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Stand: 10.03.1999
Nach § 1 ist das Führen einer der Bezeichnungen "Altenpflegerin", "Altenpfleger", "Altenpflegehelferin" oder "Altenpflegehelfer" erlaubnispflichtig. Obwohl damit das Gesetz ausdrücklich nur die Berufsbezeichnung unter besonderen staatlichen Schutz stellt, stellt das vorliegende Gesetz einen wichtigen Schritt zu einer Qualifizierung der Altenpflege dar, der ergänzt wird durch die Heimpersonalverordnung für den stationären Bereich, in der der Fachkraft-Begriff definiert und das Verhältnis der Fachkräfte zu den Hilfskräften festgelegt ist.
Die Führung einer der genannten Berufsbezeichnungen durch Personen, die keine Erlaubnis nach dem Gesetz besitzen, wird durch § 28 mif Bußgeld bedroht.
Die Erlaubnispflicht sowohl des Pflege- als auch des Helferberufes ergab sich aus der Zielsetzung des Gesetzes, qualifiziertes Pflegepersonal nicht nur für den Pflegebereich, sondern auch für die Hilfstätigkeiten zu erhalten.
Zum Inhalt der Erlaubnis wird auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung verwiesen.
Absatz 1 legt die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis fest. Die Bewerberin und der Bewerber müssen die vorgeschriebene Ausbildung absolviert und die jeweils vorgeschriebene Prüfung erfolgreich abgelegt haben sowie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sein. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis.
Absatz 2 regelt die Frage der Erlaubniserteilung bei gleichwertigen Befähigungsnachweisen im Bereich der Altenpflege, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworben wurden.
Durch § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 5 werden das am 2. Mai 1992 in Porto von der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten unterzeichnete Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraurn (EWR-Abkommen) sowie die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, und die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG für die Altenpflegerinnen und Altenpfleger in deutsches Recht umgesetzt. Damit ist gewährleistet, daß die um Aufnahme nachsuchende Person, die eines der genannten Diplome nachweist, mindestens über eine dreijährige abgeschlossene fachschulische Ausbildung verfügt, die mindestens den mittleren Bildungsabschluß voraussetzt (unterster Diplomlevel nach Artikel 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich Buchst. ii - Anhang C - der Richtlinie 89/48/EWG) und damit dem Anforderungsspektrum entspricht, das auch an deutsche Fachkräfte der Altenpflege gestellt wird. Ihr gleichgestellt ist die Person, die nur ein Prüfungszeugnis besitzt, wenn sie den Anpassungslehrgang ableistet oder die Ergänzungsprüfung ablegt.
Die Ausfüllung des Begriffs der "Gleichwertigkeit" ist Sache der zuständigen Behörden der Länder.
Die Vorschrift umschreibt das Ausbildungsziel und damit den staatlichen Ausbildungsauftrag für alle Einrichtungen, die den Abschluß im Sinne von § 1 Nr. 1 vermitteln wollen. Der Ausbildungsauftrag besteht unabhängig vom einzelnen Ausbildungsvertrag. Kraft Gesetzes ist er damit Gegenstand eines jeden Ausbildungsvertrags und als gesetzliche Verpflichtung vertraglich unabdingbar.
Die Ausrichtung der Ausbildungsziele ergibt sich als Folge des mit dem Gesetz verfolgten Zieles, die Altenpflege verstärkt zu einer ganzheitlichen Pflege zu entwickeln. Diesem Bedürfnis nach ganzheitlicher Ausrichtung der Altenpflege tragen neben den in den Nummern 1 - 5 genannten Ausbildungszielen die Betreuungs- und Beratungsaufgaben der Nummern 6 - 8 Rechnung.
Die Veränderungen in der Altersstruktur verlangen eine inhaltliche Änderung der Pflege und damit der Ausbildung. Die Schülerinnen und Schüler sollen für die Bereiche der rehabilitativtherapeutischen, musisch-kreativen sowie kooperativen und organisatorischen Tätigkeiten sensibilisiert, eine positive Einstellung und Haltung gegenüber älteren Menschen soll aktiviert und verstärkt werden.
Absatz 1 legt den zeitlichen Rahmen der Ausbildungen und die Art ihrer Durchführung fest. Das Nähere über die Ausbildung und die staatliche Prüfung ist in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zu regeln, für deren Erlaß durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend § 9 eine Ermächtigung vorsieht.
Die Anhebung der Dauer der Regelausbildung auf drei Jahre ist erforderlich, um eine qualifizierte Ausbildung zu ermöglichen. Daneben wird hierdurch auch die Angleichung an die Krankenpflege gewährleistet. Die Mindeststundenzahl wird in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung festgesetzt werden.
