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Stand 10. Juli 1997
Nach § l ist das Führen einer der Bezeichnungen "Altenpflegerin", "Altenpfleger" erlaubnispflichtig. Obwohl damit das Gesetz ausdrücklich nur die Berufsbezeichnung unter besonderen staatlichen Schutz stellt, bedeutet das vorliegende Gesetz einen wichtigen Schritt zu einer Qualifizierung der Altenpflege, der durch die Heimpersonalverordnung und durch leistungsrechtliche Bestimmungen im Rahmen der Qualitätssicherung konkretisiert wird.
Die Führung einer der genannten Berufsbezeichnungen durch Personen, die keine Erlaubnis nach dem Gesetz besitzen, wird durch § 25 mit Bußgeld bedroht
Absatz 1 legt die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis fest. Der Bewerber oder die Bewerberin muß die vorgeschriebene Ausbildung absolviert und die jeweils vorgeschriebene Prüfung erfolgreich abgelegt haben sowie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes geeignet sein. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Bewerber einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis.
Absatz 2 regelt die Frage der Erlaubniserteilung bei gleichwertigen Befähigungsnachweisen im Bereich der Altenpflege, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworben wurden. Das Nähere wird nach § 9 Abs. 3 durch Rechtsverordnung geregelt.
Die Vorschrift umschreibt das Ausbildungsziel und damit den staatlichen Ausbildungsauftrag für alle Einrichtungen, die den Abschluß im Sinne von § 1 vermitteln wollen. Der Ausbildungsauftrag besteht unabhängig vom einzelnen Ausbildungsvertrag. Kraft Gesetzes ist er damit Gegenstand eines jeden Ausbildungsvertrages und als gesetzliche Verpflichtung vertraglich unabdingbar. Das Ausbildungsziel ist außerdem nach § 11 Abs. 2 Nr.3 ausdrücklich in den Ausbildungsvertrag aufzunehmen.
Die Ausrichtung der Ausbildung ergibt sich als Folge des mit dem Gesetz verfolgten Zieles, die Altenpflege als eigenständigen Fachberuf im Sinne ganzheitlicher Pflege auszugestalten.. Diesem Bedürfnis nach ganzheitlicher Ausrichtung der Altenpflege tragen die in Nr.1 -10 exemplarisch aufgeführten Aufgaben von Altenpflegerinnen und Altenpflegern Rechnung.
Die Veränderungen in der Altersstruktur verlangen eine inhaltliche Änderung der Pflege und damit der Ausbildung. Die Schülerin oder der Schüler sollen für rehabilitativ- therapeutische, musisch-kreative sowie kooperative und organisatorische Tätigkeiten qualifiziert werden; eine positive Einstellung und Haltung gegenüber älteren Menschen soll aktiviert und verstärkt werden.
Absatz 1 legt den zeitlichen Rahmen der Ausbildung und die Art der Durchführung fest. Das Nähere über die Ausbildung und die staatliche Prüfung ist in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zu regeln.
Die Anhebung der Dauer der Regelausbildung auf drei Jahre ist erforderlich, um eine qualifizierte Ausbildung zu ermöglichen. Daneben wird hierdurch auch die Angleichung an die Krankenpflege gewährleistet. Die vorgeschriebenen Stundenkontingente erfüllen zugleich die Anforderungen der einschlägigen EU-Richtlinien.
Die Vereinheitlichung der staatlichen Prüfung, wie sie mit der Verordnung nach § 9 erfolgen wird, gewährleistet u.a. durch die Beteiligung staatlicher Prüferinnen und Prüfer einen einheitlichen Abschlußstandard.
Die enumerative Aufzählung der Ausbildungsstellen in den Absätzen 2 und 3 ist geboten, um sicherzustellen, daß die Ausbildung nur in dafür geeigneten Einrichtungen und in der erforderlichen Bandbreite durchgeführt wird.
Der Begriff der "offenen Altenhilfe" umfaßt Angebote für alte Menschen außerhalb stationärer Einrichtungen und ambulanter Pflege, so z.B. in Altentagesstätten.
Absatz 4 regelt das Verhältnis der Altenpflegeschulen zu den Einrichtungen. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung muß im Interesse der Schülerin oder des Schülers eine Stelle tragen. Hierfür kommt bei der in Hessen bewährten Ausbildungsstruktur nur die Altenpflegeschule in Betracht. Die primäre Verantwortung für die praktische Ausbildung liegt bei den Einrichtungen, in denen praktische Ausbildungsabschnitte durchgeführt werden. Insoweit beschränkt sich die Gesamtverantwortung der Altenpflegeschulen darauf sicherzustellen, daß die Ausbildung dort ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Die Festlegung korrespondierender Ausbildungsinhalte soll sicherstellen, daß einerseits das in den Altenpflegeschulen Gelernte umgesetzt und andererseits das praktisch Erforderliche theoretisch vertieft werden kann.
