Verordnung
über die Durchführung des Kostenausgleichsverfahrens
nach § 23 Hessisches Altenpflegegesetz
(Kostenausgleichsverordnung - KostAusglVo)
Vom 27.Dezember 1997
Auf Grund des § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und des § 24 Abs. 1
und Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Altenpflegegesetzes vom 12. Dezember 1997
(GVBl. I S. 452) wird verordnet:
§ 1
- Altenpflegeschulen werden die angemessenen Kosten der Ausbildung nach
den §§ 3, 4 Hessisches Altenpflegegesetz und die Kosten der
Ausbildungsvergütung nach § 15 Abs. 1 Hessisches Altenpflegegesetz
entsprechend nachstehenden Regelungen erstattet, soweit sie
nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu erstatten sind.
- Die angemessenen Kosten der Ausbildung umfassen die entsprechend der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 9 Hessisches Altenpflegegesetz
erforderlichen Personal- und Sachkosten. Scheidet eine Schülerin
oder ein Schüler nach Ablauf der Probezeit aus, werden
für diesen Ausbildungsplatz bis zum Ende des Lehrgangs 90 vom
Hundert der angemessenen Kosten der Ausbildung erstattet.
§ 2
- Zur Erstattung der Kosten nach § 1 werden von ambulanten und
stationären Einrichtungen, die alten Menschen Pflegeleistungen im
Sinne des Vierten Kapitels Dritter Abschnitt des Elften Buches
Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. 1 S. 1014, 2797),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. 1 S. 594),
oder der §§ 68 bis 69 c des Bundessozialhilfegesetzes in der
Fassung vom 23. März 1994 (BGBl. 1 S. (647, 2975), zuletzt geändert
durch Gesetz vorn 24. März 1997 (BGBl. 1 S. 594), gewähren,
Ausgleichsbeträge erhoben. Der Zeitraum für die Erhebung der für
das Ausgleichsverfahren maßgeblichen Kosten ist das Kalenderjahr.
- Die nach § 23 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Altenpfleqegesetz zur
Festlegung der Höhe der Ausgleichsbeträge heranzuziehenden
pflegerischen Leistungen für stationäre Pflegeeinrichtungen werden
nach Pflegetagen, für ambulante Pflegeeinrichtungen auf der
Grundlage der Vergütung nach § 89 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
sowie vergleichbarer Leistungen nach den §§ 68 bis 69 c
Bundessozialhilfegesetz bemessen. Entsprechende Entgelte von
Personen, die die Kosten für die ihnen gewährten Leistungen
ganz oder anteilig selbst tragen, werden in die Bemessung einbezogen.
§ 3
Die Ausgleichsbeträge nach § 2 werden von den heranzuziehenden
Einrichtungen im Wege der Umlage erhoben. Dabei wird der Gesamtbetrag der
Kosten aller Altenpflegeschulen nach § 1 auf die Einrichtungen im
Verhältnis der pflegerischen Leistungen aller Einrichtungen zu
den entsprechenden Leistungen der einzelnen Einrichtung umgelegt.
§ 4
- Die zuständige Behörde stellt den Gesamtbetrag der angemessenen
Kosten aller Altenpflegeschulen und der pflegerischen Leistungen
aller Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 spätestens zum 1. Juli eines
jeden Kalenderjahres für das darauffolgende Kalenderjahr auf
der Grundlage der entsprechenden Ergebnisse des Vorjahres
vorläufig fest und erhebt die entsprechenden vorläufigen
Ausgleichsbeträge.
- Die Ausgleichsbeträge sind abschlagsweise zum 1. Februar, 1. Mai,
1. August und 1. November zu entrichten.
- Die endgültige Festsetzung der Ausgleichsbeträge erfolgt spätestens
zum 1. Juli des Folgejahres. Überzahlungen werden bei der
nächstfolgenden Zahlung, Unterzahlungen werden bei der
nächstfolgenden Festsetzung der vorläufigen Ausgleichsbeträge
berücksichtigt.
- Zum 31. März eines jeden Kalenderjahres teilen die heranzuziehenden
Einrichtungen der zuständigen Behörde mit, welche pflegerischen
Leistungen nach § 2 sie im Vorjahr gewährt haben.
