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Die Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist.
Erklärung zum §Die Ausbildung in der Altenpflege soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur selbständigen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen im Sinne ganzheitlicher Handlungskonzepte erforderlich sind (Ausbildungsziel). Dazu gehören insbesondere:
Weiterbildung soll die in der Altenpflege und in der beruflichen Praxis erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erweitern und vertiefen mit dem Ziel, zusätzliche berufliche Qualifikationen zu vermitteln, die zur Übernahme bestimmter Funktionen oder Aufgabenbereiche in der Altenpflege befähigen. Soweit fachlich möglich, sollen gemeinsame Weiterbildungsgänge für Altenpflegerinnen und Altenpfleger und für Krankenschwestern und Krankenpfleger eingerichtet werden.
Erklärung zum §Die Schülerin oder der Schüler hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Die Schülerin oder der Schüler ist insbesondere verpflichtet,
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt sechs Monate.
Erklärung zum §Wird jemand im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
Erklärung zum §Eine Vereinbarung die zu ungunsten der Schülerin oder des Schülers von den Vorschriften des Abschnittes 4 dieses Gesetzes abweicht, ist nichtig.
Erklärung zum §Die §§ 11 bis 20 finden auf Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder einer von Kirchen oder sonstigen Religionsgemeinschaft anerkannten geistlichen Gemeinschaft oder Diakonissen oder die Diakonissen oder Diakonieschwesten sind, keine Anwendung, wenn der Träger der Ausbildung derselben Religionsgemeinschaft angehört.
Erklärung zum §Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgetz keine Anwendung.
Erklärung zum §Altenpflegeschulen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung oder Genehmigung erhalten haben, gelten als staatlich anerkannt nach § 5 Abs. 1, sofern die Anerkennung nicht innerhalb eines Jahres nach inkrafttreten dieses Gesetzeszurückgenommen wird. Dies gilt entsprechend für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter von Altenpflegeschulen, die diese Funktion bei Inkrafttreten dieses Gesetzes länger als zwei Jahre wahrgenommen haben.
Erklärung zum §Die Regelung über die Staatliche Anerkennung, Ausbildung und Prüfung von Altenpflegern vom 4. Oktober 1972 (StAnz. S. 1888) wird aufgehoben.
Stand 10. Juli1997
Das Altenpflegegesetz soll die rechtliche Grundlage für die Ausbildung in der Altenpflege schaffen und diesen Beruf im System der beruflichen Bildung der Krankenpflege gleichstellen.
Aufgabe der Altenpflegerinnen und Altenpfleger ist es, ältere Menschen selbständig und eigenverantwortlich zu pflegen, zu beraten und zu begleiten und ihnen zu helfen, die körperliche, geistige und seelische Gesundheit zu fördern, zu erhalten und wiederzuerlangen. Im Rahmen dieser Zielsetzung soll die Altenpflege ein breitgefächertes Angebot persönlicher Hilfen in stationären und teilstationären Einrichtungen, im ambulanten PfIegedienst und in offenen und sonstigen Einrichtungen eröffnen. Diesem ganzheitlichen Anspruch entsprechend umfaßt die Ausbildung sozialpflegerische, medizinisch-pflegerische und therapeutische Inhalte. Infolge wachsender Hochaltrigkeit der Bewohnerschaft von Heimen für alte Menschen und der Klientel häuslicher Hilfs- und Pflegedienste sind in den letzten Jahren medizinisch-pflegerische und therapeutische Elemente in der Altenpflege stärker in den Vordergrund getreten, so insbesondere in den Bereichen Gerontopsychiatrie und geriatrische Rehabilitation. Gleichzeitig haben neue Wohnformen wie betreutes Wohnen und neue pflegerische Konzepte (Gruppen- und Beziehungspflege) die Rahmenbedingungen pflegerischen Handelns verändert.
Die für die Aufgaben der Altenpflege erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten werden zu ausgewogenen Anteilen in Altenpflegeschulen und in Einrichtungen, die mit Altenpflegeschulen zusammenarbeiten, erworben. Da die Ausbildung in Altenpflegeschulen auch praktischen Unterricht umfaßt, überwiegen insgesamt die berufspraktischen Ausbildungsanteile. Die theoretische Ausbildung soll neben pflegerischen im besonderen persönliche psychosoziale und pädagogische Kompetenzen herbeiführen
Eine rechtliche Neuordnung der Altenpflegeausbildung wird seit langem gefordert. Nachdem Nordrhein-Westfalen 1969 die erste Ausbildungsordnung erlassen hatte, zogen in der folgenden Zeit die anderen Bundesländern mit zum Teil sehr unterschiedlichen Regelungen nach. Die Sorge, daß die gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse durch die Bundesländer nicht mehr gewährleistet sein könnte, führte neben der Forderung nach einer Ausweitung der Ausbildungsinhalte 1980 zu Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für eine Vereinheitlichung der Ausbildung. Die Kultusministerkonferenz und die Arbeits- und Sozialministerkonferenz beschlossen dann 1984/85 eine Rahmenvereinbarung, die Mindestanforderungen an Dauer und Inhalte der Ausbildung festlegte, die Finanzierung der Ausbildung jedoch nicht mitumfaßte.