Absatz 5 regelt die Ausbildung in berufsbegleitender bzw. in Teilzeitform. Hierdurch soll
insbesondere älteren, erfahrenen Personen die Möglichkeit zur Ausbildung gegeben
werden. Die Qualität des Ausbildungsberufes verlangt dabei eine nach Art und Umfang
gleiche Durchführung.
Die zeitliche Begrenzung ist erforderlich, um Unterbrechungen des
Ausbildungszusammenhangs zu vermeiden.
Durch die Verwendung des Begriffs "die Ausbildung" ist klargestellt, daß die berufsbegleitende Ausbildung nach Art und Umfang den gleichen Ausbildungsinhalt wie die Ausbildung nach § 4 Abs. 1 umfassen muß.
Die Vorschrift bestimmt in Absatz 1, daß die Ausbildung nur an Schulen erfolgen darf, die als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannt sind. Der Terminus "Schule" enthält dabei keine Festlegung auf ein bestimmtes Ausbildungssystem. Die Bezeichnung soll lediglich der strukturellen Angleichung an das Krankenpflegegsetz dienen. Rechtlich handelt es sich bei den Altenpflegeschulen um Ausbildungsstätten eigener Art außerhalb des Schulrechts.
Durch die Verwendung des Begriffs "Fachkraft" in Absatz 2 Nummer 1 soll den bewährten Fachkräften aus der Praxis ermöglicht werde, neben den Hochschulabsolventen Zugang zu einer Leitungsfunktion zu erhalten. Zu den Fachkräften im Sinne des Gesetzes gehören auch die Unterrichtsaltenpflegerinnen und -altenpfleger. Dabei handelt es sich um Personen, die die Befähigung zur Unterrichtung in einem entsprechenden Studium oder durch entsprechende Qualifizierungsangebote in der Fort- und Weiterbildung erworben haben. Die "pädagogische Qualifikation" im Sinne der Nummern 1 und 2 kann durch ein entsprechendes Studium oder durch mehrjährige Tätigkeit in der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie in der Praxisanleitung erworben werden. Besondere Bedeutung kann in Zukunft den Absolventinnen und Absolventen pflegepädagogischer Studiengänge zukommen.
Zu den Fachkräften für die Durchführung des Unterrichts nach Abs. 2 Nr.2 gehören neben Pflegepädagoginnen und Pflegepädagogen sowie Unterrichtsaltenpflegerinnen und - altenpflegern auch erfahrene Fachkräfte der Pflege sowie für die Spezialfächer des Unterrichts u.a.Ärztinnen und Ärzte, Juristinnen und Juristen, Sozialwissenschaftlerinnen und Sozialwissenschaftler sowie Psychologinnen und Psychologen.
Die Nachweisregelung in Abs. 2 Nummer 4 erfordert nicht, daß die notwendige Zahl geeigneter Plätze zur Durchführung der praktischen Ausbildung notwendigerweise in den Altenpflegeschulen selbst Vorhanden sein muß; ein Kooperationsvertrag mit einer geeigneten Einrichtung genügt. Dies soll zum einen ermöglichen, daß auch Schulen, die nicht mit Einrichtungen verbunden sind, ausbilden können, zum anderen soll es sicherstellen, daß die Schülerinnen und Schüler eine qualitativ gleichwertige Ausbildung erhalten.
Um im Bedarfsfalle auf eine verantwortliche Person zurückgreifen zu können, ist bei Kollegialleitungen die Bestimmung erforderlich, daß auch in diesem Fall eine Person der Leitung alle Anforderungen erfüllen muß (Abs. 2 Nr.1 letzter Halbsatz). Andererseits erlaubt diese Vorschrift die Beteiligung von Personen an der Leitung, die nicht die engen qualifikatorischen Anforderungen des § 5 Abs. 2 Nr.1 erfüllen.
Absatz 3 eröffnet die Möglichkeit, die Finanzierung der Angemessenen Ausbildungskosten in das Ausgleichsverfahren nach § 23 einzubeziehen.
Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für den Zugang zu den Ausbildungen nach § 4.