Die Vereinheitlichung der staatlichen Prüfung, wie sie mit der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung erfolgen wird, führt u. a. durch die Beteiligung staatlicher Prüferinnen und Prüfer zur Durchsetzung eines einheitlichen Abschlußstandards.
Die enumerative Aufzählung der Ausbildungsstellen in Absatz 2 ist geboten, um sicherzustellen, daß die Ausbildung nur in dafür geeigneten Einrichtungen durchgeführt wird. Insbesondere soll damit vermieden werden, daß die Ausbildung in der Altenpflege vorrangig von Krankenhäusern ohne entsprechende geriatrische oder gerontopsychiatrische Abteilungen durchgeführt wird. Es ist jedoch nicht erforderlich, daß die praktische Ausbildung in allen genannten Einrichtungen erfolgt.
Der Begriff der 'offenen Altenhilfe' umfaßt alle Angebote an alte Menschen außerhalb stationärer Einrichtungen und ambulanter Pflege, so z.B. Altentagesstätten. Zur Verwendung des Begriffs 'Altenpflegeschule' siehe die Begründung zu § 5.
Absatz 3 regelt das Verhältnis der Altenpflegeschulen zu den Einrichtungen.
Die Gesamtverantwortung für die inhaltliche Gestaltung der Ausbildung muß im Interesse der Schülerinnen und Schüler eine Stelle tragen. Das kann zum einen die Altenpflegeschule bzw. ihr Träger sein, sei es, daß diese die Ausbildung selbst durchführt, sei es, daß sie die Ausbildung im Einzelnen auf Dritte im Rahmen von Gestellungsverträgen (für den Unterricht) oder von Kooperationsverträgen (für die praktische Ausbildung) übertragen hat. Zum anderen kann die Gesamtverantwortung eine Einrichtung der praktischen Ausbildung bzw. ihr Träger tragen, wenn dies nach dem Ausbildungssystem der Länder zugelassen oder wegen der tatsächlichen Verhältnisse geboten ist. Zur Frage der Trägerschaft der Ausbildung in diesen Fällen siehe die Begründung zu § 13.
Die Festlegung korrespondierender Ausbildungsinhalte soll sicherstellen, daß einerseits das in den Altenpflegeschulen Gelernte umgesetzt und andererseits das praktisch Erforderliche theoretisch vertieft werden kann.
Absatz 4 regelt die Ausbildung in Teilzeitform. Hierdurch soll insbesondere älteren, erfahreneren Personen die Möglichkeit zur Ausbildung gegeben werden. Die Qualität des Ausbildungsberufes verlangt dabei eine nach Art und Umfang gleiche Durchführung. Auf eine Beschränkung des hierfür in Betracht kommenden Personenkreises wurde verzichtet, um den freien Zugang zu den Berufen zu gewährleisten. Grundsätzlich ist die berufsbegleitende Ausbildung parallel zu jeder Berufsausübung möglich. In der Praxis wird sich dies jedoch auf die Begleitung zur Berufsausübung in Teilzeitform und auf Tätigkeiten in der Pflege beschränken.
Die zeitliche Begrenzung ist erforderlich, um Unterbrechungen des Ausbildungszusammenhangs zu vermeiden.
Durch die Verwendung des Begriffs "die Ausbildung" ist klargestellt, daß die berufsbegleitende Ausbildung nach Art und Umfang den gleichen Ausbildungsinhalt wie die Ausbildung nach § 4 Abs. 1 umfassen muß.
Die Vorschrift bestimmt in Absatz 1, daß die Ausbildung nur an Schulen erfolgen darf, die als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannt sind oder bestimmten landesrechtlichen Anforderungen genügen. Im übrigen steht es den Ländern frei, Organisation und Struktur der Ausbildungseinrichtungen selbst zu bestimmen. Der Terminus 'Schule' enthält dabei keine Festlegung auf ein bestimmtes Ausbildungssystem. Die Bezeichnung soll lediglich der strukturellen Angleichung an das Krankenpflegegesetz dienen und den seinerzeit dort geäußerten Wünschen Rechnung tragen. Inhaltlich bedeutet die Regelung eine Stärkung der Länderkompetenz, deren gewachsene Ausbildungsstrukturen erhalten bleiben sollen. Altenpflegeschulen im Sinne des Gesetzes können daher sowohl Schulen auf der Grundlage des Schulrechts der Länder (z.B. Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen; auch als anerkannte Privatschulen) als auch Ausbildungsstätten eigener Art für den Altenpflegeunterricht sein.
Absatz 2 enthält die Mindestvoraussetzungen für die Eignung der Schulen, die nicht Schulen im Sinne des Schulrechts der Länder sind. Durch Landesrecht können darüber hinausgehende Anforderungen festgelegt werden.
