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Hessisches Gesetz über die Berufe in der Altenpflege

(Altenpflegegesetz - AltPflG)

Stand: 12.Dezember 1997

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1 Erlaubnis
Abschnitt 2 Ausbildung
Abschnitt 3 Weiterbildung
Abschnitt 4 Ausbildungsverhältnis
Abschnitt 5 Kostenregelung
Abschnitt 6 Zuständigkeiten
Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 8 Übergangs- und Schlußvorschriften

Begründung Allgemeiner Teil

Abschnitt 1 Erlaubnis

§ 1

Die Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist.

Erklärung zum §

§ 2

  1. Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
    1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die vorgeschriebene Prüfung bestanden hat,
    2. nicht aus gesundheitlichen Gründen zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.
    3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn persönliche Ausschlußgründe nach § 3 Abs. 1 Nr.1 Buchst. a) und b) der Heimpersonalverordnung vom 19.Juli 1993 BGBl. I S 1205) gegeben sind.
  2. Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes anerkannt ist.
Erklärung zum §
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Zweiter Abschnitt: Ausbildung

§ 3

Die Ausbildung in der Altenpflege soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur selbständigen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen im Sinne ganzheitlicher Handlungskonzepte erforderlich sind (Ausbildungsziel). Dazu gehören insbesondere:

  1. die sach- und fachkundige, umfassende und geplante Pflege,
  2. die Mitwirkung bei der Behandlung kranker alter Menschen einschließlich der Ausführung ärztlicher Verordnungen,
  3. die Mitwirkung bei der Erhaltung und Wiederherstellung individueller Fähigkeiten im Rahmen geriatrischer und gerontopsychiatrischer Rehabilitationskonzepte,
  4. die Gesundheitsvorsorge einschließlich der Ernährungsberatung,
  5. die Betreuung und Beratung in persönlichen und sozialen Angelegenheiten,
  6. die Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung einer möglichst eigenständigen Lebensführung einschließlich der Förderung sozialer Kontakte und zur Freizeitgestaltung,
  7. die Anregung und Begleitung von Familien- und Nachbarschaftshilfe und die Beratung pflegender Angehöriger,
  8. die umfassende Begleitung schwerkranker, chronisch kranker und sterbender Menschen,
  9. die Übernahme von Verwaltungsaufgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben in der Altenpflege stehen,
  10. die Zusammenarbeit mit anderen an der Pflege und Rehabilitation alter Menschen beteiligten Berufsgruppen.
Erklärung zum §

§ 4

  1. Die Ausbildung dauert, sofern sie in Vollzeitform durchgeführt wird, drei Jahre und umfaßt mindestens 4.600 Stunden. Im letzten Quartal der Ausbildung wird die staatliche Prüfung durchgeführt. Die Ausbildung besteht aus mindestens 1.600 Stunden theoretischem Unterricht sowie der praktischen Ausbildung. Die praktische Ausbildung besteht aus mindestens 800 Stunden Unterricht und mindestens 2.200 Stunden Ausbildung in berufspraktischen Ausbildungsabschnitten nach Abs. 2. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 9 kann vorsehen, daß von der Gesamtstundenzahl bis zu 400 Stunden allgemeinbildendem Unterricht zur Vermittlung der Fachhochschulreife zugeordnet werden.
  2. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Ausbildungsabschnitte vorzusehen in
    1. zugelassenen stationären und teilstationären Einrichtungen der Altenpflege,
    2. zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen,
    3. einem Allgemeinkrankenhaus, möglichst mit geriatrischer Fachabteilung oder geriatrischem Schwerpunkt, einer geriatrischen Fachklinik oder einer geriatrischen Rehabilitationseinrichtung,
  3. Des weiteren können Ausbildungsabschnitte vorgesehen werden in
    1. einer psychiatrischen Klinik mit gerontopsychiatrischer Abteilung oder anderen Einrichtungen der gemeindenahen Psychiatrie,
    2. Einrichtungen der offenen Altenhilfe.
  4. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Altenpflegeschule. Die Abschnitte des Unterrichts und der praktischen Ausbildung sind in einem Ausbildungsplan inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen. Die Altenpflegeschule unterstützt und fördert die praktische Ausbildung durch begleitenden Unterricht, der insbesondere auch der Aufarbeitung der Erfahrungen aus den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten dient. Die Praxisbegleitung durch die Altenpflegeschule sowie die Praxisanleitung in den jeweiligen Einrichtungen und Diensten der Altenhilfe sind sicherzustellen.
  5. Die Ausbildung kann auch berufsbegleitend oder in Teilzeitform durchgeführt werden und muß in diesem Falle mindestens vier, höchstens fünf Jahre dauern.
Erklärung zum §

