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Begründung

Allgemeiner Teil

Stand: 08.02.1999

I. Stationärer Bereich

Seit Frühjahr 1997 wird in der Öffentlichkeit über Mißstände in Pflegeheimen und über Maßnahmen zu deren Verhinderung und Unterbindung diskutiert. Mißstände, wie sie in den Medien immer wieder geschildert werden, darf es nicht geben. Abhilfe ist dringend erforderlich. Mit einer Anhebung des Personalschlüssels allein ist es nicht getan. Auch die Kontrollinstrumentarien der Heimaufsicht und des Medizinischen Dienstes sind auszubauen, zu verbessern und aufeinander abzustimmen. Im einzelnen sind folgende Maßnahmen notwendig:

  1. Die für Qualitätssicherung und -kontrolle zuständigen Behörden und Stellen (Heimaufsicht, Pflegekassen, Medizinischer Dienst, Sozialhilfeträger) bilden auf örtlicher und überörtlicher Ebene Arbeitsgemeinschaften. Dadurch können erforderliche Maßnahmen untereinander abgestimmt und koordiniert werden; Kompetenzen werden gebündelt und auf diese Weise Synergieeffekte gewonnen.

    Zum Aufgabenbereich der Pflegekassen, des Medizinischen Dienstes, der Heimaufsicht und des Sozialhilfeträgers gehört auch, die Pflegeheime in Fragen der Vorbeugung und Abwendung von Gefahren zu beraten. Dadurch soll erreicht werden, daß pflegerische Defizite erst gar nicht entstehen.

  2. Für die Effizienz der Zusammenarbeit ist von entscheidender Bedeutung, daß die beteiligten Behörden und Stellen zum gegenseitigen Datenaustausch berechtigt und verpflichtet sind. Erkenntnisse, die beispielsweise die Heimaufsicht im Rahmen einer Heimnachschau gewinnt, sind auch den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst und dem Sozialhilfeträger bekanntzugeben. Bei Qualitätsprüfungen erhobene Daten und Erkenntnisse müssen auch für Wirtschaftlichkeitsprüfungen mit herangezogen werden können; bei künftigen Pflegesatzverhandlungen sind sie zu berücksichtigen.
  3. Auch der MDK, die Pflegekassen und der zuständige Sozialhilfeträger müssen die Möglichkeit haben, Kontrollen unangemeldet durchzuführen. Dies erhöht die Effizienz der Kontrollmaßnahmen erheblich, weil sich der Heimträger nicht auf die Kontrollen einstellen und etwaige Mängel (vorübergehend) beheben kann.
  4. Außer den Landesverbänden der Pflegekassen müssen auch die Sozialhilfeträger die Berechtigung haben, Wirtschaftlichkeitsprüfungen durchzuführen. Der Sozialhilfeträger muß prüfen können, ob die von ihm gewährten Steuermittel auch sach- und vereinbarungsgemäß verwendet wurden. Soweit dies nicht der Fall ist, müssen die zu Unrecht aufgewandten Geldleistungen zurückgefordert werden. Die Vorschriften des Haushaltsrechts und des Bundessozialhilfegesetzes geben für entsprechende Überprüfungen keine ausreichende Rechtsgrundlage.
  5. Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß ein pflegebedürftiger Heimbewohner aufgrund der Entwicklung seines Gesundheitszustandes sowie seines Hilfe- und Betreuungsaufwandes einer höheren Pflegestufe zuzuordnen ist, dann hat das Pflegeheim seine Leistungen dem geänderten Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen anzupassen. Die Neuregelung sieht vor, daß das Heim in diesen Fällen berechtigt ist, auch das höhere Heimentgelt zu verlangen. Der Pflegebedürftige hat die Möglichkeit, bei seiner Pflegekasse einen Antrag auf Höherstufung zu stellen. Stuft die Pflegekasse den Pflegebedürftigen höher ein, dann erhält er auch höhere Leistungen der Pflegeversicherung. Verneint die Pflegekasse die Voraussetzungen für eine Höherstufung, dann ist das Heim verpflichtet, das vorübergehend erhobene höhere Heimentgelt unverzüglich zurückzuerstatten.
  6. Die Transparenz bei den Heimkosten ist zu verbessern.

    Das Heimgesetz schreibt vor, daß das Heimentgelt in allgemeine Pflegeleistungen, Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Zusatzleistungen aufzuschlüsseln ist. Diese Aufgliederung dient dem Schutz des Pflegebedürftigen. Eine entsprechende Regelung fehlt für die in Altenheimen lebenden Rüstigen. Da insoweit die gleiche Interessenlage besteht, ist es sachdienlich, diese Regelung auf den Rüstigenbereich auszudehnen.

  7. Für den Heimbeirat müssen auch Angehörige von pflegebedürftigen oder behinderten Heimbewohnern sowie die gesetzlichen Vertreter der Heimbewohner kandidieren und gewählt werden können.

    Die Praxis zeigt, daß die pflegebedürftigen oder behinderten Heimbewohner aus den unterschiedlichsten Gründen die Aufgaben, die dem Heimbeirat obliegen, ganz oder teilweise nicht erfüllen können. Aus diesem Grund ist es notwendig, daß auch Angehörige und gesetzliche Vertreter in den Heimbeirat gewählt werden können. Durch diese Änderung würde dem in den letzten 20 Jahren eingetretenen Strukturwandel der Heime Rechnung getragen und die Möglichkeit eröffnet, das Heimleben transparenter zu machen und die Angehörigenarbeit in den Heimen zu stärken.

  8. Die Vergütungsregelung für den auf den Sterbetag folgenden Monat ist zu ändern.

    Diese Änderung ist sinnvoll . Sie entspricht der prioritären Leistungsgerechtigkeit.

    Nach geltendem Recht hat der Heimträger die Möglichkeit, und er macht in der Regel hiervon Gebrauch, das Heimentgelt von den Erben auch für den Monat zu verlangen, der auf den Sterbemonat folgt. Der Sinn dieser Regelung ist nicht einsehbar. In der Regel kann der Pflegeplatz bereits vorher neu belegt werden.

II. Häuslicher Bereich

  1. Gemäß § 80 Abs. 2 SGB XI haben die Pflegeeinrichtungen dem Medizinischen Dienst oder den von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen die Prüfung der Qualität der Leistungen zu ermöglichen. Die Prüfungen sind auf die Qualität der Pflege, die Versorgungsabläufe und die Pflegeergebnisse zu erstrecken. Diese Regelung bedarf der Ergänzung und Konkretisierung. Der Medizinische Dienst muß einmal die Möglichkeit haben, die Arbeit der Pflegedienste vor Ort zu überprüfen. Zum anderen muß die Überprüfung auch ohne vorherige Unterrichtung des Dienstes erfolgen können. Schließlich ist es zum Schutze der Pflegebedürftigen notwendig, der zuständigen Pflegekasse die Möglichkeit einzuräumen, auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung dem Pflegedienst die weitere Betreuung eines Pflegebedürftigen zu untersagen, sofern schwerwiegende Mängel in der pflegerischen Versorgung festgestellt wurden.
  2. Schließlich ist es zweckmäßig, einen Pflegebedürftigen zur Abrufung eines Pflegeeinsatzes durch einen professionellen Pflegedienst auch dann zu verpflichten, wenn er seine häusliche Pflege nicht aus Leistungen der Pflegeversicherung, sondern mit Hilfe der Sozialhilfe sicherstellt.

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