- Ausgleichsbeträge von Einrichtungen, die im laufenden Kalenderjahr
den Betrieb neu aufnehmen, sowie von Einrichtungen die
erforderlichen Angaben nicht fristgerecht machen,
werden anhand der Ergebnisse vergleichbarer Einrichtungen geschätzt.
§ 5
- Die zuständige Behörde zahlt den Altenpflegeschulen jeweils zum 15.
Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Abschläge auf die
zu erwartende Jahreserstattung. Die endgültige Festsetzung der
Jahreserstattung für ein Kalenderjahr erfolgt jeweils zum 1. Juli
des Folgejahres.
- Die Altenpflegeschulen teilen der zuständigen Behörde spätestens
zum 31. März eines jeden Kalenderjahres folgende Angaben für das
laufende Kalenderjahr und für das Vorjahr mit:
- die Anzahl der abgeschlossenen Ausbildungsverträge,
- die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, für die die Kosten
der Ausbildung oder der Ausbildungsvergütung ganz oder
anteilig zu erstatten sind, sowie die Höhe des
Erstattungsbetrages,
- den Nachweis, daß Ansprüche auf Leistungen Dritter nach § 23
Abs. 1 Satz 3 Hessisches Altenpflegegesetz nicht bestehen.
Für das laufende Kalenderjahr ist auch die Anzahl der vorliegenden Bewerbungen um einen
Ausbildungsplatz mitzuteilen.
- Für die Angaben nach Abs. 2 Nr. 2 und 3 gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
§ 6
- Die Zahl der Ausbildungsplätze, für die Kosten nach § 1 Abs. 1
erstattet werden können, beträgt maximal 3500. Diese
Ausbildungsplätze werden den Altenpflegeschulen von der
zuständigen Behörde auf der Grundlage der Feststellung des
regionalen Bedarfs zugeteilt.
- Der regionale Bedarf wird auf der Grundlage der amtlichen
Arbeitsmarktdaten von der zuständigen Behörde festgestellt. Die
Verbände der Pflegekassen, der Hessische Städtetag,
der Hessische Landkreistag, die anerkannten Verbände der
Leistungserbringer und die Heimaufsicht sind zu hören.
- Die Altenpflegeschulen wirken darauf hin, daß Ansprüche auf
Erstattung der Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften nach
§ 1 Abs. 1 rechtzeitig geltend gemacht werden.
Ausbildungsplätze, für die die Kosten ganz oder anteilig aufgrund
anderer Rechtsvorschriften erstattet werden, sind bei der Zuteilung
der Ausbildungsplätze nach Abs. 1 Satz 2 berücksichtigungsfähig.
- Die angemessenen Kosten der Ausbildung betragen 19000 Deutsche Mark je
Ausbildungsplatz für die Gesamtdauer der Ausbildung. Falls zum
Erwerb der Fachhochschulreife nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Hessisches
Altenpflegegesetz zusätzliche Stunden für allgemeinbildenden
Unterricht erforderlich sind, werden diese gesondert vergütet.
§ 7
- Für die vorläufige Festsetzung der Ausgleichsbeträge nach § 4
Abs. 1 im Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung gilt § 4
Abs. 5 entsprechend.
- Für Ausbildungsplätze, deren Kosten bei Inkrafttreten dieser
Verordnung vom Lande Hessen gefördert werden, gilt der regionale
Bedarf nach § 6 Abs. 1 und 2 bis zu einer etwaigen Neufeststellung
als gegeben.
- Ausgleichsbeträge, die nach dieser Verordnung erhoben werden,
sind vorrangig zur Erstattung der Kosten der bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bereits laufenden Maßnahmen einzusetzen.
§ 8
Zuständige Behörde für die Durchführung des Ausgleichsverfahrens
und für die Feststellung des regionalen Bedarfs, in Ausbildungsplätzen
sowie deren Zuteilung an die Altenpflegeschulen nach § 6
ist das Hessische Landesamt für Versorgung und Soziales.
§ 9
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
[Anfang]
Zu der Startseite: www.thema-altenpflege.de