§ 5

  1. Die Altenpflegeschulen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bedürfen der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde. Sie müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung bieten.
  2. Altenpflegeschulen können als geeignet für Ausbildungen staatlich anerkannt werden, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:
    1. hauptberufliche Leitung der Altenpflegeschule durch eine pädagogisch qualifizierte Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung im pflegerischen, sozialpflegerischen, sozialpädagogischen, gerontologischen oder pflegewissenschaftlichen Bereich und mindestens dreijähriger Berufserfahrung im Bereich der Pflege oder in der Altenhilfe oder mit einem abgeschlossenen pflegepädagogischen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule;besteht die Leitung aus mehreren Personen, so muß eine Person diese Anforderungen erfüllen,
    2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl geeigneter, pädagogisch qualifizierter Fachkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht,
    3. Vorhaltung der für die Erteilung des Unterrichts notwendigen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel,
    4. Nachweis darüber, daß die erforderlichen geeigneten Ausbildungsplätze zur Durchführung der praktischen Ausbildung in den in § 4 Abs. 2 genannten Einrichtungen auf Dauer in Anspruch genommen werden können.
  3. Schülerinnen und Schüler können nach Maßgabe der Kostenregelung nach § 23 für die Dauer derAusbildung nach diesem Gesetz von der Zahlung von Ausbildungsgebühren freigestellt werden, soweit die Ausbildungskosten nicht von anderer Seite, insbesondere im Rahmen von Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, getragen werden.
Erklärung zum §

§ 6

  1. Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer gesundheitlich zur Ausübung des Berufes geeignet ist und über
    1. den Realschulabschluß oder ein anderer gleichwertigen Bildungsstand oder
    2. den Hauptschulabschluß oder einen gleichwertigen Bildungsstand verfügt, sofern die Bewerberin oder der Bewerber eine der folgenden Voraussetzungen nachweist:
      1. die Erlaubnis als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer,Heilerziehungshelferin oder Heilerziehungshelfer oder für einen vergleichbaren Helferberuf
      2. eine erfolgreich abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung,
      3. eine zweijährige fachbezogene Berufstätigkeit,
      4. eine dreijährige Berufstätigkeit,
      5. eine dreijährige Führung eines Familienhaushalts mit einem Kind oder einer pflegebedürftigen Person.
  2. Auf die Berufstätigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c werden angerechnet:
    1. der in der Altenpflege oder Krankenpflege abgeleistete Zivildienst,
    2. das in der Altenpflege oder Krankenpflege abgeleistete freiwillige soziale Jahr.
  3. Auf die dreijährige Berufstätigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d und auf die Tätigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e werden angerechnet:
    1. der abgeleistete Grundwehr- oder Zivildienst,
    2. das freiwillige soziale Jahr.
Erklärung zum §

§ 7

  1. Auf Antrag wird die Dauer der Ausbildung nach § 4 Abs. 1 verkürzt:
    1. für Krankenschwestern, Krankenpfleger und für Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger mit dreijähriger Ausbildung um zwei Jahre,
    2. für Altenpflegehelferinnen, Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferinnen, Krankenpflegehelfer, Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer um ein Jahr,
    3. für Personen, die eine mindestens dreijährige Vollzeittätigkeit oder entsprechende Teilzeittätigkeiten in der stationären Altenpflege oder einer ambulanten Pflegeeinrichtung nachweisen, um ein Jahr.
  2. Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 4 Abs. 1 im Umfang der fachlichen Gleichwertigkeit verkürzt werden, wenn eine andere abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen wird.
  3. Absätze 1 und 2 gelten für die Ausbildung nach § 4 Abs. 5 entsprechend.
  4. Die Verkürzung darf die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles nach § 3 nicht gefährden.
Erklärung zum §

