|
Zu Artikel 1 - Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Zu Nummer 1 (§ 13)
Mit der Regelung wird sichergestellt, daß das Pflegegeld nicht nur dem Pflegebedürftigen selbst, sondern auch der Pflegeperson, die die häusliche Pflege unentgeltlich übernommen hat, möglichst ungeschmälert erhalten bleibt. Ohne eine gesetzliche Regelung würde die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des Pflegegeldes weiterhin allein durch richterliche Entscheidung bestimmt. Dabei ist davon auszugehen, daß auf der Basis der bisherigen zivilrechtlichen Rechtsprechung zum BSHG- und SGB V-Pflegegeld das vom Pflegebedürftigen an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld zu einem erheblichen Teil als "Vergütungsanteil" der Pflegeperson bewertet und demzufolge unterhaltsrechtlich als Einkommen der Pflegeperson berücksichtigt wird. Dies ist mit dem sozialpolitischen Anliegen, die häusliche Pflege zu fördern und die Pflegebereitschaft und -fähigkeit im häuslichen Bereich zu stärken, nicht vereinbar. Mit der Neuregelung wird erreicht, daß z. B. bei einer geschiedenen Ehefrau nicht mehr der Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehemann gemindert wird, wenn sie für die Pflege des gemeinsamen behinderten pflegebedürftigen Kindes Pflegegeld erhält.
Bei der Pflege eines Pflegebedürftigen, der mit dem Unterhaltsverpflichteten nicht in gerader Linie verwandt ist, bleibt mit Blick auf wesentliche unterhaltsrechtliche Grundsätze die Anrechnung des Pflegegeldes zwar grundsätzlich möglich. Jedoch wird das Pflegegeld dann nicht als Einkommen der Pflegeperson berücksichtigt, wenn z. B. der Pflegeperson eine Erwerbstätigkeit unterhaltsrechtlich nicht zumutbar ist oder die Pflege neben einer Erwerbstätigkeit geleistet wird, zu der die Pflegeperson unterhaltsrechtlich unter Außerachtlassung der Pflegetätigkeit verpflichtet ist.
Zu Nummer 2 (§ 14)
Viele geistig und psychisch Behinderte fühlen sich - trotz der Verbesserung der Begutachtungsanleitung im Jahr 1997 - falsch eingestuft, weil der allgemeine Hilfe- und Betreuungsaufwand, der bei dieser Personengruppe regelmäßig anfällt, bei der Einstufung nicht berücksichtigt werden kann. Die jetzige Rechtslage führt zu schwer erklärbaren Einstufungen, obwohl ein erheblicher Hilfebedarf im Alltag außerhalb des nach der bisherigen Fassung des § 14 geltenden Pflegebedüftigkeitsbegriff besteht. Dies gilt vor allem für demenzkranke Personen. Durch die Anfügung des Absatzes 5 wird klargestellt, daß bei Menschen mit geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankung auch der allgemeine Hilfe- und Betreuungsaufwand für Beaufsichtigung und Anleitung zu berücksichtigen ist.
Zu Nummer 3 (§ 15)
Mit der Regelung wird bestimmt, daß der bei Menschen mit geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankung zu berücksichtigende Hilfebedarf höchstens mit 40 Minuten täglich zu berücksichtigen ist. Die angesetzte Obergrenze trägt dem Umstand Rechnung, daß die Pflegeversicherung eine Grundsicherung ist, die nicht jeglichen Hilfebedarf berücksichtigen und abdecken kann.
Zu Nummer 4 (§ 37)
Mit der Ergänzung des Absatzes 2 wird sichergestellt, daß zu viel gezahltes Pflegegeld im Sterbemonat nicht zurückgefordert werden muß. Damit dient die Neuregelung auch einer Verringerung des Verwaltungsaufwandes der Pflegekassen. Wegen der vorschüssigen Zahlung kommt es im Sterbemonat regelmäßig zur Überzahlung des nach Tagen zu berechnenden Pflegegeldes mit der Folge, daß die Pflegekassen nach bisherigem Recht nach dem Tod des Pflegebedürftigen das zuviel gezahlte Pflegegeld von den Angehörigen zurückfordern müssen. Diese Verfahrensweise ist nicht nur für die betroffenen Familien, sondern auch für die zuständigen Pflegekassen unnötig belastend.