Die demographische Entwicklung zeigt ein stetiges Anwachsen des älteren Bevölkerungsteils. Die Einführung der Pflegeversicherung hat, wenn auch wohl nicht in dem erwarteten Ausmaß, die Nachfrage nach Fachkräften weiter steigen lassen. Die Qualität der Altenpflegeausbildung muß erhöht werden, um den veränderten Anforderungen dieses Berufes entsprechen zu können. Dies soll über die Verlängerung der Ausbildung auf drei Jahre in Angleichung an die Krankenpflegeausbildung, eine fachgerechte Strukturierung und Ausgestaltung der Ausbildung, eine entsprechende Qualifizierung der Lehrkräfte und die rechtliche Absicherung der Möglichkeit zur Refinanzierung der Ausbildungsvergütung über die Pflegesätze geschehen.
Das vorliegende Gesetz beruht auf einem Entwurf, den das Land Hessen als Bundesratsinitiative eingebracht und den der Bundesrat mehrheitlich beschlossen hat (BR- Drucksache 379/94). Da auf absehbare Zeit keinerlei Aussicht besteht, daß der Bundestag dem Entwurf zustimmt, ist der Erlaß eines Landesgesetzes unabdingbar erforderlich. Der Aufbau des Gesetzes folgt dem des Krankenpflegegesetzes. Auch die Bestimmungen über die Dauer der Regelausbildung von drei Jahren, die Zugangsvoraussetzungen, den Schutz der Berufsbezeichnung, die Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses folgen überwiegend diesem Vorbild. Die dreijährige Dauer der Erstausbildung ist erforderlich, um die heute unverzichtbaren Ausbildungsinhalte für die moderne Altenpflege vermitteln zu können. Im übrigen soll damit auch die Gleichwertigkeit der Altenpflegeausbildung unterstrichen und das Ansehen dieses Berufes gehoben werden. Gemeinsamkeiten mit der Krankenpflege, insbesondere im Bereich der pflegewissenschaftlichen Grundlagen und der Weiterbildung, sind berücksichtigt.
Berufsbegleitende und damit entsprechend verlängerte Ausbildungen sind möglich. Für die Altenpflege nützliche Vorqualifikationen können zur Verkürzung der Ausbildung führen. Das ist für Bewerberinnen und Bewerber, die pflegerische, soziale oder sozialpädagogische Ausbildungen abgeschlossen haben, von besonderer Bedeutung. Die abschließende Prüfung ist unabhängig von der Ausbildungsdauer für alle gleich.
Der Zugang zu den Berufen wird durch die Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung eröffnet. Sie ist an das Vorliegen von Voraussetzungen gebunden. Diese umfassen neben der Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen die gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs.
Der Entwurf sieht außer den Regelungen für den Zugang zum Beruf Vorschriften über die Zuständigkeit der Behörden sowie Bußgeld- und Übergangsregelungen vor. Die Einzelheiten der Ausbildungen und Näheres über die staatliche Prüfung werden ebenso durch Rechtsverordnung geregelt wie die Einzelheiten des Umlageverfahrens zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung.
Der Rechtsstatus der Schülerinnnen und Schüler in der Altennpflege und Altepflegehilfe soll unter Berücksichtigung der Besonderheiten demjenigen der Auszubildenden in anderen Berufen angeglichen werden. Die im Abschnitt 4 vorgesehenen Regelungen gestalten das Ausbildungsverhältnis in Anlehnung an entsprechende Vorschriften des Krankenpflegegesetzes. Daraus ergibt sich, daß die Ausbildung in einem arbeitsrechtlich gestalteten Ausbildungsverhältnis erfolgt. Die Anwendung des Berufsbildungsgesetzes ist ausgeschlosseen, weil das Altenpflegegesetz die Ausbildung zu den dort genannten Berufen abschließend regelt und im übrigen die Voraussetzungen für die Anwendung des Berufsbildungsgesetzes nicht erfüllt sind.
Wie bei den Krankenpflegeschulen handelt es sich bei den Altennpflegeschulen um Einrichtungen im Bereich zwischen der dual-betrieblichen Ausbildung einerseits und den schulischen Ausbildungsgängen andererseits. Mit den Bezeichnungen "Schule" und "Schülerin" oder "Schüler" ist die Terminologie des Krankenpflegegesetzes übernommen worden. Durch eine Ausbildung nach diesem Gesetz wird die Berufsschulpflicht erfüllt.