§ 8

  1. Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 werden angerechnet:
    1. der tarifliche oder Urlaub bis zu sechs Wochen jährlich falls kein Tarifvertrag besteht und
    2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von 12 Wochen, bei verkürzten Ausbildungen nach § 7 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr. Dem gleichgestellt sind Unterbrechungen durch Schwangerschaft der Schülerin für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes.
  2. Soweit eine besondere Härte vorliegt, werden über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten auf Antrag angerechnet, sofern zu erwarten ist, daß das Ausbildungsziel dennoch erreicht wird. In anderen Fällen wird die Ausbildungsdauer auf Antrag entsprechend verlängert.
  3. Zeiten, die zur Wahrnehmung von Bildungsurlaub oder von Aufgaben nach den Landespersonalvertretungsgesetzen, dem Bundespersonalvertretungsgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz sowie den für kirchliche Träger geltenden Mitarbeitervertretungsregelungen entstehen, gelten nicht als Fehlzeiten.
Erklärung zum §

§ 9

  1. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt das Nähere über
    1. den Inhalt, die Gliederung und die Ausgestaltung der Ausbildung,
    2. die Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,
    3. das Prüfungsverfahren sowie Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen, die Bewertung der Prüfungsergebnisse, die Prüfungsnoten, das Prüfungszeugnis und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1,
    4. die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie von Ordnungsverstößen, die Wiederholung von Prüfungen oder Teilen von Prüfungen,
    5. die Mindestqualifikation der Lehrkräfte an den Altenpflegeschulen,
    6. die Mindestzahl der Lehrkräfte im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze,
    7. die Höchstteilnehmerzahl je Lehrgang,
    8. die Art und Zahl der für die Erteilung des Unterrichts erforderlichen Räume, Einrichtungen und Materialien,
    9. den Nachweis über die erforderlichen Ausbildungsplätze einschließlich fachqualifizierter Praxisanleitung zur Durchführung der praktischen Ausbildung.
  2. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann im Einvernehmen mit dem für Krankenpflege zuständigen Ministerium regeln, daß bestimmte Teile der Ausbildung gemeinsam mit der Krankenpflegeausbildung absolviert werden, soweit dadurch das Erreichen des Ausbildungsziels nach § 3 nicht gefährdet wird.
  3. In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung sind für Diplominhaberinnen oder Diplominhaber, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und die eine Erlaubnis nach § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 beantragen,die Fristen für die Durchführung des Verfahrens zu regeln:
    1. nach der Richtlinie 89/48 EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. Nr. L 19/16), und
    2. nach der Richtlinie 92/51 EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48 EWG (ABl. Nr. L 209/25).
Erklärung zum §
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Dritter Abschnitt: Weiterbildung

§ 10

Weiterbildung soll die in der Altenpflege und in der beruflichen Praxis erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erweitern und vertiefen mit dem Ziel, zusätzliche berufliche Qualifikationen zu vermitteln, die zur Übernahme bestimmter Funktionen oder Aufgabenbereiche in der Altenpflege befähigen. Soweit fachlich möglich, sollen gemeinsame Weiterbildungsgänge für Altenpflegerinnen und Altenpfleger und für Krankenschwestern und Krankenpfleger eingerichtet werden.