Mit der Änderung in Absatz 3 Satz 3 wird die Finanzierung der Pflege-Pflichteinsätze auf die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen übertragen. Damit soll eine höhere Akzeptanz der Pflege-Pflichteinsätze erreicht werden, die als Instrument der Kontrolle und Qualitätssicherung bei der häuslichen Pflege sowie zur Beratung und Hilfestellung der häuslich Pflegenden uneingeschränkt erhalten bleiben müssen.
Zu Nummer 5 (§ 39)
Diese Regelung dient der Klarstellung, in welchen Fällen der Ersatzpflege der Höchstbetrag von 2 800 DM ausgeschöpft werden kann. Grundsätzlich sollen bei Verhinderung der Pflegeperson dem Pflegebedürftigen nur die Aufwendungen erstattet werden, die notwendigerweise im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstehen. Diese Aufwendungen sind bei Ersatzpflege aufgrund familienhafter Bindung oder der Zugehörigkeit zum gleichen Haushalt in der Regel nicht höher als die Aufwendungen für die ersetzte dauerhafte Pflege. Daher ist es sachgerecht, in diesen Fällen den Anspruch bei Verhinderung der Pflegeperson in der Höhe auf den für die jeweilige Pflegestufe festgelegten Pflegegeldbetrag zu beschränken, der von den Pflegekassen auch für die übrige Zeit der ersetzten dauernden Pflege zu leisten ist. Nur wenn dargelegt wird, daß der Ersatzpflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege tatsächlich Kosten entstanden sind oder die Ersatzpflege des Familien- oder Haushaltsangehörigen im konkreten Einzelfall der Erzielung von Erwerbseinkommen dient, soll der Höchstbetrag von 2 800 DM für vier Wochen ausgeschöpft werden können. Ein solcher Fall dürfte insbesondere dann gegeben sein, wenn die Ersatzpflegeperson zwei verschiedene Pflegebedürftige über einen Zeitraum von jeweils mehr als einer Woche oder einen Pflegebedürftigen für mehr als vier Wochen pflegt. Bei Ersatzpflege durch entfernte Verwandte oder eine Person aus der Nachbarschaft ist nunmehr klargestellt, daß im Hinblick auf den Anspruch auf Ersatzpflege nicht von unentgeltlicher Pflege auszugehen ist. Der Betrag von 2 800 DM kann dann ebenfalls ausgeschöpft werden, wenn entsprechend hohe notwendige Aufwendungen für die Ersatzpflege nachgewiesen werden. Bei der Ersatzpflegeperson muß es sich nicht um eine Pflegefachkraft handeln, eine einschlägige fachliche Vorbildung wird nicht vorausgesetzt. Damit wird es den Betroffenen erleichtert, in ihrem persönlichen Umfeld Pflegepersonen für die schwere, verantwortungsvolle und zeitintensive Tätigkeit der Verhinderungspflege zu gewinnen.
Zu Nummer 6 (§ 41)
Durch die Harmonisierung der Höchstbeträge wird das Leistungsangebot der Pflegeversicherung zur notwendigen Förderung und Stärkung der häuslichen Pflege abgerundet.
Zu Nummer 7 (§ 42)
Mit dieser Streichung wird bewirkt, daß in Krisensituationen in der häuslichen Pflege, z. B. bei einer unvorhergesehenen Verhinderung der Pflegeperson infolge eines Unfalls, ein Anspruch auf Kurzzeitpflege auch dann geltend gemacht werden kann, wenn die Pflegeperson zuvor noch nicht zwölf Monate den Pflegebedürftigen im häuslichen Bereich gepflegt hat. Der Wegfall der Wartezeit dient der Stärkung der häuslichen Pflege und betont deren Vorrang vor der stationären Pflege, denn vorübergehende Krisensituationen in der häuslichen Pflege können nunmehr ohne einschränkende Voraussetzung überbrückt werden.
