Vollmachten
Eine
Vollmacht ist eine durch ein Rechtsgeschäft
erteilte Vertretungsmacht. Wie bei jedem Rechtsgeschäft
wird Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers
vorausgesetzt. Es gibt verschiedene Vollmachten,
die in bestimmten, vorher festgelegten Situationen
eintreten. Ein Widerruf oder eine Änderung
einer Vollmacht, z. B. um sie an eine aktuelle Situation
anzupassen, ist jederzeit möglich. Vorsorge
für Zeiten einer geistigen oder körperlichen
Gebrechlichkeit zu treffen, ist eine Angelegenheit,
die gut durchdacht sein will. Ein Unfall, ein Schlaganfall,
eine Operation oder andere Krankheiten können
jeden unerwartet treffen und zu Situationen führen,
in denen nicht mehr selbstverantwortlich gehandelt
und sinnvoll entschieden werden kann. In diesen
Fällen können auch Familienangehörige
nur mit Vollmacht entscheiden und handeln. Es ist
also immer eine schriftliche Willenserklärung
erforderlich. Zur Beratung und Unterstützung
in Fragen der (Vorsorge-)Vollmacht wie auch für
Betreuungsverfügungen kann sich jeder an die
örtlich zuständige Betreuungsbehörde/-stelle,
die Betreuungsvereine sowie an Rechtsanwälte
und Notare wenden. Bei Fragen zur Gesundheit empfiehlt
es sich, sich an den behandelnden Arzt oder „Arzt
des Vertrauens“ zu wenden.
Alle Rechtsgeschäfte, die aufgrund
einer Vollmacht getätigt werden, werden nicht
von einer dritten Person überprüft. Vorteil:
Niemand „schnüffelt“ in den privaten
Angelegenheiten herum; Nachteil: Ein Vertrauensmissbrauch
ist schnell möglich und fällt nicht gleich
auf. Daher sollten Vollmachten nur an besonders
vertrauenswürdige und voll geschäftsfähige
Personen erteilt werden, die zudem bereit sind,
im Bedarfsfall zu behandeln.
Die Verantwortung für die Folgen
von getroffenen Verfügungen bleibt beim Vollmacht-steller.
Da eine Vollmacht nur als Original
gültig ist, kommt der Aufbewahrung eine große
Be-deutung zu. Eine sicher aufbewahrte Vollmacht
schützt vor Missbrauch, eine unauffindbare
Vollmacht kann nicht wirksam werden, d.h., nur wer
in einer Notsituation eine Vollmacht in der Hand
hält, kann für den Betroffenen eintreten!.
Daher ist es besonders wichtig, dass die Vollmacht
dem oder der Berechtigten dann zur Verfügung
steht, wenn sie benötigt wird. Zu diesem Zweck
muss der Aufbewahrungsort bekannt sein, so dass
der Bevollmächtigte im Bedarfsfall an das Papier
kommen kann.
Tipp: Bei der Vorsorgevollmacht
ratsam, das Original der Vollmacht zunächst
nicht dem Bevollmächtigten zu übergeben,
sondern es vorerst bei sich zu verwahren oder es
einer Person des Vertrauens (z. B. Rechtsanwalt)
zu übergeben. Wenn es sich um eine notariell
beglaubigte Vorsorgevollmacht handelt, kann auch
angeordnet werden, unter welchen Voraussetzungen
der Notar dem Bevollmächtigten eine Vollmacht
erteilt.
Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht wird zu Zeiten bestehender
Geschäftsfähigkeit erteilt und wird erst
dann wirksam, wenn von ärztlicher Seite die
eigene Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit
erklärt wird. Von diesem Zeitpunkt an kann
der Bevollmächtigte alle Angelegenheiten regeln.
Im Gegensatz zu einer Betreuungsverfügung,
bei der der Bevollmächtigte erst zum Vormundschaftsgericht
bestellt wird, kann er bei einer vorliegenden Vorsorgevollmacht
sofort handeln. Da die bevollmächtigte Person
nicht kontrolliert wird, erfordert die Erteilung
einer Vorsorgevollmacht unbedingtes Vertrauen in
die Person.