Erklärung zum §
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Vierter Abschnitt: Ausbildungsverhältnis

§ 11

  1. Die Altenpflegeschule schließt mit der Schülerin oder dem Schüler einen schriftlichen Ausbildungsvertrag für die gesamte Dauer der Ausbildung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts.
  2. Der Ausbildungsvertrag muß mindestens enthalten:
    1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufs,
    2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
    3. die Sachliche und zeitliche Gliederung sowie das Ziel der Ausbildung
    4. Angaben über die für die Ausbildung geltende Ausbildungs- und Prüfungsordnung,
    5. Die Dauer der regelmäßigen Ausbildungszeit
    6. Die Dauer der Probezeit
    7. Angaben über die Zahlung und Höhe einer Ausbildungsvergütung,
    8. die Dauer des Urlaubs,
    9. die Voraussetzungen , unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
  3. Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für die Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
  4. Der Ausbildungsvertrag ist von der Altenpflegeschule sowie von der Schülerin oder dem Schüler oder von ihrer oder seiner gesetzlichen Vertetung zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Arbeitsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler oder ihrer oder seiner gesetzlichen Vertetung unverzüglich auszuhändigen
  5. Bei Änderung des Ausbildungsvertrages gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend.
Erklärung zum §

§ 12

  1. Eine Vereinbarung, durch die die Ausübung der beruflichen Tätigkeit für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beschränkt wird, ist nichtig. Dies gilt nicht ,wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingeht.
  2. Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
    1. Vertragsstrafen
    2. den Ausschluß oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen
    3. die Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes in Pauschbeträgen
Erklärung zum §

§ 13

  1. Die Altenpflegeschule hat
    1. die Ausbildung in der vorgeschriebenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, daß das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
    2. der Schülerin oder dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforderlich sind,
    3. zu gewährleisten, daß die Möglichkeit zur Durchführung entsprechender Anteile der praktischen Ausbildung in den vorgeschriebenen Einrichtungen und Diensten der Altenhilfe besteht.
  2. Der Schülerin oder dem Schüler dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen; sie müssen dem Ausbildungsstand und den Kräften der Schülerin oder des Schülers angemessen sein.
Erklärung zum §

§ 14

Die Schülerin oder der Schüler hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Die Schülerin oder der Schüler ist insbesondere verpflichtet,

  1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,
  2. die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung aufgetragenen Verrichtungen sorgfältig auszuführen,
  3. die für Beschäftigte in den jeweiligen Einrichtungen geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht sowie den Daten- und Persönlichkeitsschutz einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
Erklärung zum §

§ 15

  1. Die Altenpflegeschule hat der Schülerin oder dem Schüler für die gesamte Dauer der Ausbildung eine Ausbildungsvergütung zu gewähren, sofern dies tariflich oder vertraglich geregelt ist.
  2. Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 vom Hundert der Bruttovergütung hinaus. Können die Sachbezüge während der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund nicht abgenommen werden, so sind sie nach den Sachbezugswerten abzugelten.
  3. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.
Erklärung zum §

§ 16

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt sechs Monate.

Erklärung zum §

§ 17

  1. Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der vorgeschriebenen Ausbildungszeit.
  2. Wird die jeweils vorgeschriebene Prüfung nicht bestanden, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
Erklärung zum §

§ 18

  1. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
  2. Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden:
    1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus einem wichtigen Grund
    2. von der Schülerin oder dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
  3. Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
  4. Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren von einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
Erklärung zum §

§ 19

Wird jemand im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

Erklärung zum §

§ 20

Eine Vereinbarung die zu ungunsten der Schülerin oder des Schülers von den Vorschriften des Abschnittes 4 dieses Gesetzes abweicht, ist nichtig.

Erklärung zum §

§ 21

Die §§ 11 bis 20 finden auf Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder einer von Kirchen oder sonstigen Religionsgemeinschaft anerkannten geistlichen Gemeinschaft oder Diakonissen oder die Diakonissen oder Diakonieschwesten sind, keine Anwendung, wenn der Träger der Ausbildung derselben Religionsgemeinschaft angehört.

Erklärung zum §

§ 22

Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgetz keine Anwendung.

