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Das Testament

Wenn Vermögen in Form von Geld, Immobilien oder Wertgegenständen besteht, dann ist ein Testament eine gute Lösung, Klarheit über das Erbe zu schaffen. Dabei tut sich allerdings für den Laien oft ein Dschungel von unterschiedlichen Möglichkeiten für ein Testament auf und Fragen über die Form, damit ein Testament rechtsgültig ist. Darf ein Testament mit der Hand geschrieben sein? Muss es notariell beglaubigt werden? Muss das Testament von anderen Personen durch eine Unterschrift bezeugt werden?

Da das Thema Testament und Erben ein ganzes Buch alleine füllen kann, soll dieses Kapitel zumindest eine grobe Übersicht verschaffen.

Testamentsformen

Zunächst einmal gibt es zwei vom Gesetz unterschiedene Formen von Testamenten, die für jeweils eine bestimmte Situation geeignet sind:

Ein Einzeltestament ist die „Normalform“, in dem schnell und unbürokratisch der letzte Wille, eine individuelle Erbfolge und ggf. weitere gewünschte Regelungen festgelegt werden. Hier müssen kaum Formvorschriften eingehalten werden, wichtig sind die eigenhändige Unterschrift mit Vor- und Nachnamen und die Angabe von Ort und Datum der Testamentserstellung. Ein Einzeltestament kann jederzeit durch ein neues aufgehoben, abgeändert oder widerrufen werden.

Das Gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern abgefasst werden. Das eigenhändige gemeinschaftliche Testament kann von einem der beiden Partner allein erstellt werden, muss aber unbedingt von beiden Partnern unter Angabe von Datum und Ort der Testamentserstellung unterschrieben werden. Für den zweiten Ehegatten empfiehlt sich ein Zusatz, durch den er sich mit dem Inhalt des Testaments einverstanden erklärt.
Die Besonderheit bei diesem Testament ist, dass getroffene Verfügungen nicht von einem Ehepartner beliebig widerrufen oder abgeändert werden können. Wechselseitige Verfügungen (z. B. die gegenseitige Erbeinsetzung) können zu Lebzeiten beider Ehepartner einseitig nur durch eine notariell zu beurkundende Erklärung widerrufen werden. Mit dem Tod eines Ehegatten erlischt das Recht zum Widerruf der wechselseitigen Verfügungen grundsätzlich. Verfügungen, die nicht von denen des Ehepartners abhängen, können jederzeit, einseitig und ohne Wissen des anderen geändert oder aufgehoben werden. Gemeinsam haben die Ehegatten jederzeit die Möglichkeit, das Testament zu widerrufen oder durch ein neues gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag abzuändern.

Das Einzeltestament wie auch das gemeinschaftliche Testament können in eigenhändiger oder notarieller Form erstellt werden. Das eigenhändige Testament muss vollständig handschriftlich und lesbar geschrieben und unterschrieben werden. Bei einem notariellen (öffentlichen) Testament kann der letzte Wille mündlich oder schriftlich (in einem offenen oder geschlossenen Schriftstück) einem Notar übergeben werden. Ein notarielles Testament muss nicht unterschrieben werden.

Finanz-Tipp: Ziehen Sie vor der Erstellung Ihres Testamentes einen Steuerberater zur Beratung hinzu. Dieser kann Sie hinsichtlich von Erbschaftssteuer, Schenkungen usw. beraten, so dass von Ihrem Erbe am Ende auch noch etwas übrig bleibt!
Unter www.pflegezentrum.de/steuerberatung.html finden Sie individuelle Beratung rund um die Uhr.


Verwahrung

Ein Testament kann zuhause, beim Notar oder auch beim Nachlassgericht verwahrt werden. Aber wie und wo ein Testament auch aufbewahrt wird, wichtig ist die Sicherstel-lung, dass das Testament im Erbfall auch gefunden wird. Obwohl kostenpflichtig, ist da-her eine Aufbewahrung bei amtlicher Stelle sinnvoll. Dort können auch eigenhändige Testamente in Verwahrung gegeben werden. Bei der Aufbewahrung zuhause sollte das Testament an einem für Dokumente typischen Ort liegen, z. b. im Schreibtisch oder im Safe. Am allerwichtigsten aber: Die Verwandten oder die angehenden Erben sollten über den Aufbewahrungsort informiert sein!

Auswahl an verschiedenen Testamenten

Neben den oben genannten Testamenten, gibt es eine Vielzahl von anderen Testamen-ten, die jeweils sinnvoll für unterschiedliche Personen und unterschiedliche (Lebens-) Situationen sind:

Berliner Testament
- Regelung der Erbfolge = Ehegatten setzen sich gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Letztversterbenden der Nachlass an einen Dritten fallen soll

- Gemeinschaftliches Testament = mit der zusätzlichen Regelung der Pflichtteile für die Nacherben

Unternehmertestament
=Testament für Unternehmer, Gesellschafter und Freiberufler, die bei der Testaments- (und Erbvertrags-) gestaltung die Zukunft ihres Unternehmens berücksichtigen müssen (Regelung der Geschäftsführung, …)

Not-Testament
= Testament für besondere Situationen, wenn die Umstände kein notarielles Testament erlauben (z. B. in einer Gefahrenlage oder kurz vor dem Tod)

Testament mit Testamentsvollstreckung
= Testament mit der Angabe eines Testamentvollstreckers

Testament mit Vor- und Nacherbe
= Testament mit der Angabe von Personen als Vorerben und Nacherben

Download-Tipp: Formulare für eine Vielzahl an Vollmachten, Testament sowie Patientenverfügungen können Sie im Internet unter www.pflegezentrum.de/download.html herunterladen.

 
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