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ENTWURF
Begründung: Allgemeiner Teil
| Bundesrat | Stand: 08.02.1999 |
Gesetzesantrag
des Freistaats Bayern, des Freistaates Sachsen und des Landes Baden Württemberg
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (Art. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 2797), zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
Die Pflegekassen, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, die Heimaufsicht und der zuständige Sozialhilfeträger sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Pflegeheime auf ihren Wunsch insbesondere in Fragen der Vorbeugung und Abwendung von Gefahren beraten, die durch unzureichende sach- und fachgerechte Pflege entstehen können.
Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. S. 76, S. 1069), zuletzt geändert durch Art. 16 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter "das dafür insgesamt zu entrichtende Entgelt" durch die Wörter "die jeweiligen Entgelte hierfür gesondert" ersetzt.
Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß ein pflegebedürftiger Heimbewohner einer höheren Pflegestufe zuzuordnen ist, und setzt der Heimträger ihn oder seinen gesetzlichen Vertreter hiervon schriftlich in Kenntnis, kann er ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Inkenntnissetzung das Heimentgelt nach der entsprechenden höheren Pflegeklasse in Rechnung stellen. Sobald der Heimträger den Sozialhilfeträger von der Änderung nach Satz 1 in Kennt-nis setzt, gelten die Wirkungen auch gegenüber dem Sozialhilfeträger. Dies gilt nicht, wenn der Heimbewohner bei der vom Sozialhilfeträger veranlaßten Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nicht mitwirkt; in diesen Fällen richten sich die Leistungen des Heimes und des Sozialhilfeträgers nach der bisherigen Pflegeklasse. Die Berechtigung nach Satz 1 und 2 entfällt rückwirkend, soweit der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die Voraussetzungen einer Höherstufung nicht bestätigt oder die Pflegekasse aus einem sonstigen Grund eine Höherstufung ablehnt. Die Rückforderung zuviel erhobenen Heimentgelts ist ausgeschlossen, wenn nicht binnen eines Jahres der Antrag auf Höherstufung gestellt wurde. Das Heim hat den pflegebedürftigen Heimbewohner oder seinen gesetzlichen Vertreter in der Mitteilung nach Satz 1 auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe zu beantragen. Es hat ferner darauf hinzuweisen, daß der Medizinische Dienst der Krankenversicherung nur tätig wird, wenn bei der zuständigen Pflegekasse ein Antrag auf Höherstufung gestellt wird und welche Rechtsfolgen eintreten, wenn der Pflegebedürftige bei der vom Sozialhilfeträger veranlaßten Begutachtung nicht mitwirkt.
Die Wörter "bis zum Ende des Monats, der auf den Sterbetag folgt," sind durch die Wörter "von zwei Wochen nach dem Sterbetag" zu ersetzen.
Die Wörter "die Leistungen des Heimträgers für allgemeine Pflegeleistungen, für Unterkunft und Verpflegung sowie für" sind durch die Wörter "neben den Leistungen des Heimträgers nach § 4 Abs. 2 auch seine allgemeinen Pflegeleistungen sowie die" zu ersetzen.
"Mitwirkung der Heimbewohner, der Angehörigen und der gesetzlichen Vertreter"
"Diese Mitwirkung kann auch ein Angehöriger im Sinne des § 16 Abs. 5 SGB X oder gesetzlicher Vertreter eines pflegebedürftigen oder behinderten Menschen wahrnehmen."
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
"Diese Befugnisse setzen keine Anhaltspunkte für Gefahren oder Beeinträchtigungen der Heimbewohner voraus, die durch unzureichende sach- und fachgerechte Pflege entstehen können."
Die Wörter "außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit und auch," werden durch die Wörter "betreten werden," ersetzt. Die Wörter "betreten werden." am Ende des Satzes werden gestrichen, das vorausgehende Komma durch einen Punkt ersetzt.
"§ 81 a Abs. 2 SGB XI gilt entsprechend."
Die Verordnung über die Mitwirkung der Heimbewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebs (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmitwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1992 (BGBl. I, S. 1340) wird wie folgt geändert:
"Diese Mitwirkung kann auch ein Angehöriger oder gesetzlicher Vertreter eines pflegebedürftigen oder behinderten Menschen wahrnehmen, wenn dieser hierzu nicht in der Lage ist und zustimmt."
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Wählbar ist auch ein Angehöriger oder gesetzlicher Vertreter eines pflegebedürftigen oder behinderten Menschen, soweit dieser nicht in der Lage ist, diese Aufgabe wahrzunehmen."
Erklärung zum §Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2005), wird wie folgt geändert:
(6) § 37 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, sofern nicht zugleich Leistungen nach § 37 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch von der Pflegekasse gewährt werden; für die Vergütung des Pflegeeinsatzes erhält der Pflegebedürftige eine einmalige Hilfe."
(3) Für Pflegebedürftige, die Leistungen nach Abs. 1 erhalten, gilt § 69a Abs. 6 entsprechend. Ist keine der Pflegestufen I, II oder III gegeben, hat einmal jährlich ein Pflegeeinsatz im Sinne des § 37 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu erfolgen."
Erklärung zum §"Inhalt und Umfang der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen richten sich nach Abschnitt 4 des Siebten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch und den dort den Trägern der Sozialhilfe eingeräumten Befugnissen."
Erklärung zum §Der auf Artikel 3 beruhende Teil der dort geänderten Rechtsverordnung kann aufgrund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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