Erklärung zum §
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Fünfter Abschnitt: Kostenregelung

§ 23

  1. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß den Altenpflegeschulen die angemessenen Kosten der Ausbildung sowie die Kosten der Ausbildungsvergütung nach § 15 Abs. 1 erstattet werden, soweit sie nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu erstatten sind. Erstattungsfähig ist eine nach Tarifvertrag gezahlte Ausbildungsvergütung oder mangels Tarifvertrag eine vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung bis zur Höhe der entsprechenden Vergütungen nach den Tarifverträgen in der Krankenpflegeausbildung zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Dies gilt nicht, insoweit Unterhaltsgeld oder Eingliederungsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz oder Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften oder andere vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt wird.
  2. In der Rechtsverordnung ist ferner zu regeln, daß zur Erstattung der Kosten nach Absatz 1 von ambulanten und stationären Einrichtungen, die alten Menschen Pflegeleistungen im Sinne des Vierten Kapitels, Dritter Abschnitt des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S.1014, 2797), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), oder des Unterabschnitts 10 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), gewähren, Ausgleichsbeträge erhoben werden. Die Höhe der Ausgleichsbeträge richtet sich nach den von den Pflegeeinrichtungen erbrachten pflegerischen Leistungen (Pflegetage, Pflegeeinheiten). In das Ausgleichsverfahren werden auch Personen einbezogen, die die Kosten für die ihnen gewährten Leistungen ganz oder anteilig selbst tragen. Die Rechtsverordnung kann auch das Nähere über die Berechnung der Ausgleichsbeträge und das Ausgleichsverfahren sowie die zu dessen Durchführung erforderlichen Angaben der genannten Träger regeln, die Zahl der Ausbildungsplätze festlegen, für die Ausbildungsvergütung gezahlt wird, sowie die zur Durchführung des Ausgleichsverfahrens zuständige Stelle bestimmen. Für den Fall, daß die Zuständigkeit für die Durchführung des Ausgleichsverfahrens nach § 24 Abs.2 Satz2 nicht einer Behörde, sondern einer sonstigen geeigneten Stelle übertragen wird, kann die Rechtsverordnung vorsehen, daß die dafür erforderlichen Personal und Sachkosten in das Ausgleichsverfahren einbezogen werden.
Erklärung zum §
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Sechster Abschnitt: Zuständigkeiten

§ 24

  1. Die Rechtsverordnung nach § 9, § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs, 2 erläßt die für Altenpflege zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister.
  2. Zuständige Behörde zur Durchführung dieses Gesetzes ist das für Altenpflege zuständige Ministerium. Die für Altenpflege zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister werden ermächtigt, einzelne Aufgaben nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung einer anderen Behörde zu übertragen.
Erklärung zum §
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Siebter Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten

§ 25

  1. Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt die Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" führt
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
Erklärung zum §
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Achter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 26

  1. Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Anerkennung als staatlich anerkannte Altenpflegerin oder Altenpfleger gilt als Erlaubnis nach § 1.
  2. Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin oder zum staatlich anerkannten Altenpfleger wird nach den bisherigen Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbildung erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr.2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1.
Erklärung zum §

§ 27

Altenpflegeschulen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung oder Genehmigung erhalten haben, gelten als staatlich anerkannt nach § 5 Abs. 1, sofern die Anerkennung nicht innerhalb eines Jahres nach inkrafttreten dieses Gesetzeszurückgenommen wird. Dies gilt entsprechend für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter von Altenpflegeschulen, die diese Funktion bei Inkrafttreten dieses Gesetzes länger als zwei Jahre wahrgenommen haben.

Erklärung zum §

§ 28

Die Regelung über die Staatliche Anerkennung, Ausbildung und Prüfung von Altenpflegern vom 4. Oktober 1972 (StAnz. S. 1888) wird aufgehoben.

§ 29

  1. Die Ausgleichsbeträge für die Kosten der Ausbildungsvergütung nach § 23 Abs.1 Satz 1 werden ab 1.Januar 1998 für die Kosten der Schulausbildung ab 1.September 1998 erhoben.
  2. Die Vorschriften des § 9 und der §§ 23 und 24 treten am Tage nach der Verkündigung dieses Gesetzes in Kraft;im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf die Verkündigung folgenden Monats in Kraft.
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Stand 10. Juli1997

Begründung zum HAltPflG

Allgemeiner Teil

Das Altenpflegegesetz soll die rechtliche Grundlage für die Ausbildung in der Altenpflege schaffen und diesen Beruf im System der beruflichen Bildung der Krankenpflege gleichstellen.

