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Begründung

Allgemeiner Teil

Stand: 10.03.1999

Das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege soll die bundesrechtliche Grundlage für eine bundeseinheitliche Ausbildung in der Altenpflege schaffen.

Aufgabe der Altenpflegerinnen und Altenpfleger ist es, älteren Menschen zu helfen, die körperliche, geistige und seelische Gesundheit zu fördern, zu erhalten und wiederzuerlangen. Im Rahmen dieser Zielsetzung soll die Altenpflege ein breitgefächertes Hilfsangebot persönlicher Beratung, Betreuung und Pflege in stationären und teilstationären Einrichtungen, im ambulanten Pflegedienst und in offenen und sonstigen Einrichtungen eröffnen. Diesem ganzheitlichen Anspruch entsprechend umfaßt die Ausbildung medizinisch-pflegerische und sozialpflegerische Inhalte.

Die für die Aufgaben der Altenpflege erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten werden in einer überwiegend praktischen Ausbildung in Altenpflegeschulen und mit diesen verbundenen Einrichtungen erworben. Die theoretische Ausbildung soll neben der medizinisch-pflegerischen im besonderen eine psychosoziale und pädagogische Kompetenz herbeiführen.

Eine bundesrechtliche Neuordnung der Altenpflegeausbildung wird seit langem gefordert. Nachdem Nordrhein-Westfalen 1969 die erste Ausbildungsordnung erlassen hatte, zogen in der folgenden Zeit die anderen Bundesländer mit zum Teil sehr unterschiedlichen Regelungen nach. Die Sorge, daß die gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse durch die Bundesländer nicht mehr gewährleistet sein könnte, führte neben der Forderung nach einer Ausweitung der Ausbildungsinhalte 1980 zu Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für eine Vereinheitlichung der Ausbildung. Die Kultusministerkonferenz und die Arbeits- und Sozialministerkonferenz beschlossen dann 1984/85 eine Rahmenvereinbarung, die Mindestanforderungen an Dauer und Inhalte der Ausbildung festlegte, die Finanzierung der Ausbildung jedoch nicht mitumfaßte. Die demographische Entwicklung zeigt ein stetiges Anwachsen des älteren Bevölkerungsteils. Die Attraktivität der Altenpflegeausbildung mußte erhöht werden, um in der Konkurrenz um den Berufsnachwuchs bestehen zu können. Nachdem die Bundesregierung den Eindruck gewonnen hatte, daß die Mehrheit der Länder zur Aufgabe ihrer überwiegend schulrechtlichen Ausbildungsregelungen zur Vermeidung künftiger personeller Engpässe bereit sein könnte, prüfte sie die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes mit positivem Ergebnis. Daraufhin wurde in Zusammenarbeit mit Fachleuten der Länder, der kommunalen Spitzenverbände und der Wohlfahrtsverbände, die ihre Kompetenz ohne Verpflichtung für die entsendende Stelle einbrachten, der vorliegende Entwurf erarbeitet.

Der Aufbau des Gesetzes folgt dem des Krankenpflegegesetzes. Auch die Bestimmungen über die Dauer der Regelausbildung von drei Jahren., die Zugangsvoraussetzungen, den Schutz der Berufsbezeichnung, die Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses und den Anspruch auf Ausbildungsvergütung folgen überwiegend diesem Vorbild. Daher ist es auch beabsichtigt, eine gemeinsame Ausbildung für die Altenpflege und die Krankenpflege im Interesse einer späteren integrierten Ausbildung in einem Bundesland modellhaft zu erproben.

Die dreijährige Dauer der Erstausbildung ist erforderlich, um die heute unverzichtbaren Ausbildungsinhalte für die moderne Altenpflege jungen Menschen vermitteln zu können. Im übrigen soll damit auch die Gleichwertigkeit der Altenpflegeausbildung unterstrichen und das Ansehen dieses Berufes gehoben werden.

Berufsbegleitende und damit entsprechend verlängerte Ausbildungen sind möglich. Für die Altenpflege nützliche Ausbildungen können zur Verkürzung der Ausbildung führen.

Das ist für Bewerberinnen und Bewerber, die pflegerische, soziale oder sozialpädagogische Ausbildungen abgeschlossen haben, von besonderer Bedeutung. Für Umschulungen gilt die Sonderregelung des § 26. Die abschließende Prüfung ist unabhängig von der Ausbildungsdauer für alle gleich.

Das Gesetz enthält eine Rahmenvorgabe an diejenigen Länder, die eine Ausbildung für die Altenpflegehilfe für erforderlich halten. Hierdurch kann auch diese Berufsbezeichnung geschützt und der Helferberuf in der Altenpflege qualifiziert werden. Durch die Möglichkeit, Ausbildungen für die Altenpflegehilfe einzurichten, soll mittelfristig eine Entlastung der Fachkräfte in dem Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung herbeigeführt werden.