Zu Nummer 8 (§ 68 a)
Absatz 1
Durch die Regelung in Absatz 1 werden die bis zum Ende des Jahres 1998 aufgelaufenen Überschüsse abzüglich einer Rücklage von vier Mrd. DM, die für den Ausgleichsfonds nach § 65 benötigt wird, als Kapitalstock in ein Sondervermögen unter dem Namen "Generationenreserve" eingebracht. Auch in den folgenden Jahren werden erzielte Überschüsse diesem Sondervermögen zugeführt.
Absatz 2
Die Vorschrift ermöglicht dem nichtrechtsfähigen Sondervermögen die Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr. Die Ausgestaltung als nichtrechtsfähiges Sondervermögen begrenzt den Vollzugs- und Kostenaufwand, weil damit keine Regelung über Organe notwendig ist.
Absatz 3
Die Vorschrift nennt als Zweck des als Kapitalstock eingeführten Sondervermögens die "Verstetigung des Beitragssatzes", das heißt die Verhinderung oder Abmilderung von Beitragssatzsteigerungen ab dem Jahr 2025. Dabei soll weiterhin an einem einheitlichen Beitragssatz festgehalten werden, also keine verschiedenen Beitragssätze für bestimmte Versichertengruppen eingeführt werden. Eine Verwendung der Mittel (d.h. eingezahlte Mittel sowie Erträge) vor dem Jahr 2025 ist ausgeschlossen. Durch die lange Aufbauzeit bis zum Jahr 2025 wird die Bildung eines ausreichenden Kapitalstocks möglich. Darüber hinaus ist das Abstellen auf diesen Zeitpunkt deshalb erforderlich, weil die Summe der Beitragssätze der einzelnen Sozialversicherungszweige zwischen den Jahren 2020 und 2030 die höchsten Steigerungen ausweisen wird. Verwendet werden nur die ab dem 1. Januar 2025 anfallenden Erträge des Sondervermögens, also nicht die nach Absatz 1 dem Kapitalstock zugeführten Beträge. Somit ist die dauerhafte Erzielung von Erträgen gewährleistet. Gleichzeitig ist ausgeschlossen, daß Mittel des Kapitalstocks für kurzfristige und lediglich vorübergehende Beitragssatzsenkungen unter den derzeitigen Beitragssatz von 1,7 v.H. (oder für andere Zwecke) eingesetzt werden.
Durch die Regelung in Satz 1 wird bewußt auf ein Abschmelzen des nominalen Kapitalstocks, wie es in anderen Ansparmodellen vorgesehen ist, verzichtet. Zum einen schmilzt der Kapitalstock im Zeitverlauf real ohnehin mit der Inflationsrate. Zum anderen ist es gerechtfertigt, daß die Generation, die ohne oder ohne ausreichende Vorleistungen Leistungen empfangen hat oder empfangen wird, den Folgegenerationen ein "Erbe" hinterläßt, das über die Generationenfolge hinweg durchgereicht wird.
Absatz 4
Die Regelung bestimmt als Verwalter des Sondervermögens das Bundesversicherungsamt. Im Einvernehmen mit dem Generationenrat verwaltet das Bundesversicherungsamt die Mittel und entscheidet, welche Anlagegesellschaften mit der Anlage der Mittel betraut werden (Sätze 1 und 2). Der Generationenrat setzt sich nach Satz 3 zusammen aus Vertretern der Spitzenverbände der Pflegekassen und von Bund sowie Ländern. Wegen der besonderen politischen und wirtschaftlichen Bedeutung der Bildung und Verwaltung des Kapitalstocks ist die politische Verankerung von Bund und Ländern unerläßlich. Die Generationenreserve betrifft nicht allein die Pflegeversicherung, sondern berührt auch und besonders allgemeine ökonomische, finanz- und wirtschaftspolitische Fragen, die nicht dem Bundesversicherungsamt oder den Pflegekassen alleine überlassen werden können. Der Generationenrat entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen (Satz 4). Die Erfahrungen mit den Vorstandsvergütungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung machen es erforderlich, die Ehrenamtlichkeit im Gesetz festzulegen (Satz 5). Das Nähere zu diesem Gremium, insbesondere über Bestellung, Amtsdauer, Amtsführung, Geschäftsführung, Verfahren usw. wird durch die in Absatz 8 genannte Rechtsverordnung geregelt. Die Sätze 6 und 7 bestimmen, daß ein jährlicher Bericht über die Verwaltung, Verwendung und Entwicklung des Sondervermögens vorzulegen ist, der im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.
