für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beschränkt wird, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingeht.
  2. Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
    1. die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für die Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
    2. Vertragsstrafen,
    3. den Ausschluß oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,
    4. die Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes in Pauschbeträgen.

Erklärung zum §

§ 15

  1. Der Träger der Ausbildung hat
    1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, daß das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
    2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforderlich sind.
  2. Der Schülerin und dem Schüler dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen; sie müssen ihrem Ausbildungsstand und ihren Kräften angemessen sein.

Erklärung zum §

§ 16

Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere verpflichtet,

  1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,
  2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung aufgetragenen Verrichtungen sorgfältig auszuführen,
  3. die für Beschäftigte in den jeweiligen Einrichtungen geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.

Erklärung zum §

§ 17

  1. Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin und dem Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren.
  2. Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 vom Hundert der Bruttovergütung hinaus. Können die Sachbezüge während der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund nicht abgenommen werden, so sind sie nach den Sachbezugswerten abzugelten.
  3. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.

Erklärung zum §

§ 18

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt

  1. bei Altenpflegerinnen und Altenpflegern sechs Monate,
  2. bei Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfern drei Monate.

Erklärung zum §

§ 19

  1. Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Bestehen der Prüfung, spätestens mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.
  2. Wird die jeweils vorgeschriebene Prüfung nicht bestanden, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftliches Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

Erklärung zum §

§ 20

  1. Während der Probezeit kann das Ausbildungverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
  2. Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden:
    1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus einem wichtigen Grund,
    2. von der Schülerin und dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Ausbildung aufgeben wollen.
  3. Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
  4. Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen den zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

Erklärung zum §

§ 21

Wird die Schülerin oder der Schüler im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

Erklärung zum §

§ 22

Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der Schülerin oder des Schülers von den Vorschriften des Abschnitts 4 dieses Gesetzes abweicht, ist nichtig.

Erklärung zum §

§ 23

Die §§ 13 bis 22 finden auf Schüler und Schülerinnen, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind, keine Anwendung, wenn der Träger der Ausbildung derselben Religionsgesellschaft zuzuordnen ist.

Erklärung zum §


Anfang

Abschnitt 5 - Kostenregelung

§ 24

  1. Dem Träger der Ausbildung sind die Kosten der Ausbildungsvergütung zu erstatten, soweit sie nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften aufzubringen sind.
  2. Folgende Einrichtungen haben die Kosten für die Erstattung zu tragen, sofern dort Abschnitte der praktischen Ausbildung durchgeführt werden:
    1. Heime für alte Menschen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. 1 S . 763, 1069), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 3. Februar 1997 (BGBl. 1, S. 158)
    2. ambulante sozialpflegerische Dienste,
    3. andere, nach Landesrecht bestimmte Einrichtungen für alte Menschen.
  3. Sind mehrere der in Absatz 2 genannten Einrichtungen an der praktischen Ausbildung beteiligt, so sind die Kosten der Ausbildungsvergütung anteilig zu erstatten.
  4. Die Kosten für die Erstattung können von den in Absatz 2 genannten Einrichtungen in den Entgelten für ihre Leistungen berücksichtigt werden. Ausgenommen sind
    1. die Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten,
    2. die laufenden Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) der Ausbildungsstätten sowie
    3. die Verwaltungskosten für das Erstattungsverfahren nach dieser Vorschrift oder für ein Ausgleichsverfahren nach § 25.

Bei Einrichtungen, die zur ambulanten, teil- oder vollstationären Versorgung von Pflegebedürftigen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zugelassen sind (zugelassene Pflegeeinrichtungen), sowie bei Einrichtungen mit Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes richtet sich die Berücksichtigung von Ausbildungskosten einschließlich einer Ausbildungsumlage (§ 25) in den Vergütungen ausschließlich nach den beiden Gesetzen.