Durch die Verwendung des Begriffs 'Fachkraft' in Nummer 1 soll den bewährten Fachkräften aus der Praxis ermöglicht werden, neben den Hochschulabsolventen Zugang zu einer Leitungsfunktion zu erhalten. Zu den Fachkräften im Sinne des Gesetzes gehören auch die Unterrichtsaltenpflegerinnen und Unterrichtsaltenpfleger. Dabei handelt es sich um Personen, die die Befähigung zur Unterrichtung durch entsprechende Ausbildungsangebote in der Fort- und Weiterbildung erworben haben. Die "pädagogische Qualifikation" im Sinne der Nummern 1 und 2 kann sowohl durch Aus-, Fort-, und Weiterbildung als auch durch mehrjährige Erfahrung erworben werden.
Nummer 2 läßt das Vorhandensein von pädagogisch qualifizierten Fachkräften für die Durchführung des Unterrichts genügen. Hierzu gehören neben Unterrichtsaltenpflegerinnen und Unterrichtsaltenpfleger auch andere erfahrene Fachkräfte der Pflege sowie für die Spezialfächer des Unterrichts u.a. Ärztinnen und Ärzte, Juristinnen und Juristen, Psychologinnen und Psychologen.
Die Nachweisregelung in Nummer 4 erfordert nicht, daß die notwendige Zahl geeigneter Plätze zur Durchführung der praktischen Ausbildung notwendigerweise in den Altenpflegeschulen selbst vorhanden sein muß; ein Kooperationsvertrag mit einer geeigneten Einrichtung genügt. Dies soll zum einen ermöglichen, daß auch Schulen, die nicht mit Einrichtungen verbunden sind, ausbilden können, zum anderen soll es sicherstellen, daß die Schülerinnen und Schüler dort eine qualitativ gleichwertige Ausbildung erhalten.
Um im Bedarfsfalle auf eine verantwortliche Person zurückgreifen zu können, ist bei Kollegialleitungen die Bestimmung erforderlich, daß auch in diesem Fall eine Person der Leitung alle Anforderungen erfüllen muß (Satz 2).
Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für den Zugang zu den Ausbildungen nach § 4 Abs. 1.
Die Festsetzung des Mindestzugangsalters auf 17 Jahre begründet sich mit den psychischen Belastungen, denen die Schülerinnen und Schüler auch schon zu Beginn ihrer Ausbildung im Rahmen der integrierten Praktika ausgesetzt sein können. Satz 3 ermöglicht eine flexible, Handhabung der Regelung.
Die gesundheitliche Eignung kann durch amtsärztliches Attest nachgewiesen werden.
Zur einjährigen, der Altenpflege förderlichen Vorbildung im Sinne von Nummer 2 Buchstabe a gehören z.B. der Besuch der Pflegevorschule, Praktika von entsprechender Dauer, die Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres oder die Ableistung des Zivildienstes in einer sozialen oder sozialpflegerischen Einrichtung.
Der Begriff der Zweijährigkeit in Nummer 2 Buchstabe b setzt voraus, daß es sich um eine Regelausbildungsdauer von zwei Jahren handelt. Die dort genannte Berufsausbildung ist nicht auf besondere Berufsgruppen beschränkt. Zu dieser Gruppe gehört deshalb auch die mindestens zweijährige Dienstzeit in der Bundeswehr mit erfolgreich abgelegter Unteroffiziersprüfung.
Die Verkürzungsregelungen in § 7 setzen voraus, daß es sich um zwar nicht vergleichbare, aber um Berufe mit einschlägigen Elementen der Altenpflege und um Personen mit Befähigung zum Beruf handelt. Wegen des hohen Anteils sozialpflegerischer Inhalte bei diesem Beruf erscheint es vertretbar, hier nicht nur Zeiten einer anderen Ausbildung, sondern auch Tätigkeiten anzurechnen, bei denen während eines längeren Zeitraums dem Ausbildungsziel dienliche Kenntnisse und Erfahrungen erworben worden sind.
Der Begriff 'Verkürzung' bedeutet die Vermittlung des im wesentlichen gleichen Ausbildungsinhalts in einer kürzeren Zeit ohne Wegfall einzelner Ausbildungsanteile.
