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Das Pflegezentrum übernimmt keine Verantwortung für Inhalt, Aktualität und evtl. Fehler in den Gesetzen und versteht sich nur als Anbieter. Rechtsauskünfte erteilen wir gerne über unseren Anwalt Stefan Ott. Bitte über unsere Startseite (www.pflegezentrum.de) anwählen.

Heimmitwirkungsverordnung (HeimmitwV)

Inhaltsverzeichnis

Erster Teil
Heimbeirat und Heimfürsprecher

Erster Abschnitt: Bildung und Zusammensetzung von Heimbeiräten

§ 1 Wahl von Heimbeiräten
§ 2 Aufgaben der Träger
§ 3 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 4 Zahl der Heimbeiratsmitglieder
§ 5 Wahlverfahren
§ 6 Bestellung des Wahlausschusses
§ 7 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
§ 8 Mithilfe des Leiters
§ 9 Wahlschutz und Wahlkosten
§ 10 Wahlanfechtung
§ 11 Mitteilung an die zuständige Behörde
§ 11a Abweichende Bestimmungen für die Bildung des Heimbeirates

Zweiter Abschnitt: Amtszeit des Heimbeirates

§ 12 Amtszeit
§ 13 Neuwahl des Heimbeirates
§ 14 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 15 Nachrücken der Ersatzmitglieder

Dritter Abschnitt: Geschäftsführung des Heimbeirates

§ 16 Vorsitzender
§ 17 Sitzungen des Heimbeirates
§ 18 Beschlüsse des Heimbeirates
§ 19 Sitzungsniederschrift
§ 20 Tätigkeitsbericht des Heimbeirates
§ 21 Kosten und Sachaufwand des Heimbeirates

Vierter Abschnitt: Stellung der Heimbeiratsmitglieder

§ 22 Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 23 Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
§ 24 Verschwiegenheitspflicht

Fünfter Abschnitt: Heimfürsprecher

§ 25 Bestellung des Heimfürsprechers
§ 26 Aufhebung der Bestellung des Heimfürsprechers
§ 27 Beendigung der Tätigkeit
§ 28 Stellung und Amtsführung des Heimfürsprechers

Zweiter Teil
Mitwirkung des Heimbeirates und des Heimfürsprechers

§ 29 Aufgaben des Heimbeirates
§ 30 Mitwirkung bei Entscheidungen
§ 31 Mitwirkung bei Leistung von Finanzierungsbeiträgen
§ 32 Form und Durchführung der Mitwirkung des Heimbeirates
§ 33 Mitwirkung des Heimfürsprechers

Dritter Teil
Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften

§ 34 Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Inkrafttreten

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Erster Teil
Heimbeirat und Heimfürsprecher

Erster Abschnitt: Bildung und Zusammensetzung von Heimbeiräten

§ 1 Wahl von Heimbeiräten

  1. Zur Mitwirkung der Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes werden in Heimen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes, die in der Regel mindestens sechs Personen aufnehmen, Heimbeiräte gebildet. Ihre Mitglieder werden von den Bewohnern der Heime gewählt.
  2. Für Teile der Einrichtung können eigene Heimbeiräte gebildet werden, wenn dadurch die Mitwirkung der Bewohner besser gewährleistet wird.

§ 2 Aufgaben der Träger

Die Träger des Heims haben auf die Bildung von Heimbeiräten hinzuwirken. Ihre Selbständigkeit bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben wird durch die Bildung von Heimbeiräten nicht berührt.

§ 3 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

  1. Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag auf Dauer in dem Heim aufgenommen worden sind (Bewohner).
  2. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag mindestens zwei Monate das Heim bewohnen.

§ 4 Zahl der Heimbeiratsmitglieder

Der Heimbeirat besteht in Heimen mit in der Regel
6 bis 20 Bewohnern aus einem Mitglied (Heimsprecher),
21 bis 50 Bewohnern aus drei Mitgliedern,
51 bis 150 Bewohnern aus fünf Mitgliedern,
151 bis 250 Bewohnern aus sieben Mitgliedern,
über 250 Bewohnern aus neun Mitgliedern.

§ 5 Wahlverfahren

  1. Der Heimbeirat wird in gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
  2. Zur Wahl des Heimbeirates können die Wahlberechtigten Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag ist von mindestens drei Wahlberechtigten zu unterstützen.
  3. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Heimbeiratsmitglieder zu wählen sind. Er kann für jeden Bewerber nur eine Stimme abgeben. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.