Erklärung zum §

§ 25

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung (§ 17 Abs. 1) von den in § 24 Abs. 2 genannten Einrichtungen Ausgleichsbeträge erhoben werden, und zwar unabhängig davon, ob dort Abschnitte der praktischen Ausbildung durchgeführt werden. In diesem Falle können sie das Nähere über die Berechnung des Kostenausgleichs und das Ausgleichsverfahren regeln sowie die zur Durchführung des Kostenausgleichs zuständige Stelle bestimmen. § 24 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

Erklärung zum §


Anfang

Abschnitt 6 - Umschulung

§ 26

  1. Abweichend von § 6 Satz 2 Nr. 2 kann eine Umschülerin oder ein Umschüler zur Ausbildung auch zugelassen werden, sofern neben dem Hauptschulabschluß oder einem gleichwertigen Bildungsstand eine der Altenpflegeausbildung förderliche Tätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer nachgewiesen wird.
  2. Für Umschülerinnen und Umschüler aus anderen als den in § 7 Abs. 1 genannten Berufen ist die Ausbildung nach § 4 Abs. 1 um ein Jahr zu verkürzen.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten nur für Umschulungen, die bis zum 1. Dezember 2010 begonnen werden.
  4. Soweit Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften oder andere vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, gilt § 17 Abs. 1 nicht.

Erklärung zum §


Anfang

Abschnitt 7 - Zuständigkeiten

§ 27

  1. Die Entscheidung über die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die Prüfung abgelegt hat; in den Fällen des § 2 Abs. 2 trifft die Entscheidung über die Erlaubnis, die Behörde des Landes, in dem der Antrag gestellt wurde.
  2. Die Entscheidungen nach den §§ 6, 7, 8 und 26 Abs. 1 und Abs. 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person an einer Ausbildung teilnehmen will oder teilnimmt.
  3. Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.

Erklärung zum §


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Abschnitt 8 - Bußgeldvorschriften

§ 28

  1. Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 eine der folgenden Berufszeichnungen führt:
    1. "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger",
    2. "Altenpflegehelferin" oder "Altenpflegehelfer.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

Erklärung zum §


Anfang

Abschnitt 9 - Keine Anwendung des Berufsbildungsgesetzes

§ 29

Für die Ausbildung zu den in diesem Gesetz geregelten Berufen findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.

Erklärung zum §


Anfang

Abschnitt 10 - Übergangsvorschriften

§ 30

  1. Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Anerkennung als staatlich anerkannte Altenpflegerin oder staatlich anerkannter Altenpfleger gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1. Das im Lande Bremen nach den Richtlinien über die Ausbildung und die Abschlußprüfung an privaten Fachschulen für Altenpfleger vom 29. August 1979 (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 1979, S. 545) ausgestellte Abschlußzeugnis gilt ebenfalls als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1.
  2. Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung zur staatli6h anerkannten Altenpflegerin oder zum staatlich anerkannten Altenpfleger wird nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten für eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 entsprechend, wenn die Ausbildung für die Altenpflegehilfe eine vorgeschriebene Dauer von mindestens zwölf Monaten hatte.

Erklärung zum §

§ 31

Altenpflegeschulen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften die staatliche Anerkennung oder Genehmigung erhalten haben, gelten als staatlich anerkannt nach § 5 Abs. 1, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.