Den in Absatz 1 genannten Berufsgruppen soll aufgrund ihrer einschlägigen beruflichen Qualifikation der Zugang zu einer verkürzten Ausbildung ermöglicht werden. Der Umfang der Verkürzung für die Krankenpflegeberufe in Nummer 1 ist wegen des hohen medizinisch-pflegerischen Anteils an der Altenpflegeausbildung gerechtfertigt. Eine entsprechende Regelung im Krankenpflegegesetz wird erwartet. Zu den einschlägigen Ausbildungen im Sinne von Nummer 2 gehören z.B. die Ausbildungen in der Altenpflegehilfe, Krankenpflegehilfe, Heilerziehungspflege, Kinderpflege, Entbindungspflege, Haus- und Familienpflege,die Dorfhelferin bzw. die ländliche Familienpflegerin, aber auch die der Sozialarbeiterin / Sozialpädagogin, Erzieherin und Heilpädagogin. Den in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen soll ihre Erfahrung in der Pflegetätigkeit die Möglichkeit einer verkürzten Ausbildung eröffnen. Um eine gewisse Gleichwertigkeit zu den Nummern 1 und 2 herzustellen, ist dabei Voraussetzung, daß es sich in dem genannten Zeitraum um eine zeitlich überwiegende Tätigkeit gehandelt haben muß.
In Absatz 2 werden keine besonderen Berufsgruppen genannt, um den Behörden im Einzelfall die volle Entscheidung über die Dauer der Verkürzung zu ermöglichen.
Dazu zählen z.B. die Ausbildungen im Bereich der Hauswirtschaft, im Sanitätsdienst der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei eines Landes, sofern diese mit der Sanitätsprüfung und dem fachlichen Teil der Unteroffziersprüfung für Unteroffiziere im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder mit der Fachprüfung für die Verwendung als Sanitätsbeamte im Bundesgrenzschutz oder für die Verwendung im Sanitätsdienst der Polizei eines Landes abgeschlossen wurde.
Zu diesen Ausbildungen zählen aber auch die von § 2 Abs. 2 nicht erfaßten - weil nicht mit der Altenpflegeausbildung insgesamt vergleichbaren - Befähigungsnachweise, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben wurden.
Hierbei handelt es sich um die Anrechnung von Unterbrechungen der Ausbildung.
Die Unterscheidung zwischen 'Urlaub' und 'Ferien' in Absatz 1 Nr. 1 ist darauf zurückzuführen, daß in einigen Ländern die Altenpflegeschulen dem Landesschulrecht unterstehen, dem der Begriff 'Urlaub' fremd ist.
Ein besonderer Härtefall im Sinne von Absatz 2 liegt vor, wenn sonstige Umstände die Schülerin oder den Schüler hindern, an der Ausbildung teilzunehmen, wobei an die Entscheidung über das Vorliegen eines Härtefalls ein strenger Maßstab anzulegen ist. So sollen auch über die festgelegten Zeiten hinausgehende Unterbrechungen z.B. aus Gründen des Mutterschutzes einer Schülerin angerechnet werden können, wenn unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles eine Anrechnung gerechtfertigt und das Ausbildungsziel dadurch nicht gefährdet erscheint.
Die Höchstzeitenregelung des Absatzes 2 verfolgt die gleiche Zielsetzung wie die Regelung in § 4 Abs. 4. Im Interesse der Qualität der Ausbildung sollen zu große Unterbrechungen der Ausbildung vermieden werden.
Unter den Begriff des anderen Falles im Sinne von Absatz 2 Satz 2, in dem die Ausbildungsdauer verlängert wird, fällt auch der Erziehungsurlaub.
Die Vorschrift enthält die Ermächtigung an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers zu erlassen.
Durch § 9 Abs. 2 wird das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 das zum Vollzug der Anerkennung von Diplomen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EG und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum notwendige Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der genannten Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG näher zu regeln. Auf die Begründung zu § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 5 wird ergänzend Bezug genommen.
Die Regelung hat den Zweck, den Beruf in der Altenpflegehilfe ebenso wie den Beruf in der Altenpflege bestimmten Qualitätsanforderungen zu unterwerfen. Durch das Hilfspersonal wird ein wesentlicher Pflegeteil abgedeckt, so daß eine ungeschützte Berufsbezeichnung und damit eine Berufsausbildung ohne inhaltliche Vorgaben im Interesse der Pflegebedürftigen nicht zu verantworten wäre.
Gleichzeitig stellt die ausdrückliche Aufnahme des Berufs in der Altenpflegehilfe in eine gesetzliche Regelung einen Beitrag zur Verbesserung des Berufsbildes dar.
Absatz 1 regelt die Mindestanforderungen an die Ausbildung. Sachlich handelt es sich bei der Altenpflegehilfeausbildung um eine eigenständige Berufsausbildung. Die Trennung der beiden Ausbildungsgänge ist geboten, um den Eigenheiten der jeweiligen Berufe Rechnung tragen zu können. Die Altenpflegeausbildung hat eine andere Z ielsetzung und Qualität als die Helferausbildung. Die Festsetzung der Ausbildungsdauer auf mindestens zwölf Monate berücksichtigt die Regelungen einiger Länder und bietet die Gewähr für eine gewisse Ausbildungsqualität. Die häufig noch vorzufindenden kürzeren Ausbildungen sind demgegenüber nicht ausreichend.