Absatz 5
Die Vorschrift bestimmt, daß die Mittel über Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz im Inland oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben, angelegt werden. Es wird also keine öffentlich-rechtliche Anlagegesellschaft gegründet, die in Konkurrenz zu den bestehenden privatwirtschaftlichen Unternehmen tritt. Das Bundesversicherungsamt kann im Einvernehmen mit dem Generationenrat vielmehr unter den am Markt befindlichen konkurrierenden Kapitalanlagegesellschaften auswählen und auch mehrere Unternehmen beauftragen.
Absatz 6
Die Vorschrift nennt die Anlagegrundsätze und -grenzen für den Kapitalstock. Es gilt, die Mittel möglichst rentierlich und sicher anzulegen (Satz 1). In Zeiten der Internationalisierung der Wirtschaft und der Finanzmärkte ist es unabdingbar, daß auch auf nichtdeutsche Wertpapiere zurückgegriffen werden kann (Satz 2). Die Risiken aufgrund von Schwankungen bei den Wertpapierbörsen können aufgrund der langfristigen und kontinuierlichen Anlage relativiert werden. Eine breite Streuung der Anlage minimiert Ausfälle infolge von Konkurs oder Illiquidität von Emmitenten. Als Obergrenze für die Anlage in Aktien nennt Satz 3 einen hälftigen Anteil. Im übrigen gelten die in § 54 a Absätze 2 bis 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufgestellten Regelungen und Grenzen für die Anlage, die im Vergleich zu den sehr restriktiven Vorschriften der § 82 ff. SGB IV, die primär nicht auf langfristige und ertragsintensive Anlagen ausgelegt sind, höhere Erträge bei überschaubaren Risiken ermöglichen. Die dort festgelegten Maßstäbe sind sowohl für die Entscheidung der Verwaltung nach Absatz 4 als auch für die Anlagegesellschaften maßgeblich.
Absatz 7
Die Vorschrift bestimmt in Satz 1, daß jeder Versicherte einen individuellen Anteil an dem Teil des Kapitalstocks hat. Die Anteile und die daraus entstehenden Ansprüche sind unveräußerlich und erlöschen mit dem Tode des Versicherten, sind also nicht vererbbar. Nach Satz 2 bemißt sich der Anteil nach dem Teil der Generationenreserve, der der Summe der von ihm oder nach den Vorschriften der §§ 58 bis 60 für ihn einbezahlten Beiträge entspricht. Mit diesen Regelungen wird sichergestellt, daß die Mittel oder Erträge des Kapitalstocks nur innerhalb der Pflegeversicherung für den bestimmten Zweck, nämlich Verstetigung des Beitragssatzes, verwendet werden dürfen. Werden sie außerhalb dieses Zweckes eingesetzt, hat der Anteilsinhaber einen subjektiven Abwehranspruch (Satz 3). Insofern sind die Mittel des Kapitalstocks wie Eigentum geschützt und unterliegen dem Schutz des Art. 14 Grundgesetz. Die Bildung eines subjektiven Rechtes auf die Generationenreserve und die Einräumung eines entsprechenden Klagerechts sollen einer politischen Veruntreuung und Verschleuderung der Generationenreserve vorbeugen. Ein Anspruch auf Aus- bzw. Rückzahlung des Anteils nach Satz 1 besteht nur soweit die Pflegeversicherung als Zweig der Sozialversicherung beendet wird (Satz 4).Im übrigen besteht ein Anspruch auf Auszahlung oder Rückzahlung der Mittel nur in Form von Leistungen (Satz 5); Ein weitergehender Auszahlungs- oder Rückzahlungsanspruch besteht nicht; dies widerspräche dem Sinn und Zweck des Aufbaus einer Generationenreserve.