Aufgabe der Altenpflegerinnen und Altenpfleger ist es, ältere Menschen selbständig und eigenverantwortlich zu pflegen, zu beraten und zu begleiten und ihnen zu helfen, die körperliche, geistige und seelische Gesundheit zu fördern, zu erhalten und wiederzuerlangen. Im Rahmen dieser Zielsetzung soll die Altenpflege ein breitgefächertes Angebot persönlicher Hilfen in stationären und teilstationären Einrichtungen, im ambulanten PfIegedienst und in offenen und sonstigen Einrichtungen eröffnen. Diesem ganzheitlichen Anspruch entsprechend umfaßt die Ausbildung sozialpflegerische, medizinisch-pflegerische und therapeutische Inhalte. Infolge wachsender Hochaltrigkeit der Bewohnerschaft von Heimen für alte Menschen und der Klientel häuslicher Hilfs- und Pflegedienste sind in den letzten Jahren medizinisch-pflegerische und therapeutische Elemente in der Altenpflege stärker in den Vordergrund getreten, so insbesondere in den Bereichen Gerontopsychiatrie und geriatrische Rehabilitation. Gleichzeitig haben neue Wohnformen wie betreutes Wohnen und neue pflegerische Konzepte (Gruppen- und Beziehungspflege) die Rahmenbedingungen pflegerischen Handelns verändert.

Die für die Aufgaben der Altenpflege erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten werden zu ausgewogenen Anteilen in Altenpflegeschulen und in Einrichtungen, die mit Altenpflegeschulen zusammenarbeiten, erworben. Da die Ausbildung in Altenpflegeschulen auch praktischen Unterricht umfaßt, überwiegen insgesamt die berufspraktischen Ausbildungsanteile. Die theoretische Ausbildung soll neben pflegerischen im besonderen persönliche psychosoziale und pädagogische Kompetenzen herbeiführen

Eine rechtliche Neuordnung der Altenpflegeausbildung wird seit langem gefordert. Nachdem Nordrhein-Westfalen 1969 die erste Ausbildungsordnung erlassen hatte, zogen in der folgenden Zeit die anderen Bundesländern mit zum Teil sehr unterschiedlichen Regelungen nach. Die Sorge, daß die gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse durch die Bundesländer nicht mehr gewährleistet sein könnte, führte neben der Forderung nach einer Ausweitung der Ausbildungsinhalte 1980 zu Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für eine Vereinheitlichung der Ausbildung. Die Kultusministerkonferenz und die Arbeits- und Sozialministerkonferenz beschlossen dann 1984/85 eine Rahmenvereinbarung, die Mindestanforderungen an Dauer und Inhalte der Ausbildung festlegte, die Finanzierung der Ausbildung jedoch nicht mitumfaßte.

Die demographische Entwicklung zeigt ein stetiges Anwachsen des älteren Bevölkerungsteils. Die Einführung der Pflegeversicherung hat, wenn auch wohl nicht in dem erwarteten Ausmaß, die Nachfrage nach Fachkräften weiter steigen lassen. Die Qualität der Altenpflegeausbildung muß erhöht werden, um den veränderten Anforderungen dieses Berufes entsprechen zu können. Dies soll über die Verlängerung der Ausbildung auf drei Jahre in Angleichung an die Krankenpflegeausbildung, eine fachgerechte Strukturierung und Ausgestaltung der Ausbildung, eine entsprechende Qualifizierung der Lehrkräfte und die rechtliche Absicherung der Möglichkeit zur Refinanzierung der Ausbildungsvergütung über die Pflegesätze geschehen.