Es gibt Personenkreise, für die eine Altenpflegeausbildung jedenfalls zunächst nicht in Betracht kommt und die durch die kürzere und weniger theoretische Ausbildung in der Altenpflegehilfe zusätzlich für eine tarifvertraglich abgesicherte Tätigkeit in der Altenpflege gewonnen werden könnten. Dies würde nicht nur die personellen Probleme im Pflegebereich mindern, sondern auch vielen für diese Aufgabe Geeigneten die oft einzige Chance eröffnen, eine qualifizierte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Daher hat die Bundesregierung erwogen, auch die Altenpflegehilfeausbildung verbindlich zu regeln und abschließend auszugestalten. Wegen der Bedenken aus den Ländern und den Fachkreisen hat sie diese Absicht jedoch zurückgestellt.

Der Zugang zu den Berufen wird durch die Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung eröffnet. Sie ist an das Vorliegen von Voraussetzungen gebunden. Diese umfaßt neben der Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen die gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs.

Der Entwurf sieht außer den Regelungen für den Zugang zum Beruf Vorschriften über die Zuständigkeit der Behörden sowie Bußgeld- und Übergangsregelungen vor. Die Einzelheiten der Altenpflegeausbildung und Näheres über die staatliche Prüfung sollen durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geregelt werden.

Der Rechtsstatus der Schülerinnen und Schüler in der Altenpflege und Altenpflegehilfe soll unter Berücksichtigung der Besonderheiten demjenigen der Auszubildenden in anderen Berufen angeglichen werden. Die im Abschnitt 4 vorgesehenen Regelungen gestalten das Ausbildungsverhältnis in Anlehnung an entsprechende Vorschriften des Krankenpflegegesetzes. Daraus ergibt sich, daß die Ausbildung in einem arbeitsrechtlich gestalteten Ausbildungsverhältnis erfolgt, neben dem - soweit es in einem Bundesland praktiziert wird - ein Schulverhältnis bestehen kann. Die Anwendung des Berufsbildungsgesetzes ist ausgeschlossen, weil das Altenpflegegesetz die Ausbildung zu den dort genannten Berufen abschließend regelt.

Die Ausbildung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers wird im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unter Beachtung schulrechtlicher Strukturen der Länder als eigenständige Ausbildung geregelt. Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe kann im Rahmen der Vorgabe des Bundes von den Ländern ausgestaltet werden. Hierdurch soll ihnen ermöglicht werden, eigene Ausbildungsregelungen beizubehalten oder zu entwickeln.

Wie bei den Krankenpflegeschulen handelt es sich bei den Altenpflegeschulen um Einrichtungen im Bereich zwischen der dual-betrieblichen Ausbildung einerseits und den schulischen Ausbildungsgängen andererseits. Mit den Bezeichnungen "Schule", "Schülerin" und "Schüler" ist die Terminologie des Krankenpflegegesetzes übernommen worden. Die Frage, ob durch eine Ausbildung nach diesem Gesetz die Berufsschulpflicht erfüllt wird, ist von den Ländern zu beantworten.

Für ein Gesetz über die Berufe in der Altenpflege besteht eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Sie ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 Grundgesetz. Die Gesetzgebungskompetenz für Regelungen über das Ausbildungsverhältnis ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz. Die psychologischen und sozialen Aufgaben der Altenpflegerin und des Altenpflegers stehen einer Zuordnung zu der Kompetenzmaterie der Zulassung zu Heilberufen nicht entgegen, da der medizinisch-pflegerische und der sozialpflegerische Bereich im Sinne einer ganzheitlichen Hilfe eine notwendige Einheit darstellen. Der medizinisch-pflegerische Teil der Ausbildung überwiegt.

Eine bundesrechtliche Regelung der Ausbildung für die Berufe in der Altenpflege einschließlich der Gewährung eines Rechtsanspruchs auf Ausbildungsvergütung trägt dazu bei, eine ausreichende Zahl von Fachkräften für die Altenpflege zu gewinnen. Um den Verbleib im Beruf zu ermöglichen und die Fluktuation des Fachpersonals zu mindern, müssen Verbesserungen im Berufsalltag hinzukommen sowie Perspektiven für den Aufstieg im Beruf angeboten werden. Aufstiegschancen können durch Angebote an Fort- und Weiterbildung sowie für den Erwerb der Fachhochschulreife, z.B. an Berufsaufbauschulen, eröffnet werden

Kosten

Die Kosten der Ausbildungsvergütung sind von der Pflegeversicherung sowie ggf. von Selbstzahlern und den Trägern der Sozialhilfe zu tragen.