Sie ermöglicht - neben dem Realschulabschluß - den Zugang über den Hauptschulabschluß mit
vergleichsweise geringen zusätzlichen Anforderungen.
Die gesundheitliche Eignung kann durch amtsärztliches Attest nachgewiesen werden.
Der Begriff der Zweijährigkeit in Nummer 2 Buchstabe c setzt voraus, daß es sich um eine Regelausbildungsdauer von zwei Jahren handelt. Die dort genannte Berufsausbildung ist nicht auf besondere Berufsgruppen beschränkt.
Die Verkürzungsregelungen in § 7 setzen voraus, daß es sich grundsätzlich um Berufe oder Tätigkeiten mit einschlägigen pflegerischen oder vergleichbaren pädagogischen Elementen rund um Personen mit Befähigung zum Beruf handelt. Wegen des hohen Anteils sozialpflegerischer Inhalte bei diesem Beruf erscheint es vertretbar, hier nicht nur Zeitern einer anderen Ausbildung, sondern auch Berufstätigkeiten anzurechnen, bei denen während eines längeren Zeitraums dem Ausbildungsziel dienliche Kenntnisse und Erfahrungen erworben worden sind.
Der Begriff "Verkürzung" bedeutet die Vermittlung der zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlichen Ausbildungsinhalte in einer kürzeren Zeit.
Den in Absatz 1 Nr.1 und 2 genannten Berufsgruppen soll aufgrund ihrer einschlägigen beruflichen Qualifikation der Zugang zu einer verkürzten Ausbildung ermöglicht werden. Der Umfang der Verkürzung für die Krankenpflegeberufe in Nummer 1 ist wegen der pflegerischen Grundqualifikation und des hohen medizinisch-pflegerischen Anteils an der Altenpflegeausbildung gerechtfertigt.
Den in Absatz 1 Nr.3 genannten Personen soll ihre Erfahrung in der Pflegetätigkeit die Möglichkeit einer verkürzten Ausbildung eröffnen. Um eine gewisse Gleichwertigkeit zu den Nummern 1 und 2 herzustellen, ist dabei Voraussetzung, daß es sich in dem genannten Zeitraum um eine Vollzeit- oder entsprechende Teilzeittätigkeit gehandelt haben muß. In Absatz 2 werden keine besonderen Berufsgruppen genannt, um den Behörden im Einzelfall die volle Entscheidung über die Dauer der Verkürzung zu ermöglichen.
Hierzu zählen auch die von § 2 Abs. 2 nicht erfaßten -weil nicht mit der Altenpflegeausbildung insgesamt vergleichbaren - Befähigungsnachweise, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben wurden.
Hierbei handelt es sich um die Anrechnung von Unterbrechungen der Ausbildung.
Ein besonderer Härtefall im Sinne von Absatz 2 liegt vor, wenn sonstige Umstände die Schülerin oder den Schüler hindern, an der Ausbildung teilzunehmen, wobei an die Entscheidung über das Vorliegen eines Härtefalls ein strenger Maßstab anzulegen ist. So sollen auch über die festgelegten Zeiten hinausgehende Unterbrechungen, z.B. aus Gründen des Mutterschutzes, einer Schülerin angerechnet werden können, wenn unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles eine Anrechnung gerechtfertigt und das Ausbildungsziel dadurch nicht gefährdet erscheint.
Unter den Begriff des "anderen Falles" im Sinne von Absatz 2 Satz 2, in dem die Ausbildungsdauer verlängert wird, fällt auch der Erziehungsurlaub. Personalvertretungsaufgaben werden nach Abs. 3 als Ausbildungszeiten gerechnet.
Die Vorschrift sieht den Erlaß einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung mit näheren Festlegungen für die Ausbildung nach § 4 zu Abs. 2 sieht vor, daß bestimmte Teile der Ausbildung gemeinsam mit der Krankenpflegeausbildung absolviert werden können.
Abs. 3 gibt die Möglichkeit der regelung bestimmter Fristen für das verfahren zur Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen auf europäischer Ebene.
Die Vorschrift regelt grundsätzliche Anforderungen an Weiterbildungsgänge für die Altenpflege.Besonder Bedeutung können gemeinsame Weiterbildungsfelder mit der Krankenpflege erlangen.
Es wird Vorgeschrieben, daß die Altenpflegeschule mit der Schülerin oder dem Schüler für die gesamte Dauer der Ausbildung einen Ausbildungsvertrag abschließen muß.
Absatz 2 hat reine Beweissicherungsfunktion. Bestimmte Mindestangaben müssen in den Ausbildungsvertrag aufgenommen werden. Jedem Vertragspartner ist eine Ausfertigung auszuhändigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Ausbildungsvertrages (Absatz 5).
