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Die Träger des Heims haben auf die Bildung von Heimbeiräten hinzuwirken. Ihre Selbständigkeit bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben wird durch die Bildung von Heimbeiräten nicht berührt.
Der Heimbeirat besteht in Heimen mit in der Regel
6 bis 20 Bewohnern aus einem Mitglied (Heimsprecher),
21 bis 50 Bewohnern aus drei Mitgliedern,
51 bis 150 Bewohnern aus fünf Mitgliedern,
151 bis 250 Bewohnern aus sieben Mitgliedern,
über 250 Bewohnern aus neun Mitgliedern.
Der Leiter des Heims hat die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in dem erforderlichen Maße personell und sächlich zu unterstützen, insbesondere dem Wahlausschuß die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Abweichungen von der Mindestwohndauer nach § 3 Abs. 2, der Zahl der Mitglieder des Heimbeirates nach § 4, der Zahl der einen Wahlvorschlag unterstützenden Wahlberechtigten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und den Fristen und der Zahl der Wahlberechtigten nach § 6 zulassen, wenn dadurch die Bildung eines Heimbeirates ermöglicht wird. Abweichungen von § 4 dürfen die Funktionsfähigkeit des Heimbeirates nicht beeinträchtigen.
Die regelmäßige Amtszeit des Heimbeirates beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Heimbeirat besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit.
Der Heimbeirat ist neu zu wählen, wenn die Gesamtzahl der ursprünglich gewählten Mitglieder um mehr als die Hälfte der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder der Heimbeirat mit Mehrheit der Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat.
Die Mitgliedschaft im Heimbeirat erlischt durch
Über jede Verhandlung des Heimbeirates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens die Sitzungsteilnehmer, den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefaßt sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.
Der Heimbeirat hat einmal in jedem Amtsjahr den Bewohnern einen Tätigkeitsbericht in geeigneter Weise zu erstatten.
Die Mitglieder des Heimbeirates führen ihr Amt unentgeltlich.
Die Mitglieder des Heimbeirates dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
Die Tätigkeit des Heimfürsprechers endet mit
Der Heimbeirat hat folgende Aufgaben:
Der Heimbeirat wirkt bei Entscheidungen des Leiters oder des Trägers in folgenden Angelegenheiten mit:
Die §§ 29 bis 32 gelten für die Mitwirkung des Heimfürsprechers entsprechend.
Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr.1 des Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(Inkrafttreten)
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