Die Regelung der Teilzeitausbildung in Absatz 2 entspricht der Regelung von § 4 Abs. 4 für die Ausbildung in der Altenpflege.
Absatz 3 geht davon aus, daß die Ausbildung für die Altenpflegehilfe in Altenpflegeschulen durchgeführt wird. Der Bundesgesetzgeber kann dies jedoch nicht zwingend vorschreiben.
Die Ermächtigung ermöglicht es den Ländern, ihre bisherigen Strukturen zu bewahren und die für sie praktikabelste Lösung für die Altenpflegehilfeausbildung im Rahmen der Einzelvorgaben der §§ 10 - 12 zu finden. Die Kompetenzen der Länder sind dabei auf diesen Rahmen beschränkt, da die Regelungen des Gesetzes (mit Ausnahme des Abschnitts 2) für die Altenpflegehilfe gleichermaßen gelten.
Es bleibt den Ländern überlassen, ob sie die Ausbildung in der Altenpflegehilfe einführen oder nicht.
Es wird vorgeschrieben, daß der Ausbildungsträger, der eine andere Person zur Ausbildung nach diesem Gesetz einstellt, mit dieser einen Ausbildungsvertrag schließen muß. Es wird jedoch nur ein Ausbildungsverhältnis für die gesamte Ausbildungszeit begründet. Träger der Ausbildung können sein:
§ 13 geht von anderen Voraussetzungen aus als § 4. § 4 regelt, wer im Innenverhältnis der an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen die Gesamtverantwortung für die inhaltliche Gestaltung trägt. Für § 13 ist hingegen entscheidend, wer den Ausbildungsvertrag mit der Schülerin oder dem Schüler geschlossen hat und ihnen gegenüber rechtlich verantwortlich ist.
Der Träger der Ausbildung ist deshalb nicht notwendig identisch mit dem Träger der Gesamtverantwortung; in der Regel wird es aber so sein.
Absatz 2 hat reine Beweissicherungsfunktion. Bestimmte Mindestangaben müssen in den Ausbildungsvertrag aufgenommen werden. Jedem Vertragspartner ist eine Ausfertigung auszuhändigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Ausbildungsvertrages (Absatz 5).
Inhaltlich entspricht diese Regelung Teilen von §§ 3 und 4 BBiG.
Es handelt sich um eine Schutzvorschrift zugunsten der Schülerinnen und Schüler, die sich als 'Auszubildende' in einer abhängigen und daher besonders schutzwürdigen Lage befinden. Sinn der Vorschrift ist es, die Ausnutzung dieser Situation zu Vertragsvereinbarungen, die der Schülerin oder dem Schüler schaden, zu verhindern. "Entschädigung" i. S. von Absatz 2 Nr. 1 ist z. B. das frühere "Lehrgeld".
Inhaltlich entspricht die Vorschrift im wesentlichen § 5 BBiG.
Die Vorschrift regelt die Pflichten des Trägers der Ausbildung, in angemessener und zweckmäßiger Weise die Ausbildung zu strukurieren und die Lernmittel für die praktische Ausbildung der Schülerin und dem Schüler kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Absatz 2 stellt sicher, daß die Schülerin und der Schüler nur mit solchen Tätigkeiten betraut werden, die dem Ausbildungszweck dienen und sie nicht überfordern. Dies soll auch verhindern, daß der Träger der Ausbildung die Schülerin und den Schüler in Anrechnung auf den Stellenplan als reine Arbeitskraft einsetzt.
Inhaltlich entspricht die Vorschrift Teilen des § 6 BBiG.
Die Vorschrift umschreibt die Pflichten der Schülerin und des Schülers. Diese haben sich zu bemühen, ihr Ausbildungsziel zu erreichen und bestimmte Rechte und Pflichten zu beachten.
Inhaltlich entspricht die Vorschrift Teilen des § 9 BBiG.
Absatz 1 regelt den Anspruch der Schülerin und des Schülers auf eine Ausbildungsvergütung.
Die Vorschrift ist geschaffen worden, um das Berufsbild zu verbessern und einen Anreiz für Ausbildungswillige zu bieten, aber auch um eine allgemeine Gleichstellung mit den Berufen in der Krankenpflege zu erreichen.
Die Vorschrift entspricht Teilen der §§ 10 und 12 BBiG.
Es handelt sich um eine den besonderen Belangen der jeweiligen Ausbildungen nach diesem Gesetz entsprechende Probezeit.
Die Regelung stellt sicher, daß die Ausbildungszeit in den Fällen, in denen die Prüfung aus organisatorischen Gründen vorgezogen wird, mit dem Bestehen der Prüfung endet. Damit ist im Anschluß an die erfolgreich abgelegte Prüfung - durch die die Qualifikation als Altenpflegerin oder Altenpfleger nachgewiesen wurde - ein Beschäftigungsverhältnis als Fachkraft mit entsprechender Entlohnung zu begründen.