Für ein Gesetz über die Berufe in der Altenpflege besteht eine Gesetzgebungskompetenz des Landes, solange der Bund von seinen einschlägigen Gesetzgebungskompetenzen keinen Gebrauch macht.
Eine rechtliche Regelung der Ausbildung für die Berufe in der Altenpflege einschließlich der Regelung zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung trägt dazu bei, eine ausreichende Zahl von Fachkräften für die Altenpflege zu gewinnen. Um den Verbleib im Beruf zu ermöglichen und die Fluktuation des Fachpersonals zu mindern, müssen Verbesserungen im Berufsalltag hinzukommen sowie Perspektiven für den Aufstieg im Beruf angeboten werden. Die Anerkennung und der Schutz von Weiterbildungsgängen sollen die fachliche Weiterentwicklung der Altenpflege fördern und Altenpflegerinnen und Altenpflegern berufliche Aufstiegschancen eröffnen. Hier sollen vor allem auch gemeinsame Weiterbildungsfelder mit der Krankenpflege eröffnet werden.
Die Kosten der Ausbildung und der Ausbildungsvergütung sind über die Entgelte der zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes bzw. des Bundessozialhilfegesetzes zu finanzieren. Sie sind von der Pflegeversicherung, von Selbstzahlern bzw. von den Trägern der Sozialhilfe zu tragen.
Das Einnahmevolumen für die Umlagefinanzierung der Ausbildungsvergütung beläuft sich zur Zeit auf 19 Mio DM jährlich, was aber infolge des Rückgangs der AFG-Leistungen bei gleichzeitigem Anstieg der Ausbildungszahlen nicht mehr kostendeckend ist. Eine Anhebung der derzeit nur von stationären Einrichtungen erhobenen Umlage von 1,70 DM pflegetäglich auf 2,-- DM soll dem teilweise Rechnung tragen. Durch die überfällige Einbeziehung der ambulanten Pflegedienste in die Umlage durch das Gesetz wird deren Einnahmebasis verbreitert. Über eine entsprechende Festsetzung des Umlageschlüssels wird bei gleichzeitiger bedarfsorientierter Steuerung der Ausbildungszahlen Kostendeckung erreicht.
Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Umlage ergibt sich aus dem unabweisbaren Sachzusammenhang zwischen der Verpflichtung der Pflegeeinrichtungen, ausgebildete Kräfte in ausreichendem Maße zu beschäftigen und der notwendigen sozialen Absicherung der Auszubildendnen, ohne die geeigneter Nachwuchs für die Altenpflege nicht zu gewinnen ist. Dabei wird der Kreis der zur Umlage heranzuziehenden Einrichtungen beschränkt auf solche, die alten Menschen Pflegeleistungen im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes bzw. Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz gewähren. Allerdings werden im Interesse der Gleichbehandlung auch Selbstzahlerinnen und Selbstzahler an der Bemessung der Umlage beteiligt.
Die besondere Sachverantwortung dieser Einrichtungen für die Finanzierung der Kosten der Ausbildung und der Ausbildungsvergütung ergibt sich aus ihrer rechtlichen Verpflichtung zur Vorhaltung des für die Wahrnehmung ihrer pflegerischen Aufgaben erforderlichen Fachpersonals. Diese Verpflichtung ergibt sich für stationäre Dauerpflege aus dem Heimgesetz in Verbindung mit der Heimpersonalverordnung, für die Kurzzeitpflege aus dem Heimgesetz, im übrigen für ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegeleistungen aus § 80 SGB XI und den dazu auf Bundesebene vereinbarten "Gemeinsamen Grundsätzen und Maßstäben zur Qualität und Qualitätssicherung". Diese schreiben u.a. vor, daß Pflegeeinrichtungen zur Erfüllung der individuellen Erfordernisse des Pflegebedürftigen im Rahmen der Pflege und Versorgung geeignete Kräfte mit entsprechender fachlicher Qualifikation bereitzustellen haben. Hierzu zählen bei Pflegeeinrichtungen für alte Menschen vor allem staatlich anerkannte Altenpflegerrinnen und Altenpfleger.
Die spezifische Sachnähe der heranzuziehenden Einrichtungen zur Durchführung der Ausbildung und zur Zahlung der Ausbildungsvergütung ergibt sich in teilweiser Anlehnung an das duale System außerdem daraus, daß die berufspraktischen Ausbildungsanteile, die insgesamt überwiegen, vorrangig in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen stattfinden. Die Einrichtungen sehen hierzu auch ein wichtiges Instrument zur gezielten Nachwuchsgewinnung.
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