§ 6 Bestellung des Wahlausschusses

  1. Spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Heimbeirat drei Wahlberechtigte als Wahlausschuß und einen von ihnen als Vorsitzenden.
  2. Besteht vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Heimbeirates kein Wahlausschuß, so hat ihn der Leiter des Heims zu bestellen. Soweit hierfür Wahlberechtigte nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen, hat der Leiter Mitarbeiter des Heims zu Mitgliedern des Wahlausschusses zu bestellen.

§ 7 Vorbereitung und Durchführung der Wahl

  1. Der Wahlausschuß hat unverzüglich die Wahlvorschläge und die Zustimmungserklärung der Vorgeschlagenen zur Annahme einer Wahl einzuholen, Ort und Zeit der Wahl zu bestimmen, eine Liste der Wahlvorschläge aufzustellen und diese Liste sowie den Gang der Wahl bekanntzugeben. Er hat ferner die Wahlhandlung zu überwachen, die Stimmen auszuzählen und das Wahlergebnis in einer Niederschrift festzustellen. Das Ergebnis der Wahl hat er in dem Heim durch Aushang oder in anderer geeigneter Weise bekanntzumachen.
  2. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl sollen die besonderen Gegebenheiten in den einzelnen Heimen, vor allem Zusammensetzung der Wahlberechtigten, Art, Größe, Zielsetzung und Ausstattung berücksichtigt werden.
  3. Der Wahlausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 8 Mithilfe des Leiters

Der Leiter des Heims hat die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in dem erforderlichen Maße personell und sächlich zu unterstützen, insbesondere dem Wahlausschuß die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 9 Wahlschutz und Wahlkosten

  1. Die Wahl des Heimbeirates darf nicht behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflußt werden.
  2. Die erforderlichen Kosten der Wahl übernimmt der Träger des Heims.

§ 10 Wahlanfechtung

  1. Mindestens drei Wahlberechtigte oder der Leiter des Heims können binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der zuständigen Behörde anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Eine Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.
  2. Über die Anfechtung entscheidet die zuständige Behörde.

§ 11 Mitteilung an die zuständige Behörde

  1. Der Träger des Heims hat die zuständige Behörde innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des in § 12 genannten Zeitraumes oder bis spätestens drei Monate nach Betriebsaufnahme über die Bildung eines Heimbeirates zu unterrichten. Ist ein Heimbeirat nicht gebildet worden, so hat dies der Träger des Heims der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen. In diesen Fällen hat die zuständige Behörde in enger Zusammenarbeit mit Träger und Leiter des Heims in geeigneter Weise auf die Bildung eines Heimbeirates hinzuwirken, sofern nicht die besondere personelle Struktur der Bewohnerschaft der Bildung eines Heimbeirates entgegensteht.
  2. Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Heimbeirat vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit nach § 13 neu zu wählen ist. Die Frist zur Mitteilung beginnt mit dem Eintritt der die Neuwahl begründenden Tatsachen.

§ 11a Abweichende Bestimmungen für die Bildung des Heimbeirates

Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Abweichungen von der Mindestwohndauer nach § 3 Abs. 2, der Zahl der Mitglieder des Heimbeirates nach § 4, der Zahl der einen Wahlvorschlag unterstützenden Wahlberechtigten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und den Fristen und der Zahl der Wahlberechtigten nach § 6 zulassen, wenn dadurch die Bildung eines Heimbeirates ermöglicht wird. Abweichungen von § 4 dürfen die Funktionsfähigkeit des Heimbeirates nicht beeinträchtigen.

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Zweiter Abschnitt: Amtszeit des Heimbeirates

§ 12 Amtszeit

Die regelmäßige Amtszeit des Heimbeirates beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Heimbeirat besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit.

§ 13 Neuwahl des Heimbeirates

Der Heimbeirat ist neu zu wählen, wenn die Gesamtzahl der ursprünglich gewählten Mitglieder um mehr als die Hälfte der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder der Heimbeirat mit Mehrheit der Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat.

§ 14 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Heimbeirat erlischt durch

  1. Ablauf der Amtszeit,
  2. Niederlegung des Amtes,
  3. Ausscheiden aus dem Heim.

§ 15 Nachrücken der Ersatzmitglieder

  1. Scheidet ein Mitglied aus dem Heimbeirat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Heimbeirates zeitweilig verhindert ist.
  2. Die Ersatzmitglieder werden aus den nicht gewählten Bewohnern der Vorschlagsliste entnommen. Der nicht gewählte Bewohner mit der nächsthöheren Stimmenzahl tritt als Ersatzmitglied ein.

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Dritter Abschnitt: Geschäftsführung des Heimbeirates

§ 16 Vorsitzender

  1. Der Heimbeirat wählt mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
  2. Der Vorsitzende vertritt den Heimbeirat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse.