Das vorliegende Gesetz beruht auf einem Entwurf, den das Land Hessen als Bundesratsinitiative eingebracht und den der Bundesrat mehrheitlich beschlossen hat (BR- Drucksache 379/94). Da auf absehbare Zeit keinerlei Aussicht besteht, daß der Bundestag dem Entwurf zustimmt, ist der Erlaß eines Landesgesetzes unabdingbar erforderlich. Der Aufbau des Gesetzes folgt dem des Krankenpflegegesetzes. Auch die Bestimmungen über die Dauer der Regelausbildung von drei Jahren, die Zugangsvoraussetzungen, den Schutz der Berufsbezeichnung, die Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses folgen überwiegend diesem Vorbild. Die dreijährige Dauer der Erstausbildung ist erforderlich, um die heute unverzichtbaren Ausbildungsinhalte für die moderne Altenpflege vermitteln zu können. Im übrigen soll damit auch die Gleichwertigkeit der Altenpflegeausbildung unterstrichen und das Ansehen dieses Berufes gehoben werden. Gemeinsamkeiten mit der Krankenpflege, insbesondere im Bereich der pflegewissenschaftlichen Grundlagen und der Weiterbildung, sind berücksichtigt.

Berufsbegleitende und damit entsprechend verlängerte Ausbildungen sind möglich. Für die Altenpflege nützliche Vorqualifikationen können zur Verkürzung der Ausbildung führen. Das ist für Bewerberinnen und Bewerber, die pflegerische, soziale oder sozialpädagogische Ausbildungen abgeschlossen haben, von besonderer Bedeutung. Die abschließende Prüfung ist unabhängig von der Ausbildungsdauer für alle gleich.

Der Zugang zu den Berufen wird durch die Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung eröffnet. Sie ist an das Vorliegen von Voraussetzungen gebunden. Diese umfassen neben der Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen die gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs.

Der Entwurf sieht außer den Regelungen für den Zugang zum Beruf Vorschriften über die Zuständigkeit der Behörden sowie Bußgeld- und Übergangsregelungen vor. Die Einzelheiten der Ausbildungen und Näheres über die staatliche Prüfung werden ebenso durch Rechtsverordnung geregelt wie die Einzelheiten des Umlageverfahrens zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung.

Der Rechtsstatus der Schülerinnnen und Schüler in der Altennpflege und Altepflegehilfe soll unter Berücksichtigung der Besonderheiten demjenigen der Auszubildenden in anderen Berufen angeglichen werden. Die im Abschnitt 4 vorgesehenen Regelungen gestalten das Ausbildungsverhältnis in Anlehnung an entsprechende Vorschriften des Krankenpflegegesetzes. Daraus ergibt sich, daß die Ausbildung in einem arbeitsrechtlich gestalteten Ausbildungsverhältnis erfolgt. Die Anwendung des Berufsbildungsgesetzes ist ausgeschlosseen, weil das Altenpflegegesetz die Ausbildung zu den dort genannten Berufen abschließend regelt und im übrigen die Voraussetzungen für die Anwendung des Berufsbildungsgesetzes nicht erfüllt sind.

Wie bei den Krankenpflegeschulen handelt es sich bei den Altennpflegeschulen um Einrichtungen im Bereich zwischen der dual-betrieblichen Ausbildung einerseits und den schulischen Ausbildungsgängen andererseits. Mit den Bezeichnungen "Schule" und "Schülerin" oder "Schüler" ist die Terminologie des Krankenpflegegesetzes übernommen worden. Durch eine Ausbildung nach diesem Gesetz wird die Berufsschulpflicht erfüllt.

Für ein Gesetz über die Berufe in der Altenpflege besteht eine Gesetzgebungskompetenz des Landes, solange der Bund von seinen einschlägigen Gesetzgebungskompetenzen keinen Gebrauch macht.

