Da das Thema Testament und Erben
ein ganzes Buch alleine füllen kann, soll dieses
Kapitel zumindest eine grobe Übersicht verschaffen.
Testamentsformen
Zunächst einmal gibt es zwei
vom Gesetz unterschiedene Formen von Testamenten,
die für jeweils eine bestimmte Situation geeignet
sind:
Ein Einzeltestament
ist die „Normalform“, in dem schnell
und unbürokratisch der letzte Wille, eine individuelle
Erbfolge und ggf. weitere gewünschte Regelungen
festgelegt werden. Hier müssen kaum Formvorschriften
eingehalten werden, wichtig sind die eigenhändige
Unterschrift mit Vor- und Nachnamen und die Angabe
von Ort und Datum der Testamentserstellung. Ein
Einzeltestament kann jederzeit durch ein neues aufgehoben,
abgeändert oder widerrufen werden.
Das Gemeinschaftliche Testament
kann nur von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern
abgefasst werden. Das eigenhändige gemeinschaftliche
Testament kann von einem der beiden Partner allein
erstellt werden, muss aber unbedingt von beiden
Partnern unter Angabe von Datum und Ort der Testamentserstellung
unterschrieben werden. Für den zweiten Ehegatten
empfiehlt sich ein Zusatz, durch den er sich mit
dem Inhalt des Testaments einverstanden erklärt.
Die Besonderheit bei diesem Testament ist, dass
getroffene Verfügungen nicht von einem Ehepartner
beliebig widerrufen oder abgeändert werden
können. Wechselseitige Verfügungen (z.
B. die gegenseitige Erbeinsetzung) können zu
Lebzeiten beider Ehepartner einseitig nur durch
eine notariell zu beurkundende Erklärung widerrufen
werden. Mit dem Tod eines Ehegatten erlischt das
Recht zum Widerruf der wechselseitigen Verfügungen
grundsätzlich. Verfügungen, die nicht
von denen des Ehepartners abhängen, können
jederzeit, einseitig und ohne Wissen des anderen
geändert oder aufgehoben werden. Gemeinsam
haben die Ehegatten jederzeit die Möglichkeit,
das Testament zu widerrufen oder durch ein neues
gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag
abzuändern.
Das Einzeltestament wie auch das
gemeinschaftliche Testament können in eigenhändiger
oder notarieller Form erstellt werden. Das eigenhändige
Testament muss vollständig handschriftlich
und lesbar geschrieben und unterschrieben werden.
Bei einem notariellen (öffentlichen) Testament
kann der letzte Wille mündlich oder schriftlich
(in einem offenen oder geschlossenen Schriftstück)
einem Notar übergeben werden. Ein notarielles
Testament muss nicht unterschrieben werden.
Finanz-Tipp: Ziehen
Sie vor der Erstellung Ihres Testamentes einen Steuerberater
zur Beratung hinzu. Dieser kann Sie hinsichtlich
von Erbschaftssteuer, Schenkungen usw. beraten,
so dass von Ihrem Erbe am Ende auch noch etwas übrig
bleibt!
Unter www.pflegezentrum.de/steuerberatung.html
finden Sie individuelle Beratung rund um die Uhr.
Verwahrung
Ein Testament kann zuhause, beim
Notar oder auch beim Nachlassgericht verwahrt werden.
Aber wie und wo ein Testament auch aufbewahrt wird,
wichtig ist die Sicherstel-lung, dass das Testament
im Erbfall auch gefunden wird. Obwohl kostenpflichtig,
ist da-her eine Aufbewahrung bei amtlicher Stelle
sinnvoll. Dort können auch eigenhändige
Testamente in Verwahrung gegeben werden. Bei der
Aufbewahrung zuhause sollte das Testament an einem
für Dokumente typischen Ort liegen, z. b. im
Schreibtisch oder im Safe. Am allerwichtigsten aber:
Die Verwandten oder die angehenden Erben sollten
über den Aufbewahrungsort informiert sein!
Auswahl an verschiedenen
Testamenten
Neben den oben genannten Testamenten,
gibt es eine Vielzahl von anderen Testamen-ten,
die jeweils sinnvoll für unterschiedliche Personen
und unterschiedliche (Lebens-) Situationen sind:
Berliner Testament
- Regelung der Erbfolge = Ehegatten setzen sich
gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach
dem Tod des Letztversterbenden der Nachlass an einen
Dritten fallen soll
- Gemeinschaftliches Testament =
mit der zusätzlichen Regelung der Pflichtteile
für die Nacherben
Unternehmertestament
=Testament für Unternehmer, Gesellschafter
und Freiberufler, die bei der Testaments- (und Erbvertrags-)
gestaltung die Zukunft ihres Unternehmens berücksichtigen
müssen (Regelung der Geschäftsführung,
…)
Not-Testament
= Testament für besondere Situationen, wenn
die Umstände kein notarielles Testament erlauben
(z. B. in einer Gefahrenlage oder kurz vor dem Tod)
Testament mit Testamentsvollstreckung
= Testament mit der Angabe eines Testamentvollstreckers
Testament mit Vor- und Nacherbe
= Testament mit der Angabe von Personen als Vorerben
und Nacherben
Download-Tipp:
Formulare für eine Vielzahl an Vollmachten,
Testament sowie Patientenverfügungen können
Sie im Internet unter www.pflegezentrum.de/download.html
herunterladen.