Inhaltlich entspricht diese Regelung Teilen von §§3 und 4 BBiG
Es handelt sich um eine Schutzvorschrift zugunsten der Schülerinnen und Schüler, die sich als "Auszubildende" in einer abhängigen und daher besonders schutzwürdigen Lage befinden. Sinn der Vorschrift ist es, die Ausnutzung dieser Situation zu Vertragsvereinbarungen, die der Schülerin oder dem Schüler schaden, zu verhindern.
Insbesondere soll, außer im Fall des Abs.1 Satz 2, verhindert werden, daß Schülerinnen und Schüler sich vorzeitig zum Eingehen eines Dauerarbeitsverhältnisses nach Abschluß der Ausbildung verpflichten.
Inhaltlich entspricht die Vorschrift § 5 BBiG.
Die Vorschrift regelt die Pflichten der Altenpflegeschule, in angemessener und zweckmäßiger Weise die Ausbildung zu strukturieren und die Lernmittel für die Ausbildung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Absatz 2 stellt sicher, daß die Schülerin oder der Schüler nur mit solchen Tätigkeiten betraut wird, die dem Ausbildungszweck dienen und keine Überforderung darstellen. Dies soll auch verhindern, daß die Altenpflegeschule oder die Praxsisstelle die Schülerin oder den Schüler in Anrechnung auf den Stellenplan als reine Arbeitskraft einsetzten.
Inhaltlich entspricht die Vorschrift Teilen des § 6 BBiG.
Die Vorschrift umschreibt die Pflichten der Schülerin oder des Schülers. Diese haben sich zu bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen und bestimmte Rechte und Pflichten zu beachten.
Inhaltlich entspricht die Vorschrift Teilen des § 9 BBiG sowie § 69 Abs.4 Schulgesetz.
Die Vorschrift ist einerseits geschaffen worden, um einen Anreiz für Ausbildungswillige zu bieten, andererseits, um eine allgemeine Gleichstellung mit den Berufen in der Krankenpflege zu erreichen. Ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht, sofern er tariflich oder vertraglich geregelt ist.
Die Vorschrift entspricht Teilen der §§ 10 und 12 BBiG.
Während Umschulung in arbeitsmarktpolitischem Interesse auch dazu beitragen soll, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, insbesondere Arbeitslosen oder sonstigen Personen ohne Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt, eine qualifizierte Ausbildung zu verschaffen, gibt die sog. Erstausbildung vor allem jungen Menschen eine Chance zu einer berufsqualifizierenden Ausbildung mit guten Perspektiven. Dieser Unterschied erfordert es, die Zahlung der Ausbildungsvergütung dem Bereich der Altenpflege, die Zahlung der Leistungen für Umschülerinnen oder Umschülern aber dem Anwendungsbereich des Arbeitsförderungsgesetzes zuzuordnen.
Die Regelung über die Probezeit entspricht den Regelungen im Krankenpflege- und im Hebammengesetz.
Entsprechend der Regelung im Krankenpflegegesetz und im Hebammengesetz wird mit der vorgeschlagenen Formulierung sichergestelt, daß der Lehrgang unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Prüfung in vollem Umfang zu absolvieren ist. Der in Absatz 2 vorgesehene Antrag ist an die Altenpflegeschule zu richten.
Inhaltlich entspricht die Vorschrift § 14 Abs.1 und Abs. 3 BBiG.
Es werden die üblichen Regelungen für die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen während und nach der Probezeit getroffen. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung (Absatz 2 Nr.1) ist insbesondere dann gegeben, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht oder nicht mehr vorliegen oder wenn ein erheblicher Verstoß gegen die für die Schule geltende Ordnung bzw. die in § 17 genannten Verpflichtungen festgestellt wird. § 626 Abs. 1 BGB findet ergänzende Anwendung.
Die Anforderungen an das Kündigungsverfahren (z.B. Abmahnung) richten sich nach der Schwere des jeweiligen Grundes und der Ausgestaltung durch die Rechtsprechung. Inhaltlich entspricht die Vorschrift § 15 BBiG.
Es harndelt sich um eine Schutzvorschrift, die dem Rechtsgedanken des § 625 BGB
entspricht.
Die Formulierung "im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis" setzt nicht voraus, daß die
Abschlußprüfung bestanden oder eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung erteilt
sein muß.
Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 17 BBiG.