§ 17 Sitzungen des Heimbeirates

  1. Der Vorsitzende des Heimbeirates beraumt die Sitzungen an, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Er hat die Mitglieder des Heimbeirates und nachrichtlich die Ersatzmitglieder (§ 15 Abs. 2) zu der Sitzung rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.
  2. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Heimbeirates oder des Leiters des Heims hat der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
  3. Der Leiter des Heims ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen. An Sitzungen, zu denen der Leiter ausdrücklich eingeladen wird, hat er teilzunehmen.
  4. Der Heimbeirat kann beschließen, daß die Bewohner oder dritte Personen an einer Sitzung oder an Teilen der Sitzung teilnehmen können.

§ 18 Beschlüsse des Heimbeirates

  1. Die Beschlüsse des Heimbeirates werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  2. Der Heimbeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 19 Sitzungsniederschrift

Über jede Verhandlung des Heimbeirates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens die Sitzungsteilnehmer, den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefaßt sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.

§ 20 Tätigkeitsbericht des Heimbeirates

Der Heimbeirat hat einmal in jedem Amtsjahr den Bewohnern einen Tätigkeitsbericht in geeigneter Weise zu erstatten.

§ 21 Kosten und Sachaufwand des Heimbeirates

  1. Der Träger des Heims gewährt dem Heimbeirat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Hilfen. Die hierdurch entstehenden Kosten übernimmt der Träger des Heims.
  2. Dem Heimbeirat sind in dem Heim geeignete Möglichkeiten für Mitteilungen zu eröffnen, insbesondere Plätze für Anschläge zur Verfügung zu stellen.

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Vierter Abschnitt: Stellung der Heimbeiratsmitglieder

§ 22 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Heimbeirates führen ihr Amt unentgeltlich.

§ 23 Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

Die Mitglieder des Heimbeirates dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.

§ 24 Verschwiegenheitspflicht

  1. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Heimbeirates haben über die ihnen bei Ausübung des Amtes bekanntgewordenen Angelegenheiten oder Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern des Heimbeirates. Satz 1 gilt für die nach § 17 Abs. 4 teilnehmenden Personen entsprechend.
  2. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen.

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Fünfter Abschnitt: Heimfürsprecher

§ 25 Bestellung des Heimfürsprechers

  1. Die zuständige Behörde hat unverzüglich einen Heimfürsprecher zu bestellen, sobald die Voraussetzungen für seine Bestellung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes gegeben sind.
  2. Die regelmäßige Amtszeit des Heimfürsprechers beträgt zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
  3. Zum Heimfürsprecher kann nur bestellt werden, wer nach seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und den sonstigen Umständen des Einzelfalls zur Ausübung dieses Amts geeignet ist. Er muß von der zuständigen Behörde und dem Träger des Heims unabhängig sein. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Bestellten.
  4. Die Bestellung ist dem Heimfürsprecher und dem Träger des Heims schriftlich mitzuteilen. Der Träger des Heims hat die Bewohner in geeigneter Weise von der Bestellung zu unterrichten.
  5. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 26 Aufhebung der Bestellung des Heimfürsprechers

  1. Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn
    1. der Heimfürsprecher die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt,
    2. der Heimfürsprecher gegen seine Amtspflichten verstößt,
    3. der Heimfürsprecher sein Amt niederlegt oder
    4. ein Heimbeirat gebildet worden ist.
  2. Die zuständige Behörde kann die Bestellung aufheben, wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Heimfürsprecher und den Heimbewohnern nicht mehr möglich ist.
  3. § 25 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 27 Beendigung der Tätigkeit

Die Tätigkeit des Heimfürsprechers endet mit

  1. Ablauf seiner Amtszeit,
  2. Aufhebung seiner Bestellung durch die zuständige Behörde nach § 26.

§ 28 Stellung und Amtsführung des Heimfürsprechers

  1. Für die Stellung und Amtsführung des Heimfürsprechers gelten die §§ 20, 21 Abs. 2 sowie §§ 23 und 24 entsprechend.
  2. Der Heimträger hat den Heimfürsprecher bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
  3. Die durch die Tätigkeit des Heimfürsprechers entstehenden erforderlichen Kosten werden von dem Träger des Heims übernommen.
  4. Der Heimträger hat dem Heimfürsprecher zur Ausübung seines Amtes Zutritt zum Heim zu gewähren und ihm zu ermöglichen, sich mit den Bewohnern in Verbindung zu setzen.