Der in Absatz 2 vorgesehene Antrag ist an den Träger der Ausbildung zu richten.
Inhaltlich entspricht die Vorschrift § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BBiG.
Es werden die üblichen Regelungen für die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen während und nach der Probezeit getroffen. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung (Absatz 2 Nr. 1) ist insbesondere dann gegeben, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht oder nicht mehr vorliegen oder wenn ein erheblicher Verstoß gegen die für die Schule geltende Ordnung bzw. die in § 17 genannten Verpflichtungen festgestellt wird. § 626 Abs. 1 BGB findet ergänzende Anwendung.
Die Anforderungen an das Kündigungsverfahren (z. B. Abmahnung) richten sich nach der Schwere des jeweiligen Grundes und der Ausgestaltung durch die Rechtsprechung.
Inhaltlich entspricht die Vorschrift § 15 BBiG.
Es handelt sich um eine Schutzvorschrift für Schülerinnen und Schüler, die dem Rechtsgedanken des § 625 BGB entspricht.
Die Formulierung 'im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis' bedeutet nicht unbedingt, daß die Abschlußprüfung bestanden oder eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung erteilt sein muß.
Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 17 BBiG.
Nach dieser Vorschrift - unbeschadet des § 23 - können Vorschriften des 4. Abschnitts des Gesetzes in keinem Fall zu Ungunsten der Schülerinnen und Schüler abbedungen werden.
Inhaltlich entspricht die Vorschrift § 18 BBiG.
Entsprechend dem Autonomiestatut des Artikels 140 GG i. V. m. Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung sollen auf solche Schülerinnen und Schüler, die zu einer Kirche oder einer sonstigen Religionsgesellschaft in einem besonderen Rechtsverhältnis stehen und ihre Ausbildung in einer Einrichtung dieser Religionsgesellschaft ableisten, die Vorschriften des 4. Abschnitts über das Ausbildungsverhältnis keine Anwendung finden. Der staatliche Ausbildungsauftrag ist bereits durch § 3 und § 10 i. V. m. den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Altenpflege nach § 9 bzw. der Ermächtigung zur Regelung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Altenpflegehilfe nach § 12 unabhängig vom Bestehen eines schulrechtlichen Ausbildungsverhältnisses sichergestellt. Dieses besondere Verhältnis gilt aber ausschließlich in der o. g. Kombination von besonderem Rechtsverhältnis und gleichzeitigem Ausbildungsverhältnis.
Zu § 24§ 24 stellt die Rechtsgrundlage für die Aufbringung der Kosten der Ausbildungsvergütung über die Entgelte der Leistungen der in Absatz 2 genannten Einrichtungen dar. Absatz 2 bestimmt die Einrichtungen, die die Kosten der Ausbildungsvergütung zu tragen haben.
Absatz 2 Nr. 2 bezieht die ambulanten sozialpflegerischen Dienste in die Aufbringung der Kosten der Ausbildungsvergütung ein.
Absatz 2 Nr. 3 läßt es zu, daß durch Landesrecht weitere Einrichtungen für alte Menschen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung herangezogen werden können. Hierdurch soll es ermöglicht werden, künftige Entwicklungen in der Altenpflege - wie z. B. den Ausbau teilstationärer Einrichtungen - zu berücksichtigen.
Absatz 2 und Absatz 3 stellen klar, daß § 24 - im Gegensatz zu § 25 - die Beteiligung an den Kosten auf die unmittelbar an einer Ausbildung beteiligten Einrichtungen beschränkt. Absatz 3 bezieht sich nur auf die in Absatz 2 genannten Einrichtungen und bestimmt, daß bei Beteiligung mehrerer an der Ausbildung die Kosten der Ausbildungsvergütung anteilig zu erstatten sind.
Der Begriff Kosten" umfaßt die Kosten der Ausbildungsvergütung sowohl in der Zeit der praktischen Ausbildung als auch in der Zeit des Unterrichts.
Die Kosten können jedoch nur über die Einrichtungen, die die praktische Ausbildung durchführen, aufgebracht werden, weil diese - im Gegensatz zu den Schulen - die Möglichkeit haben, Kosten in ihren Entgelten für Leistungen einzubringen. Daher sind die Gesamtkosten der Ausbildungsvergütung (einschließlich der Zeit des Unterrichts) ausschließlich von diesen Einrichtungen aufzubringen.