Absatz 8
Die Vorschrift enthält eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. Zu regeln sind insbesondere Einzelheiten über den Generationenrat nach Absatz 4 sowie technische Vorschriften über die Zuführung der Mittel zum Sondervermögen nach Absatz 1.
Zu Nummer 9 (§ 82)
Durch die Neuregelung in Absatz 3 wird - wie die anderen Bestandteile des Pflegesatzes - auch die gesonderte Berechnung der nicht öffentlich geförderten Investitionskostenanteile zwischen den Pflegesatzparteien vereinbart (Absatz 3 Satz 3). Dadurch wird ein einheitliches Pflegesatzverfahren sichergestellt: Künftig werden alle Bestandteile des Pflegesatzes (pflegebedingter Aufwand einschließlich des Aufwandes für soziale Betreuung und - bis 31.12.1999 - Aufwand für medizinische Behandlungspflege, Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen) von den Pflegesatzparteien vereinbart. Die Pflegekassen, die insoweit keine Kostenträger sind, werden, wie bisher bei den Vereinbarungen für Unterkunft und Verpflegung, als Sachwalter ihrer Versicherten tätig. Notwendig ist die Änderung vor allem deshalb, da für nicht öffentlich geförderte Pflegeeinrichtungen ohnehin die Zustimmung des Sozialhilfeträgers nach § 93 des Bundessozialhilfegesetzes notwendig ist. Eine insoweit unterschiedliche Behandlung der durch Landesrecht geförderten Einrichtungen und der nicht geförderten Einrichtungen ist nicht sachgerecht.
Satz 4 des Absatzes 3 gibt die Rahmenbedingungen für die zu treffenden Vereinbarungen über die gesonderte Berechnung vor. Es sind die betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Regelungen und Grundsätze sinngemäß zugrunde zu legen. Dies gilt insbesondere für Abschreibungen, wobei verkürzte Sonderabschreibungen ausgeschlossen sind. Der Verweis auf die steuerrechtlichen Vorschriften schließt nicht aus, daß z. B. für Instandhaltungskosten Pauschalen vereinbart werden. Die bisher in Absatz 3 vorgesehene Zustimmung der zuständigen Landesbehörde ist entbehrlich. Die Bestimmungen für das Pflegesatzverfahren bei der Pflegevergütung sowie der Vergütung für Unterkunft und Verpflegung sind nach Satz 5 auch hier anzuwenden. Nach Satz 6 ist die gesonderte Berechnung der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen. Soweit die Vereinbarung getroffenen Förderregelungen/-bescheiden zuwiderläuft, können diese gegebenenfalls geändert werden. Ein Zustimmungsvorbehalt der Landesbehörde würde die Selbstverwaltung der Beteiligten unnötigerweise einschränken.
Aufgrund des neuen Absatzes 4 entfällt bei nicht geförderten Einrichtungen die bisherige Anzeige an die zuständige Landesbehörde, da sie mangels landesrechtlicher Förderung nicht notwendig ist. Die Regelungen über die Vereinbarung in Absatz 3 Sätze 3 bis 5 sind auf Antrag der Einrichtung entsprechend anzuwenden. Stellt die Einrichtung keinen Antrag und kommt eine Übernahme der gesondert berechneten Investitionskosten durch den Sozialhilfeträger nach § 93 Abs. 7 BSHG nicht in Betracht, bleibt es bei der bisherigen gesonderten Berechnung.