Nach dieser Vorschrift können Vorschriften des 4. Abschnitts des Gesetzes in keinem Fall zuungunsten der Schüler abbedungen werden.
Inhaltlich entspricht die Vorschrift § 18 BBiG.
Entsprechend dem Autonomiestatut des Artikels 140 GG i. V. m. Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung sollen auf solche Schülerinnen und Schüler, die zu einer Kirche oder einer sonstigen Religionsgemeinschaft in einem besonderen Rechtsverhältnis stehen und ihre Ausbildung in einer Einrichtung dieser Religionsgemeinschaft ableisten, die Vorschriften des 4. Abschnitts über das Ausbildungsverhältnis keine Anwendung finden. Der staatliche Ausbildungsauftrag ist bereits durch die §§ 3 und 9 in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung sichergestellt.
Mit dieser Vorschrift wird klargestellt, daß es sich - wie in der Krankenpflegeausbildung - um eigenständige Ausbildungsstrukturen außerhalb des dualen Systems des BBiG handelt.
§ 23 Abs. 1 und 2 sieht den Erlaß von Durchführungsvorschriften zur Aufbringung der Kosten der Ausbildung und der Ausbildungsvergütung über ein Ausgleichsverfahren zu Lasten der in Absatz 2 genannten Einrichtungen vor.Der Begriff "Kosten" umfaßt die Kosten der Ausbildungsvergütung sowohl in der Zeit der praktischen Ausbildung als auch in der Zeit des Unterrichts.
Absatz 2 bezieht die ambulanten sozialpflegerischen Dienste in die Aufbringung der Kosten der Ausbildungsvergütung ein. Damit wird über einen wesentlichen Einsatzort von Altenpflegerinnen und Altenpflegern auch das Leistungssystem für die häusliche Pflege an der Finanzierung beteiligt.
Die Kosten, die durch die Bezahlung von Ausgleichsbeträgen entstehen, werden nach Maßgabe der jeweiligen leistungsrechtlichen Bestimmungen bzw. Pflegesatzvereinbarungen in den Entgelten für erbrachte Leistungen zu berücksichtigt. Es wird angestrebt, dies durch eine entsprechende Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Bundesratsinitiative Nordrhein-Westfalen) für die Pflegeversicherung gesetzlich abzusichern.
Absatz1 Satz 3 soll darüber hinaus einerseits verhindern, daß Umschülerinnen und Umschüler, die Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz oder aus anderen öffentlichen Haushalten erhalten, noch zusätzlich die volle Ausbildungsvergütung erhalten. Andererseits ist in den Fällen, in denen die Leistung unterhalb der angamessenen Ausbildungsvergütung nach § 15 Abs. 1 liegt, sicherzustellen, daß in Höhe des Differenzbetrages eine anteilige Ausbildungsvergütung nach § 15 Abs.1 gezahlt wird.
Als Geldmittel aus öffentlichen Haushalten sind nur solche Leistungen anzusehen, die Unmittelbar zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw. als Ausbildungshilfe gewährt werden, nicht aber solche, die nur anläßlich der Ausbildung mit anderer Zielsetzung gezahlt werden (z.B. sog. Betriebliche Umstellungshilfen für Landwirte, die sich beruflich umorientieren).
Die Vorschrift betrifft die behördlichen Zuständigkeiten bei Entscheidungen nach dem Gesetz, soweit das hessische Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichende Zuständigkeiten vorsieht.
Wie in anderen Berufszulassungsgesetzen ist das unerlaubte Führen von Berufsbezeichnungen als Ordnungswidrigkeit anzusehen. Die Berufsbezeichnung "führt", wer sie nach außen für sich in Anspruch nimmt. Die Handlung erfordert Vorsatz; bedingter Vorsatz genügt.
Die Regelung soll sicherstellen, daß bereits erteilte staatliche Anerkennungen weiter bestehen und begonnene Ausbildungen ohne Benachteiligungen abgeschlossen werden können.
Es ist davon auszugehen, daß bestehende Schulen die Anforderungen des Gesetzes bereits in ausreichendem Maße erfüllen. Deshalb soll die Anerkennung grundsätzlich beibehalten werden.Die zuständigen Behörden haben die bestehenden Einrichtungen zu beaufsichtigen und für gesetzesmäßige Zustände zu sorgen, sei es durch Erteilung von Auflagen oder durch Entziehung der Anerkennung nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze. Übergangsfristen sind für die Schulen nicht vorgesehen, damit sie bis zu einer Rücknahme der Anerkennung weiterhin als staatlich anerkannt gelten.
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