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Vollmachten

Eine Vollmacht ist eine durch ein Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Wie bei jedem Rechtsgeschäft wird Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers vorausgesetzt. Es gibt verschiedene Vollmachten, die in bestimmten, vorher festgelegten Situationen eintreten. Ein Widerruf oder eine Änderung einer Vollmacht, z. B. um sie an eine aktuelle Situation anzupassen, ist jederzeit möglich. Vorsorge für Zeiten einer geistigen oder körperlichen Gebrechlichkeit zu treffen, ist eine Angelegenheit, die gut durchdacht sein will. Ein Unfall, ein Schlaganfall, eine Operation oder andere Krankheiten können jeden unerwartet treffen und zu Situationen führen, in denen nicht mehr selbstverantwortlich gehandelt und sinnvoll entschieden werden kann. In diesen Fällen können auch Familienangehörige nur mit Vollmacht entscheiden und handeln. Es ist also immer eine schriftliche Willenserklärung erforderlich. Zur Beratung und Unterstützung in Fragen der (Vorsorge-)Vollmacht wie auch für Betreuungsverfügungen kann sich jeder an die örtlich zuständige Betreuungsbehörde/-stelle, die Betreuungsvereine sowie an Rechtsanwälte und Notare wenden. Bei Fragen zur Gesundheit empfiehlt es sich, sich an den behandelnden Arzt oder „Arzt des Vertrauens“ zu wenden.

Alle Rechtsgeschäfte, die aufgrund einer Vollmacht getätigt werden, werden nicht von einer dritten Person überprüft. Vorteil: Niemand „schnüffelt“ in den privaten Angelegenheiten herum; Nachteil: Ein Vertrauensmissbrauch ist schnell möglich und fällt nicht gleich auf. Daher sollten Vollmachten nur an besonders vertrauenswürdige und voll geschäftsfähige Personen erteilt werden, die zudem bereit sind, im Bedarfsfall zu behandeln.

Die Verantwortung für die Folgen von getroffenen Verfügungen bleibt beim Vollmacht-steller.

Da eine Vollmacht nur als Original gültig ist, kommt der Aufbewahrung eine große Be-deutung zu. Eine sicher aufbewahrte Vollmacht schützt vor Missbrauch, eine unauffindbare Vollmacht kann nicht wirksam werden, d.h., nur wer in einer Notsituation eine Vollmacht in der Hand hält, kann für den Betroffenen eintreten!. Daher ist es besonders wichtig, dass die Vollmacht dem oder der Berechtigten dann zur Verfügung steht, wenn sie benötigt wird. Zu diesem Zweck muss der Aufbewahrungsort bekannt sein, so dass der Bevollmächtigte im Bedarfsfall an das Papier kommen kann.

Tipp: Bei der Vorsorgevollmacht ratsam, das Original der Vollmacht zunächst nicht dem Bevollmächtigten zu übergeben, sondern es vorerst bei sich zu verwahren oder es einer Person des Vertrauens (z. B. Rechtsanwalt) zu übergeben. Wenn es sich um eine notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht handelt, kann auch angeordnet werden, unter welchen Voraussetzungen der Notar dem Bevollmächtigten eine Vollmacht erteilt.

Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht wird zu Zeiten bestehender Geschäftsfähigkeit erteilt und wird erst dann wirksam, wenn von ärztlicher Seite die eigene Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit erklärt wird. Von diesem Zeitpunkt an kann der Bevollmächtigte alle Angelegenheiten regeln. Im Gegensatz zu einer Betreuungsverfügung, bei der der Bevollmächtigte erst zum Vormundschaftsgericht bestellt wird, kann er bei einer vorliegenden Vorsorgevollmacht sofort handeln. Da die bevollmächtigte Person nicht kontrolliert wird, erfordert die Erteilung einer Vorsorgevollmacht unbedingtes Vertrauen in die Person.

Wenn eine Person mit den Aufgaben durch eine Vorsorgevollmacht überlastet wäre, dann können auch mehrere Personen bevollmächtigt werden. Beispiel: Eine Person übernimmt die Vermögensangelegenheiten, eine zweite Person ist verantwortlich für den Bereich Gesundheit. Für einen solchen Fall müssen jedoch zwei unterschiedliche Vorsorge-vollmachten verfasst werden. Für den Fall, dass der vorgesehene Bevollmächtigte nicht mehr in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht mehr bereit sein sollte, die Aufgaben zu übernehmen, ist die Nennung eines Ersatzbevollmächtigen nützlich.

Der Widerruf oder eine Änderung einer Vorsorgevollmacht ist jederzeit möglich. Das großes Problem bei der Vorsorgevollmacht allerdings ist, dass, ist sie einmal in Kraft getreten, in der Regel keine Möglichkeit mehr besteht, sie rückgängig zu machen, da der Vollmachtgeber selbst nicht mehr geschäftstüchtig ist. Es besteht jedoch die Möglichkeit, in der Vorsorgevollmacht eine Vereinbarung zu vermerken, nach der ein gerichtlich bestellter Betreuer die Vorsorgevollmacht einseitig kündigen kann. Dieser Betreuer wird vom Vormundschaftsgericht bestellt oder kann bereits in der Vorsorgevollmacht genannt werden, wenn es dem Gericht zum Wohl desjenigen, der eine Vollmacht erteilt hat, für erforderlich erscheint.

Wenn der Bevollmächtigte auch schwerwiegende Entscheidungen in den Bereichen Gesundheit und persönliche Bewegungsfreiheit treffen können soll, so muss dies aus-drücklich in der Vollmacht erwähnt werden. Eine allgemein formulierte Vollmacht (z.B. “vertritt mich in allen Angelegenheiten”) genügt in diesem Fall nicht. Die oder der Bevollmächtigte benötigt für Handlungen in diesen Bereichen grundsätzlich die vorherige Genehmigung des Amtsgerichtes.

Eine Vorsorgevollmacht sollte jährlich durch eine Unterschrift mit Datumsangabe erneuert werden. Eine notarielle Beglaubigung ist noch unbedingt notwendig, gibt aber größte Sicherheit gegen Anzweiflung.

Generalvollmacht
Mit einer Generalvollmacht werden eine oder mehrere Vertrauenspersonen allgemein bemächtigt, in allen Angelegenheiten zu vertreten, ohne dass dabei auf einzelne Befugnisse oder Aufgaben eingegangen werden muss. Dies erfordert ein sehr großes Vertrauen in die bevollmächtigte Person. Es empfiehlt sich daher, einzelne Aufgaben, die übernommen werden sollen, genauestens aufzuführen. Eine Generalvollmacht gilt für alle Lebensbereiche. Die bevollmächtigte Person, die das Original der Vollmacht in Händen hält, ist sofort und jederzeit handlungsfähig. Eine Beratung und Beurkundung durch einen Notar ist nicht notwendig, wird aber angeraten.

Bankvollmacht
Mit einer Bankvollmacht wird eine Person bevollmächtigt, im Namen des Betroffenen alle Geschäfte bei der Bank zu tätigen. Auch hier empfiehlt es sich, die Aufgaben ggf. einzeln aufzuführen: Berechtigungen zu Abhebungen und Einzahlungen, Kontoauflösungen, …

Eine Bankvollmacht sollte jährlich erneuert werden. Eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig, bietet aber höchste Sicherheit gegen eine Anzweifelung.

Download-Tipp: Formulare für eine Vielzahl an Vollmachten, Testament sowie Patientenverfügungen können Sie im Internet unter www.pflegezentrum.de/download.html herunterladen.

 
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