Eine rechtliche Regelung der Ausbildung für die Berufe in der Altenpflege einschließlich der Regelung zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung trägt dazu bei, eine ausreichende Zahl von Fachkräften für die Altenpflege zu gewinnen. Um den Verbleib im Beruf zu ermöglichen und die Fluktuation des Fachpersonals zu mindern, müssen Verbesserungen im Berufsalltag hinzukommen sowie Perspektiven für den Aufstieg im Beruf angeboten werden. Die Anerkennung und der Schutz von Weiterbildungsgängen sollen die fachliche Weiterentwicklung der Altenpflege fördern und Altenpflegerinnen und Altenpflegern berufliche Aufstiegschancen eröffnen. Hier sollen vor allem auch gemeinsame Weiterbildungsfelder mit der Krankenpflege eröffnet werden.

Die Kosten der Ausbildung und der Ausbildungsvergütung sind über die Entgelte der zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes bzw. des Bundessozialhilfegesetzes zu finanzieren. Sie sind von der Pflegeversicherung, von Selbstzahlern bzw. von den Trägern der Sozialhilfe zu tragen.

Das Einnahmevolumen für die Umlagefinanzierung der Ausbildungsvergütung beläuft sich zur Zeit auf 19 Mio DM jährlich, was aber infolge des Rückgangs der AFG-Leistungen bei gleichzeitigem Anstieg der Ausbildungszahlen nicht mehr kostendeckend ist. Eine Anhebung der derzeit nur von stationären Einrichtungen erhobenen Umlage von 1,70 DM pflegetäglich auf 2,-- DM soll dem teilweise Rechnung tragen. Durch die überfällige Einbeziehung der ambulanten Pflegedienste in die Umlage durch das Gesetz wird deren Einnahmebasis verbreitert. Über eine entsprechende Festsetzung des Umlageschlüssels wird bei gleichzeitiger bedarfsorientierter Steuerung der Ausbildungszahlen Kostendeckung erreicht.

Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Umlage ergibt sich aus dem unabweisbaren Sachzusammenhang zwischen der Verpflichtung der Pflegeeinrichtungen, ausgebildete Kräfte in ausreichendem Maße zu beschäftigen und der notwendigen sozialen Absicherung der Auszubildendnen, ohne die geeigneter Nachwuchs für die Altenpflege nicht zu gewinnen ist. Dabei wird der Kreis der zur Umlage heranzuziehenden Einrichtungen beschränkt auf solche, die alten Menschen Pflegeleistungen im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes bzw. Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz gewähren. Allerdings werden im Interesse der Gleichbehandlung auch Selbstzahlerinnen und Selbstzahler an der Bemessung der Umlage beteiligt.

Die besondere Sachverantwortung dieser Einrichtungen für die Finanzierung der Kosten der Ausbildung und der Ausbildungsvergütung ergibt sich aus ihrer rechtlichen Verpflichtung zur Vorhaltung des für die Wahrnehmung ihrer pflegerischen Aufgaben erforderlichen Fachpersonals. Diese Verpflichtung ergibt sich für stationäre Dauerpflege aus dem Heimgesetz in Verbindung mit der Heimpersonalverordnung, für die Kurzzeitpflege aus dem Heimgesetz, im übrigen für ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegeleistungen aus § 80 SGB XI und den dazu auf Bundesebene vereinbarten "Gemeinsamen Grundsätzen und Maßstäben zur Qualität und Qualitätssicherung". Diese schreiben u.a. vor, daß Pflegeeinrichtungen zur Erfüllung der individuellen Erfordernisse des Pflegebedürftigen im Rahmen der Pflege und Versorgung geeignete Kräfte mit entsprechender fachlicher Qualifikation bereitzustellen haben. Hierzu zählen bei Pflegeeinrichtungen für alte Menschen vor allem staatlich anerkannte Altenpflegerrinnen und Altenpfleger.

Die spezifische Sachnähe der heranzuziehenden Einrichtungen zur Durchführung der Ausbildung und zur Zahlung der Ausbildungsvergütung ergibt sich in teilweiser Anlehnung an das duale System außerdem daraus, daß die berufspraktischen Ausbildungsanteile, die insgesamt überwiegen, vorrangig in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen stattfinden. Die Einrichtungen sehen hierzu auch ein wichtiges Instrument zur gezielten Nachwuchsgewinnung.

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