Der Begriff "anteilig" in Absatz 3 bedeutet deshalb, daß der Kostenanteil der Einrichtungen an den Gesamtkosten der Ausbildungsvergütung sich nach dem Verhältnis der Dauer der praktischen Ausbildung in dieser Einrichtung zur Gesamtdauer der praktischen Ausbildung bemißt. Eine Einrichtung, die die Schülerin oder den Schüler z. B. 20 % der Dauer der praktischen Ausbildung ausgebildet hat, müßte folglich 20 % der Gesamtkosten der Ausbildungsvergütung tragen.
Nach Absatz 4 Satz 1 können die Einrichtungen, die zur Erstattung der Kosten der Ausbildungsvergütung herangezogen werden, dies in den Leistungsentgelten berücksichtigen. Satz 2 stellt klar, daß dies nicht für die Investitionskosten und die laufenden Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) der Ausbildungsstätten sowie für die Verwaltungskosten des Erstattungs- und Umlageverfahrens gilt. Damit wird vermieden, daß Kosten, die grundsätzlich in die Finanzierungsverantwortung der Länder fallen, nicht zu Lasten der Nutzer von Einrichtungen refinanziert werden.
Absatz 4 Satz 3 ist eine Sonderregelung für zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne des SGB XI sowie für Einrichtungen mit Verträgen nach § 93 BSHG. Hier richtet sich die Berücksichtigung von Ausbildungskosten ausschließlich nach den einschlägigen Vergütungs- und sonstigen vertraglichen Regelungen in den beiden Gesetzen. Die mit der Erstattung verbundenen Belastungen können somit nicht einseitig auf bestehende Vergütungen aufgeschlagen werden; es gilt vielmehr das Vereinbarungsprinzip mit Konfliktentscheidung durch eine unabhängige Schiedsstelle. Soweit die Ausbildung in zugelassenen Pflegeeinrichtungen absolviert wird, wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch eine Regelung über die Abrechnung der Kosten der Ausbildungsvergütung in den Pflegesätzen geschaffen. Diese auf Drängen der Länder aufgenommene Vorschrift soll durch die Neuregelung des Altenpflegegesetzes unberührt bleiben.
Nach § 25 können die Länder - abweichend von § 24 - ein Ausgleichsverfahren zwischen ausbildenden und nicht-ausbildenden Einrichtungen einführen mit der Folge, daß die Kosten der Ausbildungsvergütung durch Ausgleichsbeträge auch der nicht-ausbildenden Einrichtungen mitfinanziert werden.
Satz 3 stellt, klar, daß auch ein durch landesrechtliches Ausgleichsverfahren (Umlage) die Leistungsentgelte nicht mit Investitions- und laufenden Betriebskosten von Ausbildungsstätten sowie mit den Verwaltungskosten eines Umlageverfahrens belastet werden dürfen.
Zu § 26Mit dem Begriff "Umschülerin" und "Umschüler" ist der Personenkreis umschrieben, der eine berufliche Umorientierung vornimmt; in vielen Fällen erfolgt dies aus Gründen des Arbeitsmarktes.
Die Verkürzung der Ausbildung in Absatz 2 rechtfertigt sich daraus, daß Arbeitshaltung, Lebenserfahrung und Allgemeinwissen erwachsener Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung oder mehrjähriger beruflicher Tätigkeit gegenüber Berufsanfängern in der Regel gesteigert sind.
Im übrigen sind wegen der hohen Nachfrage nach Altenpflegekräften die Ausnahmeregelungen der Absätze 1 und 2 zur verstärkten Personalgewinnung erforderlich.
'Verkürzung' bedeutet auch hier - wie in § 7 - die Vermittlung des im wesentlichen gleichen Ausbildungsinhalts in einer kürzeren Zeit ohne Wegfall einzelner Ausbildungsinhalte.
Die Subsidiaritätsvorschrift des Absatzes 4 rechtfertigt sich aus der unterschiedlichen Zielsetzung des mit der Umschulung verbundenen Zwecks.
Während die Umschulung im arbeitsmarktpolitischen Interesse auch dazu beitragen soll, Arbeitnehmern, insbesondere Arbeitslosen oder sonstigen Personen ohne Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt, eine qualifizierte Ausbildung zu verschaffen, dient die Ausbildung der Berufsanfänger vorrangig der Nachwuchssicherung. Dieser Unterschied erfordert es, die Zahlung der Ausbildungsvergütung dem Bereich der Altenpflege, die Zahlung der Leistungen für Umschülerinnen und Umschüler aber dem Anwendungsbereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zuzuordnen.
Als Geldmittel aus öffentlichen Haushalten sind nur solche Leistungen anzusehen, die unmittelbar zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw. als Ausbildungsbeihilfe gewährt werden, nicht aber solche, die nur anläßlich der Ausbildung mit anderer Zielsetzung gezahlt werden (z. B. sog. betriebliche Umstellungshilfen für Landwirte, die sich beruflich umorientieren).
