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Das Pflegezentrum übernimmt keine Verantwortung für Inhalt, Aktualität und evtl. Fehler in den Gesetzen und versteht sich nur als Anbieter. Rechtsauskünfte erteilen wir gerne über unseren Anwalt Stefan Ott. Bitte über unsere Startseite (www.pflegezentrum.de) anwählen.
Der Träger eines Heims im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes darf nur Personen beschäftigen, die die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 7 erfüllen, soweit nicht in der §§ 10 und 11 etwas anderes bestimmt ist.
Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung müssen eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt. Alterpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer sowie vergleichbare Hilfskräfte sind keine Fachkräfte im Sinne der Verordnung.
In Heimen für behinderte Volljährige sind bei der Festlegung der Mindestanforderungen nach den §§ 2 bis 6 auch die Aufgaben bei der Betreuung, Förderung und Eingliederung behinderter Menschen und die besonderen Bedürfnisse der Bewohner, die sich insbesondere aus Art und Schwere der Behinderung ergeben, zu berücksichtigen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr.1 des Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Es werden gestrichen:
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalerdermonats in Kraft.
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