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Zweiter Teil
Mitwirkung des Heimbeirates und des Heimfürsprechers

§ 29 Aufgaben des Heimbeirates

Der Heimbeirat hat folgende Aufgaben:

  1. Maßnahmen des Heimbetriebes, die den Bewohnern des Heims dienen, bei dem Leiter oder dem Träger des Heims zu beantragen,
  2. Anregungen und Beschwerden von Bewohnern entgegenzunehmen und erforderlichenfalls durch Verhandlungen mit dem Leiter oder in besonderen Fällen mit dem Träger auf ihre Erledigung hinzuwirken,
  3. die Eingliederung der Bewohner in dem Heim zu fördern,
  4. bei Entscheidungen in Angelegenheiten nach den §§ 30, 31 mitzuwirken,
  5. vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuß zu bestellen (§ 6),
  6. den Bewohnern einen Tätigkeitsbericht zu erstatten (§ 20).

§ 30 Mitwirkung bei Entscheidungen

Der Heimbeirat wirkt bei Entscheidungen des Leiters oder des Trägers in folgenden Angelegenheiten mit:

  1. Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Bewohner und der Heimordnung,
  2. Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen,
  3. Änderung der Heimkostensätze,
  4. Planung oder Durchführung von Veranstaltungen,
  5. Freizeitgestaltung,
  6. Unterkunft, Betreuung und Verpflegung,
  7. Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Heimbetriebes,
  8. Zusammenschluß mit einem anderen Heim,
  9. Änderung der Art und des Zweckes des Heims oder seiner Teile,
  10. umfassende bauliche Veränderungen oder lnstandsetzungen des Heims.

§ 31 Mitwirkung bei Leistung von Finanzierungsbeiträgen

  1. Wenn im Zusammenhang mit der Unterbringung eines Bewohners in dem Heim von ihm oder von Dritten zu seinen Gunsten Finanzierungsbeiträge an den Träger geleistet worden sind, wirkt der Heimbeirat auch bei der Aufstellung der Haushalts- oder Wirtschaftspläne mit. Dem Heimbeirat sind zu diesem Zweck die erforderlichen Informationen zu geben. Der Träger hat insbesondere anhand der in Satz 1 genannten Pläne über die wirtschaftliche Lage des Heims schriftlich zu berichten. Der Heimbeirat kann hierbei auch Auskünfte über die Vermögens- und Ertragslage des Heims und, sofern vom Träger ein Jahresabschluß aufgestellt worden ist, Einsicht in den Jahresabschluß verlangen.
  2. Finanzierungsbeiträge im Sinne des Absatzes 1 sind alle Leistungen, die über das für die Unterbringung vereinbarte laufende Entgelt hinaus zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims erbracht worden sind.
  3. Die Mitwirkung des Heimbeirates entfällt, wenn alle Ansprüche, die gegenüber dem Träger durch die Leistung von Finanzierungsbeiträgen begründet worden sind, durch Verrechnung, Rückzahlung oder in sonstiger Weise erloschen sind.

§ 32 Form und Durchführung der Mitwirkung des Heimbeirates

  1. Die Mitwirkung des Heimbeirates soll von dem Bemühen um gegenseitiges Vertrauen und Verständnis zwischen Bewohnern, Leiter und Träger des Heims bestimmt sein.
  2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Heimbeirat durch den Leiter oder durch den Träger des Heims ausreichend und rechtzeitig zu informieren und nach Möglichkeit auch fachlich zu beraten.
  3. Entscheidungen in Angelegenheiten nach den §§ 30, 31 hat der Leiter oder der Träger des Heims mit dem Heimbeirat vor ihrer Durchführung rechtzeitig und mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern. Anregungen des Heimbeirates sind in die Überlegungen bei der Vorbereitung der Entscheidungen einzubeziehen.
  4. Anträge oder Beschwerden des Heimbeirates sind vom Leiter oder vom Träger des Heims in angemessener Frist zu bescheiden.

§ 33 Mitwirkung des Heimfürsprechers

Die §§ 29 bis 32 gelten für die Mitwirkung des Heimfürsprechers entsprechend.

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Dritter Teil
Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr.1 des Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 6 Abs. 2 einen Wahlausschuß nicht bestellt oder entgegen § 8 die für die Vorbereitung oder Durchführung der Wahl erforderliche personelle oder sächliche Unterstützung nicht gewährt,
  2. entgegen § 9 Abs. 1 die Wahl des Heimbeirates behindert oder beeinflußt,
  3. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Mitteilung unterläßt,
  4. entgegen § 23, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 1, ein Mitglied des Heimbeirates oder den Heimfürsprecher bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder wegen seiner Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt,
  5. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 Entscheidungen vor ihrer Durchführung nicht rechtzeitig erörtert.

§35

(Inkrafttreten)

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