Wenn eine Person mit den Aufgaben
durch eine Vorsorgevollmacht überlastet wäre,
dann können auch mehrere Personen bevollmächtigt
werden. Beispiel: Eine Person übernimmt die
Vermögensangelegenheiten, eine zweite Person
ist verantwortlich für den Bereich Gesundheit.
Für einen solchen Fall müssen jedoch zwei
unterschiedliche Vorsorge-vollmachten verfasst werden.
Für den Fall, dass der vorgesehene Bevollmächtigte
nicht mehr in der Lage oder aus sonstigen Gründen
nicht mehr bereit sein sollte, die Aufgaben zu übernehmen,
ist die Nennung eines Ersatzbevollmächtigen
nützlich.
Der Widerruf oder eine Änderung
einer Vorsorgevollmacht ist jederzeit möglich.
Das großes Problem bei der Vorsorgevollmacht
allerdings ist, dass, ist sie einmal in Kraft getreten,
in der Regel keine Möglichkeit mehr besteht,
sie rückgängig zu machen, da der Vollmachtgeber
selbst nicht mehr geschäftstüchtig ist.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, in der Vorsorgevollmacht
eine Vereinbarung zu vermerken, nach der ein gerichtlich
bestellter Betreuer die Vorsorgevollmacht einseitig
kündigen kann. Dieser Betreuer wird vom Vormundschaftsgericht
bestellt oder kann bereits in der Vorsorgevollmacht
genannt werden, wenn es dem Gericht zum Wohl desjenigen,
der eine Vollmacht erteilt hat, für erforderlich
erscheint.
Wenn der Bevollmächtigte auch
schwerwiegende Entscheidungen in den Bereichen Gesundheit
und persönliche Bewegungsfreiheit treffen können
soll, so muss dies aus-drücklich in der Vollmacht
erwähnt werden. Eine allgemein formulierte
Vollmacht (z.B. “vertritt mich in allen Angelegenheiten”)
genügt in diesem Fall nicht. Die oder der Bevollmächtigte
benötigt für Handlungen in diesen Bereichen
grundsätzlich die vorherige Genehmigung des
Amtsgerichtes.
Eine Vorsorgevollmacht sollte jährlich
durch eine Unterschrift mit Datumsangabe erneuert
werden. Eine notarielle Beglaubigung ist noch unbedingt
notwendig, gibt aber größte Sicherheit
gegen Anzweiflung.
Generalvollmacht
Mit einer Generalvollmacht werden eine oder mehrere
Vertrauenspersonen allgemein bemächtigt, in
allen Angelegenheiten zu vertreten, ohne dass dabei
auf einzelne Befugnisse oder Aufgaben eingegangen
werden muss. Dies erfordert ein sehr großes
Vertrauen in die bevollmächtigte Person. Es
empfiehlt sich daher, einzelne Aufgaben, die übernommen
werden sollen, genauestens aufzuführen. Eine
Generalvollmacht gilt für alle Lebensbereiche.
Die bevollmächtigte Person, die das Original
der Vollmacht in Händen hält, ist sofort
und jederzeit handlungsfähig. Eine Beratung
und Beurkundung durch einen Notar ist nicht notwendig,
wird aber angeraten.
Bankvollmacht
Mit einer Bankvollmacht wird eine Person bevollmächtigt,
im Namen des Betroffenen alle Geschäfte bei
der Bank zu tätigen. Auch hier empfiehlt es
sich, die Aufgaben ggf. einzeln aufzuführen:
Berechtigungen zu Abhebungen und Einzahlungen, Kontoauflösungen,
…
Eine Bankvollmacht sollte jährlich
erneuert werden. Eine notarielle Beurkundung ist
nicht notwendig, bietet aber höchste Sicherheit
gegen eine Anzweifelung.
Download-Tipp:
Formulare für eine Vielzahl an Vollmachten,
Testament sowie Patientenverfügungen können
Sie im Internet unter www.pflegezentrum.de/download.html
herunterladen.