Das
Betreuungsrecht: Das gerichtliche Verfahren
der Betreuerbestellung
Zuständig
für die Anordnung einer Betreuung ist das
Vormundschaftsgericht (Amtsgericht) in dem Kreis,
in dem der Betroffene zur Zeit der Antragstellung
lebt. Zur Prüfung einer Einrichtung einer
Betreuung für eine bestimmte
Person kann durch den Betroffenen selbst ein
Antrag gestellt werden, es kann aber auch eine
Anregung durch Dritte (Familie, Nachbarn, Behörden,
…) erfolgen. Wenn der Betroffenen nicht in
der Lage ist, seine Interessen selbst wahrzunehmen,
bestellt das Gericht zur Unterstützung und
Vertretung seiner Anliegen einen so genannten Verfahrenspfleger
für ihn.
Von wenigen Ausnahmen abgesehen,
muss das Gericht vor seiner Entscheidung über
die Einrichtung einer Betreuung ein Sachverständigengutachten
über die Notwendigkeit und Umfang der Betreuung
und der voraussichtlichen Dauer der Hilfsbedürftigkeit
einholen. Vor allem aber muss das Gericht den Betroffenen,
wenn möglich in seinem häuslichen Umfeld,
persönlich anhören um sich einen unmittelbaren
Eindruck von ihm zu verschaffen.
Eine Betreuung wird wirksam mit
der Bekanntmachung der Entscheidung beim Betroffenen,
bei der zukünftigen Betreuungsperson, ggf.
bei der/beim Verfahrenspfleger/in und bei der Betreuungsbehörde.
Die Betreuerin/der Betreuer erhält eine Urkunde,
die als Ausweis dient (in Verbindung mit dem Personalausweis).
Wenn die Betreuung endet, muss die Urkunde zurückgegeben
werden.
Da das Verfahren von der Beantragung
einer Betreuung bis zu ihrer Wirksamkeit einige
Zeit in Anspruch nehmen kann, kann in bestimmten
Fällen, die schnelles Handeln erforderlich
machen, durch ein vereinfachtes Verfahren eine einstweilige
Anordnung in Kraft treten, die z. b. eine vorläufige
Betreuung anordnet, eine Betreuungsperson entlässt
oder einen Aufgabenbereich vorübergehend erweitert.
Diese Eilmaßnahmen sind aber nur unter bestimmten
Voraussetzungen möglich und haben eine zeitliche
Befristung vom maximal einem Jahr.
Bei besonders dringenden Fällen kann eine Entscheidung
oder Anordnung von Maßnahmen auch vom Gericht
selber getroffen werden.
Da eine Betreuerbestellung im Interesse
des Betreuten erfolgt, muss er, solange er vermögend
ist, die Kosten für das Verfahren und den Betreuer
selber zahlen. Die Landeskasse übernimmt die
Kosten, wenn der Betroffene mittellos ist.