Schließlich soll die "soweit"-Regelung denjenigen Personen, die Ansprüche nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch haben, die Möglichkeit geben, unter Verzicht auf eine Umschulung die dreijährige Ausbildung nach § 4 Abs. 1 zu wählen.
Zu § 27Die Vorschrift betrifft die behördlichen Zuständigkeiten bei Entscheidungen nach dem Gesetz, soweit von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichend Zuständigkeiten vorgesehen sind. Die Abweichungen sind notwendig, weil nur die Behörde, in deren Bereich die Ausbildung absolviert worden ist oder aufgenommen werden soll, darüber entscheiden kann, ob eine Erlaubniserteilung bzw. eine Verkürzung der Ausbildung möglich ist.
Wie in anderen Berufszulassungsgesetzen ist das unerlaubte Führen von Berufsbezeichnungen als Ordnungswidrigkeit anzusehen.
Die Berufsbezeichnung 'führt', wer sie nach außen für sich in Anspruch nimmt. Die Handlung erfordert Vorsatz; bedingter Vorsatz genügt.
Mit der - rein deklaratorischen - Vorschrift sollen Unsicherheiten über den Umfang der Anwendung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) beseitigt werden.
Die Regelung soll sicherstellen, daß nach Landesrecht erteilte Anerkennungen weiter bestehen oder begonnene Ausbildungen ohne Benachteiligung abgeschlossen werden können.
Absatz 1 regelt die Gleichstellung der nach früherem Recht erteilten Berufsberechtigungen für die Altenpflege. Die Beschränkung der Anerkennung auf die staatlich anerkannten Altenpflegerinnen und Altenpfleger ergibt sich daraus, daß der Begriff 'Altenpflegerin/Altenpfleger' bisher nicht generell berufsrechtlich geschützt ist.
Da das Land Bremen das Verfahren der staatlichen Anerkennung nicht eingeführt hat, war die getroffene Sonderregelung aufzunehmen.
Für die Altenpflegeausbildung in der ehemaligen DDR gilt folgendes:
Die Berufe in der Altenpflege waren nicht staatlich geregelt. Lediglich die Evangelische Kirche (und ihre Diakonie) sowie die Katholische Kirche der DDR führten - ohne staatliche Anerkennung - Ausbildungen durch.
Durch Ministerratsbeschluß vom 17.09.1990 sind bestimmte, im einzelnen aufgeführte kirchliche Ausbildungsstätten als staatlich anerkannte Fachschulen in das Fachschulregister aufgenommen und ihnen die Berechtigung, bestimmte staatlich anerkannte Berufsabschlüsse zu verleihen, erteilt worden.
Die dort genannten Fachrichtungen - soweit sie die Altenpflege betreffen, handelt es sich ausschließlich um Fachkraftausbildungen - gelten damit als Landesrecht im Sinne von Art. 37 Einigungsvertrag weiter und sind folglich als nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Anerkennung im Sinne von § 30 anzusehen.
Die Erlaubnis nach Absatz 2 erteilt die nach § 27 Abs. 1 zuständige Behörde.
Absatz 3 regelt Entsprechendes für die Ausbildung in der Altenpflegehilfe. Für diesen Bereich war die Möglichkeit der staatlichen Anerkennung bisher in der Regel nicht vorgesehen. Um eine gewisse Gleichstellung mit neuen Ausbildungen herzustellen, soll nur für abgeschlossene Ausbildungen mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten eine nachträgliche Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt werden können.
Zu § 31Es ist davon auszugehen, daß bestehende Schulen die Anforderungen des Gesetzes bereits weitgehend erfüllen. Deshalb soll die Anerkennung grundsätzlich beibehalten werden.
Die zuständigen Behörden haben die bestehenden Einrichtungen zu kontrollieren und für gesetzesmäßige Zustände zu sorgen, sei es durch Erteilung von Auflagen oder durch Entziehung der Anerkennung nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze.
Übergangsfristen sind für die Schulen nicht vorgesehen, damit sie bis zu einer Rücknahme der Anerkennung weiterhin als staatlich anerkannt gelten.
Für die Ausbildungsstätten auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gilt das zu § 30 Ausgeführte.
Zu § 32Es handelt sich um eine rein deklaratorische Bestimmung, denn die Wirkung des Außerkrafttretens gleicher bzw. entgegenstehender Rechtsvorschriften tritt gemäß Artikel 31 Grundgesetz automatisch ein. Die Vorschrift ist deshalb allein zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten in dieser Form eingeführt worden.
Für die Regelungen der ehemaligen DDR gilt das zu § 30 Ausgeführte.
Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes.
Die Sonderregelung für § 9 des Altenpflegegesetzes ist erforderlich, damit bei
Inkrafttreten des Gesetzes eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorliegt, auf die
sich die Schulen und sonstigen Beteiligten einstellen können.
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