Bei der Berechnung der Kosten der Ausbildungsvergütung wird von insges amt 37.500 Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschülern, davon 25.000 in der zweijährigen Ausbildung, ausgegangen.

Etwa 25.000 Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler in der verkürzten zweijährigen Ausbildung erhalten Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Sie sind daher für die Berechnung der Kosten der Ausbildungsvergütung nicht bedeutsam. Wird unterstellt, daß die Ausbildungsvergütung künftig derjenigen in der Krankenpflege entspricht, dann ist derzeit unter Einbeziehung von Weihnachts- und Urlaubsgeld, Arbeitgeberleistungen zur Sozialversicherung und sonstigen Nebenkosten ein jährlicher finanzieller Aufwand von rd. 20.000 DM je Schülerin oder Schüler, als Mittelwert für die neuen und die alten Bundesländer, zugrunde zu legen. Die Kosten der Ausbildungsvergütung für 12.500 Schülerinnen und Schüler betragen demnach annähernd 250 Millionen DM im Jahr. Werden diese Kosten bundesweit allein auf die Entgelte der Alten- und Altenpflegeheime umgelegt, so entstünde eine Erhöhung dieser Entgelte (bei ca. 592.000 Plätzen in Altenheimeinrichtungen ohne Plätze in Altenwohnheimen) um durchschnittlich 500,- im Jahr, also rd. 1,36 DM je Tag. Die o.g. Kosten i.H.v. 250 Mio DM werden bereits jetzt zu einem großen Teil über die Pflegesätze bzw. über die Entgelte für Pflegeleistungen finanziert, da die Bundesländer, die die Ausbildungsvergütung schon heute auf der Grundlage eigener Vorschriften und von Vereinbarungen eingeführt haben, die Kosten der Ausbildungsvergütung bereits in die Pflegesätze bzw. Entgelte für Pflegeleistungen einbezogen haben. Die Kosten vermindern sich weiterhin um den Anteil, den die nichtstationären Einrichtungen zu tragen haben.

Werden die Ausgleichsbeträge nicht erhoben, sondern die Ausbildungsvergütungen aus vorhandenen Stellen der in § 24 genannten ausbildenden Einrichtungen bezahlt, dann verringern sich die Kosten entsprechend.

Im Hinblick auf den Rahmencharakter der Kostenregelung dieses Gesetzes (§§ 24, 25) ist die Höhe der dort entstehenden Kosten für die o.g. Kostenträger und Einrichtungen abhängig von der Ausgestaltung der Rechtsvorschriften in den einzelnen Ländern.

Die Höhe der Kosten der Vergütung für die Ausbildung in der Altenpflegehilfe hängt davon ab, in welchem Umfang die Länder eigenständige Ausbildungen in der Altenpflegehilfe einrichten. Die Kosten der Ausbildungsvergütung in der Altenpflegehilfe würden gegenwärtig - bei Anwendung der Tarife in der Krankenpflegehilfe - rd. 18.000 DM je Schülerin oder Schüler betragen.

Der Bund wird durch das Gesetz nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.

Die Länder sind für die Regelung der Kosten des Unterrichts einschließlich der entsprechenden Lehrmittel sowie der Lernmittel zuständig.

Sie werden nur dann mit höheren Kosten belastet, wenn die Kapazität der bestehenden Altenpflegeschulen nicht ausreicht. Eine Erhöhung der Investitionskosten und der Betriebskosten wird durch das Gesetz unmittelbar nicht veranlaßt.

Auf kommunaler Ebene sind nach Einführung der Pflegeversicherung nur noch vergleichsweise geringe Mehrbelastungen zu erwarten. Unter der Annahme, daß die Pflegeversicherung etwa 2/3 (etwa 170 Mio) der Belastungen durch die Kosten der Ausbildungsvergütung zu tragen haben wird und das restliche Drittel (ca. 80 Mio) je zur Hälfte von Selbstzahlern und Sozialhilfeträgern zu übernehmen ist, dürfte die Belastung der kommunalen Ebene etwa 40 Mio DM betragen. Dieser Betrag verringert sich noch, wenn berücksichtigt wird, daß in einigen Bundesländern die Kosten der Ausbildungsvergütungen bereits heute in die Pflegesätze bzw. Entgelte für Pflegeleistungen einbezogen werden.

Das Gesetz wird sich wegen der in die Entgelte bestimmter Heime und für die ambulanten Leistungen einfließenden Kosten der Ausbildungsvergütung auf die Einzelpreise nur geringfügig auswirken und demzufolge keine meßbaren Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucher-Preisniveau, haben.


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