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Sie befinden sich hier: Startseite - Altenpflege-Ratgeber - Das Betreuungsrecht - Das gerichtliche Verfahren der Betreuerbestellung
 

Das Betreuungsrecht: Das gerichtliche Verfahren der Betreuerbestellung

Zuständig für die Anordnung einer Betreuung ist das Vormundschaftsgericht (Amtsgericht) in dem Kreis, in dem der Betroffene zur Zeit der Antragstellung lebt. Zur Prüfung einer Einrichtung einer Betreuung für eine bestimmte Person kann durch den Betroffenen selbst ein Antrag gestellt werden, es kann aber auch eine Anregung durch Dritte (Familie, Nachbarn, Behörden, …) erfolgen. Wenn der Betroffenen nicht in der Lage ist, seine Interessen selbst wahrzunehmen, bestellt das Gericht zur Unterstützung und Vertretung seiner Anliegen einen so genannten Verfahrenspfleger für ihn.

Von wenigen Ausnahmen abgesehen, muss das Gericht vor seiner Entscheidung über die Einrichtung einer Betreuung ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit und Umfang der Betreuung und der voraussichtlichen Dauer der Hilfsbedürftigkeit einholen. Vor allem aber muss das Gericht den Betroffenen, wenn möglich in seinem häuslichen Umfeld, persönlich anhören um sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen.

Eine Betreuung wird wirksam mit der Bekanntmachung der Entscheidung beim Betroffenen, bei der zukünftigen Betreuungsperson, ggf. bei der/beim Verfahrenspfleger/in und bei der Betreuungsbehörde. Die Betreuerin/der Betreuer erhält eine Urkunde, die als Ausweis dient (in Verbindung mit dem Personalausweis). Wenn die Betreuung endet, muss die Urkunde zurückgegeben werden.

Da das Verfahren von der Beantragung einer Betreuung bis zu ihrer Wirksamkeit einige Zeit in Anspruch nehmen kann, kann in bestimmten Fällen, die schnelles Handeln erforderlich machen, durch ein vereinfachtes Verfahren eine einstweilige Anordnung in Kraft treten, die z. b. eine vorläufige Betreuung anordnet, eine Betreuungsperson entlässt oder einen Aufgabenbereich vorübergehend erweitert. Diese Eilmaßnahmen sind aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und haben eine zeitliche Befristung vom maximal einem Jahr.
Bei besonders dringenden Fällen kann eine Entscheidung oder Anordnung von Maßnahmen auch vom Gericht selber getroffen werden.

Da eine Betreuerbestellung im Interesse des Betreuten erfolgt, muss er, solange er vermögend ist, die Kosten für das Verfahren und den Betreuer selber zahlen. Die Landeskasse übernimmt die Kosten, wenn der Betroffene mittellos ist.

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