Zu Nummer 10 (§ 84)
Durch die Änderungen wird es den Pflegesatzparteien ermöglicht, für die besonders schweren Pflegefälle im Sinne des § 43 Abs. 3 SGB XI (sog. Härtefälle) eine eigene Pflegeklasse zu vereinbaren. Bisher wurde zwar für diese Härtefälle eine höhere Leistung gewährt (§ 43 Abs. 3 und Abs. 5 Nr. 4 SGB XI), jedoch konnte der besondere Pflegeaufwand der Pflegeeinrichtung im Pflegesatz nicht besonders berücksichtigt werden. Vielmehr konnte das Pflegeheim nur das Heimentgelt der Pflegeklasse für Pflegestufe III abrechnen, obwohl der Pflegebedürftige eine höhere Leistung der Pflegekasse erhalten hat und ein höherer Versorgungsaufwand des Heimes vorlag. Dieser Zustand wird durch die neue Regelung beseitigt. Durch die neue Pflegeklasse kann auch die Qualität der Versorgung für die Personen, die unter die Regelung des § 43 Abs. 2 fallen, verbessert werden.
Zu Artikel 2 - Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zur Änderung des § 82 SGB XI (Art. 1 Nr. 9). Der Träger der Sozialhilfe ist nur zur Übernahme der gesondert berechneten Investitionskosten verpflichtet, wenn mit seinem Einvernehmen eine Vereinbarung nach § 82 Abs. 3 SGB XI getroffen wurde.
Zu Artikel 3 - Inkrafttreten
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
C. Kosten
Kosten der öffentlichen Haushalte:
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Für die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden entstehen einerseits im Rahmen
der Beihilfe durch die Ergänzungen des Begriffs der Pflegebedürftigkeit sowie die
Änderungen der leistungsrechtlichen Vorschriften geringfügige Mehrkosten, die
nicht quantifizierbar sind. Andererseits entstehen, insbesondere durch die Verbesserungen
für die Personen mit geistigen Behinderungen und psychischen Erkrankungen, also vor
allem für die Demenzkranken, Einsparungen der Sozialhilfe, die die Mehrkosten um ein
Vielfaches übersteigen.
Vollzugsaufwand: Durch die Umsetzung dieses Gesetzes entstehen geringfügige zusätzliche Kosten im Verwaltungsvollzug aufgrund der Verwaltung des Kapitalstocks. Durch die Harmonisierung des Verfahrens im Bereich der Zustimmungsverfahren für die gesonderte Berechnung der Investitionskosten (§ 82) entstehen geringfügige Einsparungen.
Sonstige Kosten (z. B. Kosten für die Wirtschaft, für soziale Sicherungssysteme): Unmittelbare Auswirkungen auf die private Wirtschaft entstehen durch das Gesetz nicht. Das Gesetz führt zu geschätzten Mehrausgaben in der sozialen Pflegeversicherung in Höhe von rd. 750 Mio. DM und in der privaten Pflege-Pflichtversicherung in Höhe von rd. 40 Mio. DM jährlich. Gemessen am Gesamtvolumen der voraussichtlichen Ausgaben im Jahr 1997 von rd. 30 Mrd. DM sind die Mehrausgaben von so geringer Bedeutung, daß mittelbare Auswirkungen auf die Wirtschaft gegenwärtig nicht zu erwarten sind. Durch die Bildung des Kapitalstocks als Beitragsreserve können außerdem stabilere Beitragssätze in Aussicht gestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist gegenwärtig auch nicht mit Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, zu rechnen.
G. Frauenpolitische Auswirkungen:
Rund. 90 v. H. der nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen sind Frauen. Die Anhebung der Leistungshöchstbeträge für die Tages- und Nachtpflege und der Wegfall der Mindestpflegezeit von zwölf Monaten durch die Pflegeperson als Bedingung für den Anspruch auf Kurzzeitpflege tragen deshalb dazu bei, insbesondere für Frauen die häusliche Pflegesituation zu erleichtern und weiter zu verbessern. Aufgrund der höheren Lebenserwartung sind außerdem rund 80 v. H. der stationär Pflegebedürftigen und 65 v. H. der ambulant Pflegebedürftigen Frauen, denen die Änderungen im leistungsrechtlichen Bereich und die Änderungen hinsichtlich der Berücksichtigung der allgemeinen Aufsicht zugute kommen.
Zu der Startseite: www.thema-altenpflege.de