Seit Frühjahr 1997 wird in der Öffentlichkeit über Mißstände in
Pflegeheimen und über Maßnahmen zu deren Verhinderung und Unterbindung diskutiert.
Mißstände, wie sie in den Medien immer wieder geschildert werden, darf es nicht
geben. Abhilfe ist dringend erforderlich. Mit einer Anhebung des Personalschlüssels
allein ist es nicht getan. Auch die Kontrollinstrumentarien der Heimaufsicht und des
Medizinischen Dienstes sind auszubauen, zu verbessern und aufeinander abzustimmen. Im
einzelnen sind folgende Maßnahmen notwendig:
- Die für Qualitätssicherung und -kontrolle zuständigen Behörden und
Stellen (Heimaufsicht, Pflegekassen, Medizinischer Dienst, Sozialhilfeträger)
bilden auf örtlicher und überörtlicher Ebene Arbeitsgemeinschaften.
Dadurch können erforderliche Maßnahmen untereinander abgestimmt und
koordiniert werden; Kompetenzen werden gebündelt und auf diese Weise
Synergieeffekte gewonnen.
Zum Aufgabenbereich der Pflegekassen, des Medizinischen Dienstes, der Heimaufsicht und
des Sozialhilfeträgers gehört auch, die Pflegeheime in Fragen der Vorbeugung
und Abwendung von Gefahren zu beraten. Dadurch soll erreicht werden, daß
pflegerische Defizite erst gar nicht entstehen.
- Für die Effizienz der Zusammenarbeit ist von entscheidender Bedeutung, daß
die beteiligten Behörden und Stellen zum gegenseitigen Datenaustausch berechtigt
und verpflichtet sind. Erkenntnisse, die beispielsweise die Heimaufsicht im Rahmen
einer Heimnachschau gewinnt, sind auch den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst und
dem Sozialhilfeträger bekanntzugeben. Bei Qualitätsprüfungen erhobene
Daten und Erkenntnisse müssen auch für Wirtschaftlichkeitsprüfungen mit
herangezogen werden können; bei künftigen Pflegesatzverhandlungen sind sie
zu berücksichtigen.
- Auch der MDK, die Pflegekassen und der zuständige Sozialhilfeträger müssen
die Möglichkeit haben, Kontrollen unangemeldet durchzuführen. Dies
erhöht die Effizienz der Kontrollmaßnahmen erheblich, weil sich der
Heimträger nicht auf die Kontrollen einstellen und etwaige Mängel
(vorübergehend) beheben kann.
- Außer den Landesverbänden der Pflegekassen müssen auch die
Sozialhilfeträger die Berechtigung haben, Wirtschaftlichkeitsprüfungen
durchzuführen. Der Sozialhilfeträger muß prüfen können, ob
die von ihm gewährten Steuermittel auch sach- und vereinbarungsgemäß
verwendet wurden. Soweit dies nicht der Fall ist, müssen die zu Unrecht aufgewandten
Geldleistungen zurückgefordert werden. Die Vorschriften des Haushaltsrechts und
des Bundessozialhilfegesetzes geben für entsprechende Überprüfungen
keine ausreichende Rechtsgrundlage.
- Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß ein pflegebedürftiger Heimbewohner
aufgrund der Entwicklung seines Gesundheitszustandes sowie seines Hilfe- und
Betreuungsaufwandes einer höheren Pflegestufe zuzuordnen ist, dann hat das
Pflegeheim seine Leistungen dem geänderten Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen
anzupassen. Die Neuregelung sieht vor, daß das Heim in diesen Fällen
berechtigt ist, auch das höhere Heimentgelt zu verlangen. Der Pflegebedürftige
hat die Möglichkeit, bei seiner Pflegekasse einen Antrag auf Höherstufung zu
stellen. Stuft die Pflegekasse den Pflegebedürftigen höher ein, dann
erhält er auch höhere Leistungen der Pflegeversicherung. Verneint die
Pflegekasse die Voraussetzungen für eine Höherstufung, dann ist das Heim
verpflichtet, das vorübergehend erhobene höhere Heimentgelt unverzüglich
zurückzuerstatten.
- Die Transparenz bei den Heimkosten ist zu verbessern.
Das Heimgesetz schreibt vor, daß das Heimentgelt in allgemeine Pflegeleistungen,
Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Zusatzleistungen aufzuschlüsseln
ist. Diese Aufgliederung dient dem Schutz des Pflegebedürftigen. Eine entsprechende
Regelung fehlt für die in Altenheimen lebenden Rüstigen. Da insoweit die
gleiche Interessenlage besteht, ist es sachdienlich, diese Regelung auf den
Rüstigenbereich auszudehnen.
- Für den Heimbeirat müssen auch Angehörige von pflegebedürftigen oder
behinderten Heimbewohnern sowie die gesetzlichen Vertreter der Heimbewohner kandidieren
und gewählt werden können.
Die Praxis zeigt, daß die pflegebedürftigen oder behinderten Heimbewohner
aus den unterschiedlichsten Gründen die Aufgaben, die dem Heimbeirat obliegen,
ganz oder teilweise nicht erfüllen können. Aus diesem Grund ist es notwendig,
daß auch Angehörige und gesetzliche Vertreter in den Heimbeirat gewählt
werden können. Durch diese Änderung würde dem in den letzten 20 Jahren
eingetretenen Strukturwandel der Heime Rechnung getragen und die Möglichkeit
eröffnet, das Heimleben transparenter zu machen und die Angehörigenarbeit
in den Heimen zu stärken.
- Die Vergütungsregelung für den auf den Sterbetag folgenden Monat ist zu
ändern.
Diese Änderung ist sinnvoll . Sie entspricht der prioritären Leistungsgerechtigkeit.
Nach geltendem Recht hat der Heimträger die Möglichkeit, und er macht in der
Regel hiervon Gebrauch, das Heimentgelt von den Erben auch für den Monat zu
verlangen, der auf den Sterbemonat folgt. Der Sinn dieser Regelung ist nicht einsehbar.
In der Regel kann der Pflegeplatz bereits vorher neu belegt werden.