Erklärung zum §


Anfang

Abschnitt 11 - Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 32

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

  1. die baden-württembergische Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Sozialministeriums an Berufsfachschulen für Altenpflege vom 23. Mai 1995 (Gemeinsames Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg 1995, S. 595);
  2. die bayerische Schulordnung für die Fachschulen für Altenpflege und für Familienpflege vom 7. November 1985 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1985, S. 686), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1994 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1995, S. 24);
  3. das bayerische Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen in der Altenpflege und der Familienpflege, vom 8. Dezember 1993 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1993, S. 856);
  4. die Berliner Ausführungsvorschriften über die Ausbildung in der Staatlichen Fachschule für Altenpflege Berlin vom 19. Juli 1995 (Amtsblatt für Berlin 1995, S. 2761);
  5. die Berliner Verordnung über die Abschlußprüfung der Fachschule für Altenpflege vom 6. September 1984 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1984, S. 1380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1992, S. 204);
  6. die Gemeinsame Berliner Ordnung der Ausbildung, der Prüfung und der staatlichen Anerkennung von Altenpflegern, vom 16. Oktober 1975 (Amtsblatt für Berlin 1975, S. 1838);
  7. die Berliner Verordnung über die Fremdenprüfung an Fachschulen, vom 1. April 1986 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1986, S. 539);
  8. das Gesetz über die staatliche Anerkennung und die Weiterbildung in sozialen Berufen sowie die Altenpflegeausbildung an Fachseminaren im Land Brandenburg, vom 8. Juli 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil 1, S. 338);
  9. die Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen im Land Brandenburg, vom 17. Mai 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg 1994, Teil II, S. 370);
  10. das bremische Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflege vom 17. Dezember 1996 (Bremisches Gesetzblatt 1996, S. 379);
  11. die hamburgische Verordnung über die Berufsausbildung in der Altenpflege, vom 15. Februar 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1977, S. 44);
  12. die hamburgische Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlußprüfungen in der Altenpflegehilfe und der Altenpflege, vom 12. Juni 1978 (Amtlicher Anzeiger, Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes 1978, S. 973), zuletzt geändert durch die Prüfungsordnung vom 7. April 1983 (Amtlicher Anzeiger, Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes 1983, S. 605);
  13. die hamburgische Ordnung der Fremdenprüfung zum Erwerb des staatlichen Abschlußzeugnisses der Berufsfachschule für Altenpflege, vom 2. Dezember 1975 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1975, S. 207), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1984, S. 41);
  14. das hessische Altenpflegegesetz vom 12. Dezember 1997 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil 1, S. 452);
  15. die mecklenburg-vorpommersche vorläufige Ordnung über die Ausbildung in der Altenpflege vom 27. Januar 1992 (Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 1992, S. 172), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. August 1993 (Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 1993, S. 1467);
  16. das niedersächsische Gesetz über die Berufe in der Altenpflege vom 20. Juni 1996 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1996, S. 276);
  17. die niedersächsische Verordnung über Schulen für andere als ärztliche Heilberufe vom 1. Juli 1996 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1996, S. 325);
  18. die niedersächsischen Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung über Schulen für andere als ärztliche Heilberufe, vom 2. Juli 1996 (Niedersächsisches Ministerialblatt 1996, S. 1043);
  19. das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege in Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1994, S. 335);
  20. die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Altenpflege in NordrheinWestfalen vom 28. September 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1994, S. 836),
  21. die rheinland-pfälzische Fachschulverordnung -Altenpflege - vom 13. März 1991 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1991, S. 167);
  22. die rheinland-pfälzischen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum staatlich anerkannten Altenpfleger oder zur staatlich anerkannten Altenpflegerin, vom 26. Juli 1991 (Gemeinsames Amtsblatt der Ministerien für Bildung und Kultur und für Wissenschaft und Weiterbildung 1991, S. 109);
  23. die rheinland-pfälzische Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen, vom 9. Mai 1990 (Gesetz-und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1990, S. 127);
  24. die rheinland-pfälzische Landesverordnung über die Prüfungen an den berufsbildenden. Schulen (Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen), vom 5. Mai 1978 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1978, S. 337), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 1990 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1990, S. 230);
  25. das rheinland-pfälzische Landesgesetz über Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege, vom 3. Juni 1997 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinfand-Pfalz 1997, S. 143);
  26. das saarländische Altenpflegeausbildungsgesetz vom 23. Juni 1994 (Amtsblatt des Saarlandes 1994, S. 1542);
  27. die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Fachschule im Freistaat Sachsen, vom 9. Januar 1996. (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1996, S. 36);
  28. die sachsen-anhaltinische Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Berufs- und Fachschulen für sozialpflegerische Berufe und für die Berufsfachschule Pharmazeutisch-technischer Assistent, vom 18. Juli 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt, 1994, S. 865);
  29. die sachsen-anhaltinische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachschule Altenpflege, vom 17. Februar 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1993, S. 110);
  30. die schleswig-holsteinische Ordnung über die Ausbildungsgänge in der Altenpflege. Erlaß des Ministers für Soziales, Gesundheit und Energie, vom 31. August 1989 (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 1989, S. 370);
  31. das Thüringer Gesetz über die Berufe in der Altenpflege, vom 16. August 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Thüringen 1993, S. 490).

Erklärung zum §


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Abschnitt 12 - Inkrafttreten

§ 33

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 9 am 1. August 2001 in Kraft. § 9 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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